Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252087/5/BMa/Hu

Linz, 24.04.2009

 

 

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der S D, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. März 2009, Ge-57/08, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, iVm §§ 24, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit Straferkenntnis vom  5. März 2009, Ge-57/08, über Frau S D wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 10.3.2009 bei der Zustellbasis S hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 24.3.2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 26.3.2009 per Fax eingebracht.

Mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenats vom 16. April 2009 wurde der Berufungswerberin die Möglichkeit eingeräumt, zur verspäteten Einbringung der Berufung Stellung zu nehmen.

In ihrem mittels Fax eingebrachten Schreiben gab die Berufungswerberin an, viel Arbeit zu haben und (deshalb) nicht in der Lage gewesen zu sein, die Berufung rechtzeitig abzugeben.

 

Damit aber hat die Berufungswerberin nicht dargetan, an der rechtzeitigen Einbringung der Berufung physisch (z.B. aufgrund Ortsabwesenheit) oder psychisch (z.B. aufgrund fehlender Dispositionsfähigkeit) gehindert gewesen zu sein.

 

Die Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Aus diesem Grund konnte auch dem Ersuchen der Rechtsmittelwerberin, die Berufung aufrecht zu erhalten, nicht nachgekommen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

 

 

 

 

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