Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522134/2/Fra/Se

Linz, 11.05.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn G C, L, gegen den Bescheid von der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.11.2008, AZ FE-1331/2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf neun (9) Monate, gerechnet ab 26. Oktober 2008 (Führerscheinabnahme) bis einschließlich 26. Juli 2009, herabgesetzt wird und

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen und

-         die Aberkennung des Rechtes, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen bis einschließlich 26. Juli 2009 festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a iVm § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.4, 8, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.11.2008, GZ FE-1331/2008, den Mandatsbescheid vom 29. Oktober 2008 vollinhaltlich bestätigt. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Mandatsbescheid vom 29. Oktober 2008, AZ FE-1331/2008,

-         dem Bw die von der Bundespolizeidirektion Linz, am 23.9.1991 unter Zl. F3360/91, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 26.10.2008, entzogen,

-         dem Bw ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 26.10.2008 verboten,

-         die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet, wobei die Nachschulung spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung zu absolvieren ist,

-         spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangt und

-         das Recht von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Einer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid vom 11.11.2008, AZ FE-1331/2008, wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, das Verfahren sei mangelhaft geblieben. Er sei ein gebürtiger Rumäne und der deutschen Sprache zwar mächtig, aber oftmals, insbesondere hinsichtlich des Verständnisses der deutschen Sprache, habe er erhebliche Schwierigkeiten. Ihm sei weder bei seiner Anhaltung in der Dauphinestraße, noch bei der Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße, hinlänglich verständlich erklärt worden, dass er mit seinem Verhalten den Alkomattest verweigere. Ebenso wenig sei er ausreichend verständlich auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen oder darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein ungültiges Messergebnis beim Alkomattest als Verweigerung gelte. Die einschreitenden Polizeibeamten hätten dies erkennen und bei der Amtshandlung einen Dolmetscher für Rumänisch beizuziehen gehabt. Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Bw vor, dass, selbst wenn man davon ausgeht, dass er die ihm vorgeworfenen Handlung zurechenbar gesetzt habe, eine Führerscheinentzugsdauer von 12 Monaten zu lange sei. Es handelt sich im gegenständlichen Verfahren um seinen ersten Führerscheinentzug. Er habe nie zuvor Probleme mit Alkohol und dem Lenken von Fahrzeugen gehabt. Die bereits erwähnten Sprach- bzw. Verständigungsschwierigkeiten seien ebenfalls dazu geeignet, sein Verhalten hinsichtlich der Vorwerfbarkeit der festgestellten Handlungen als mildernd zu werten. Aus all diesen Gründen wäre eine Führerscheinentzugsdauer von 6 Monaten ausreichend gewesen. Er beantrage daher den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und ihm die Lenkberechtigung wieder auszufolgen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Entzugsdauer der Lenkberechtigung angemessen herabgesetzt und mit sechs Monaten festgesetzt wird.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist – am 28. November 2008 – der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz, AZ Fe-1331/2008.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und wird im vorliegenden Fall auch nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

 

Der Bw lenkte am 26. Oktober 2008 um 21.26 Uhr in Linz, Remise Auswiesen, Schörgenhubstraße, Nebenfahrbahn der Dauphinestraße nächst Nummer , den Pkw Kennzeichen L- in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute). Er weigerte um 21.43 Uhr in Linz, Dauphinestraße Nr. , sich, der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde dem Bw an Ort und Stelle der Führerschein (sowie der Fahrzeugschlüssel) vorläufig abgenommen.

 

Der Bw lenkte am 26. Oktober 2008 um 22.15 Uhr in L, aus Richtung Dauphinestraße kommend den Pkw, Kennzeichen    , in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) und weigerte sich um 22.20 Uhr in Ö, der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 18. März 2009, VwSen-163949/2/Fra/RSt und VwSen-163961/2/Fra/RSt, die Berufungen des Bw gegen die Höhe der mit Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Februar 2009, Zlen. S40.365/08-1 und S40.431/08-1, betreffend Übertretungen des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z2 FSG verhängten Strafen insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen wegen Übertretungen des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 auf je 1.200 Euro herabgesetzt wurden; falls diese uneinbringlich sind wurde jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festgesetzt. Die Geldstrafe wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z2 FSG wurde auf 400 Euro herabgesetzt; falls diese uneinbringlich ist wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt. Diese Verwaltungsübertretungen sind sohin in Rechtskraft erwachsen. Der Bw war bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, in besonderem aus der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz, Polizeiinspektion Nietzschestraße, sowie der Polizeiinspektion Neue Heimat/Öd, dem oa. Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates und den Darlegungen des Bw.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten wie folgt:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat. Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs.3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

3.2. Der Bw hat am 26. Oktober 2008 als Lenker eines Pkws zwei "Alkoholdelikte im Straßenverkehr" sowie eine Übertretung des FSG (Lenken eines Pkws trotz vorläufiger Abnahme des Führerscheines) begangen. Diese Verwaltungsübertretungen sind rechtskräftig.

 

Die Führerscheinbehörde – und damit auch der Unabhängige Verwaltungssenat als Rechtsmittelinstanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung – sind nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Rechtskraft und Feststellung in einer rechtskräftigen Entscheidung gebunden. Die bereits im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens rechtskräftigen geklärten Fragen sind im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht nochmals neu zu beurteilen (vgl. zB VwGH 21. Oktober 2004, 2002/11/0166; 6. Juli 2004, 2004/11/0046).

 

Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass der Bw zwei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z2 FSG begangen hat. Die Alkoholdelikte stellen bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG und die Übertretung des FSG stellt eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG dar, die beim Bw die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036; 20. April 2004, 2003/11/0143). Diese sind als besonders verwerflich anzusehen, zumal durch alkoholbeeinträchtigte Lenker eine hohe potentiale Gefährdung der Verkehrssicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben und diese stark herabgesetzt werden. Ebenso zählt das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das FSG.

 

Bei der in § 26 Abs.2 FSG genannten Entziehungszeit von vier Monaten handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird. Diese Bestimmung steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer – im Rahmen der nach § 7 Abs.4 FSG erforderlichen Wertung – nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

 

Im gegenständlichen Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Bw zwei Übertretungen nach § 99 Abs.1 StVO 1960 und eine weitere Übertretung nach § 37 Abs.3 FSG begangen hat. Mit einer Entziehungsdauer von sechs Monaten – wie vom Bw beantragt – kann daher nicht das Auslangen gefunden werden. Der Bw hat innerhalb kürzester Zeit nach Verweigerung des Alkotestes und vorläufiger Abnahme des Führerscheines neuerlich einen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im vermutlich alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt. Der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten ist bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht beizumessen (VwGH, 28. September 1993, 93/11/0132). Andererseits ist zugunsten des Bw zu berücksichtigen, dass die von ihm verwirklichten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.3 FSG in einem engen zeitlichen Konnex stehen. Zu berücksichtigen ist ferner auch, dass der Bw – nach der Aktenlage – weder vor der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen, noch danach nachteilig in Erscheinung getreten ist. Nach der Aktenlage war der Bw bislang unbescholten und es handelt sich gegenständlich um die erstmalige Entziehung der Lenkberechtigung und sein ersten Alkoholdelikte. Diese ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

 

Ungeachtet der Verwerflichkeit des Verhaltens des Bw gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat insbesondere unter Beachtnahme auf die oa. Umstände zum Ergebnis, dass mit einer Entziehungsdauer von neun Monaten das Auslangen gefunden werden kann bzw. nach dieser nunmehr festgelegten Entziehungsdauer zu erwarten ist, dass beim Bw die Verkehrszuverlässigkeit wieder hergestellt ist und er die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgütern vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung bzw. dem Lenkverbot verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden (VwGH, 30. Mai 2001, 200/11/0081). Der Bw hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit sofort vom weiteren Lenken von Kraftfahrzeugen abgehalten werden musste. Auch dass die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das angeordnete Lenkverbot – als "Nebenwirkung" – mittelbar seine Lebenssituation erschweren könnte, ist bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie der Festsetzung der Entziehungs- und Verbotsdauer bedeutungslos (vgl. auch VfGH, 26.2.1999, B544/97).

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist zurecht erfolgt. Die Aberkennung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

 

Die Vorschreibung der Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergeben sich aus § 24 Abs.3 FSG und sind im gegenwärtigen Fall aufgrund der Begehung von Übertretungen nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 durch den Bw zwingend vorgesehen.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (vgl. zB VwGH, 20. Februar 1990, 89/11/0252).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum