Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300851/4/Fi/Wb/Se

Linz, 14.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die auf die Strafhöhe beschränkte Berufung des G P, vertreten durch Dr. H G, Rechtsanwalt, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 15. September 2008, AZ Sich96-511-2007, wegen einer Übertretung nach dem Oö. Polizeistrafgesetz mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, der Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. 

II.     Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwatungs­ver­fahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1.  Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 15. September 2008, AZ Sich96-511-2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 7. Juni 2007 (Fronleichnam) in der Zeit von ca. 10:00 bis 12:00 Uhr und von ca. 13:00 bis 16:00 Uhr mit einem mit Benzin betriebenen Rasenmähertraktor der Marke "Husquarna" seinen Rasen in 4...
O, O , gemäht und dadurch ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe.

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen an, dass der der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt durch die Eingabe des B P vom 10. Juni 2007 erwiesen sei und der Bw den Sachverhalt auch in einer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Eingabe nicht bestritten habe.

Nach Darstellung der relevanten Rechtsgrundlagen schließt die Behörde ihre Begründung mit einer Beweiswürdigung sowie mit Erwägungen zur Strafbemessung.

1.2.  Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 17. September 2008 (durch Zustellung an seine Rechtsvertretung) zugestellt. Daraufhin erhob der Bw durch seine Vertretung das Rechtsmittel der Berufung, welches am 1. Oktober 2008 – und somit rechtzeitig – per Telefax bei der Behörde erster Instanz einlangte.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Behörde bei ihren Feststellungen wesentliche Umstände nicht beachtet bzw. auch rechtlicht falsch gewürdigt habe.

Insbesondere führt er aus, dass am gegenständlichen Tag von benachbarten Bauern Heuarbeiten verrichtet wurden und daher ein gewisser Grundgeräuschpegel herrschte. Weiters führte er aus, dass die Mäharbeiten an diesem Feiertag durchgeführt werden haben müssen, da er sich zuvor auf einer Auslandsreise befunden habe und kein Aufschub dieser Arbeiten mehr möglich gewesen sei.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes
Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 schränkte der Bw durch seine Rechtsvertretung die am 30. September 2008 erstattete Berufung auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe ein.

 

Der Bw führt dabei im Wesentlichen aus, dass er verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten und dies der erste Verstoß sei. Er sei ein sehr sorgfältiger und gewissenhafter Mensch, der stets korrekt darauf achte, seine Belange ordentlich und ohne Einschränkung für seine Mitmenschen zu erledigen. Falls durch das damalige Rasenmähen jemand in seiner Ruhe gestört worden sei, bedauere er dies aufrichtig und wird in Hinkunft sein Rasenmähverhalten entsprechend adaptieren. Aufgrund der Geringfügigkeit der vorgeworfenen Tat beantragte er das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit einer Abmahnung zu beenden.

2.3. Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit den Parteienvorbringen der entscheidungsrelevante Sachverhalt klären ließ bzw. nur gegen die Höhe der Strafe berufen wurde sowie mit dem Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und keine Partei einen entsprechende Antrag gestellt hat, konnte gemäß  § 51 e Abs. 3 Z 2 und 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Weder dem Vorlageakt noch dem angefochtenen Straferkenntnis können Erschwerungsgründe entnommen werden. Es ist von einer absoluten Unbescholtenheit in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht auszugehen. Zudem liegt ein reuiges Einsehen sowie die erklärte Absicht, das vorgeworfene Verhalten zukünftig zu unterlassen, vor.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

3.2. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich insoweit inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungs­übertretung,  wer – außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung – ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

3.4. Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw zunächst darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß wäre grundsätzlich vertretbar. Rein aus Gründen der Generalprävention bedürfte es einer Bestrafung, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintanzuhalten.

 

Im gegenständlichen Fall sind die Umstände jedoch so gelagert, dass es keiner Bestrafung bedarf, um den Bw zur Einsicht und zur zukünftigen Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bewegen: Der Bw hat zwar durch das Rasenmähen am 7. Juni 2007 (Fronleichnam) mit einem benzinbetriebenen Rasenmähertraktor ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, jedoch zeigt er nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenat durch sein Schuldeingeständnis, sowie seiner erklärten Absicht, dass er sich zukünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.5. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Im Gegensatz zum grundsätzlich typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der übertretenen Normen bleibt die tatbildliche Verhalten unter den Umständen im Tatzeitpunkt (Grundgeräuschpegel durch Heuarbeiten etc.) hier in einem Ausmaß zurück, der – gerade noch – die Anwendbarkeit des § 21 VStG rechtfertigt.

 

Es bedurfte daher aus Gründen der Spezialprävention keiner Geldstrafe und konnte mit einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens das Auslangen gefunden werden. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher von der Verhängung einer Strafe abzusehen und die Ermahnung auszusprechen. 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

Beschlagwortung:

§ 21 VStG

 

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