Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100233/18/Fra/Ka

Linz, 16.09.1993

VwSen - 100233/18/Fra/Ka Linz, am 16.September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner aus Anlaß der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde des Dr. E G, W, gegen das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Oktober 1992, VwSen-100233/13/Fra/Ka, zu Recht erkannt:

I. Das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Oktober 1992, VwSen-100233/13/Fra/Ka, wird gemäß § 52a Abs.1 VStG aufgehoben.

II. Das Verfahren in Angelegenheit der Berufung des Dr. E G vom 19. August 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. August 1991, AZ.Cst.5698/90-F, wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eingestellt.

Entscheidungsgründe:

I. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 27. Oktober 1992, VwSen-100233/13/Fra/Ka, die Berufung des Dr. E G, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. August 1991, AZ.Cst.5698/90-F, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Die Berufung ist am 20. August 1991 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingelangt. Mit diesem Tag begann daher die Frist gemäß § 51 Abs.7 VStG zu laufen. Im Zuge eines Beschwerdeverfahrens vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts ist nun dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Kenntnis gelangt, daß seine oben zitierte Entscheidung erst nach Ablauf der Frist gemäß § 51 Abs.7 leg.cit. durch die Erstbehörde zugestellt wurde. In Wahrnehmung dieser Gsetzesverletzung war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen, gilt gemäß § 51 Abs.7 VStG der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist die Frist gemäß § 51 Abs.7 leg.cit. am 20. November 1992 abgelaufen. Aufgrund der unter Ziffer I. getroffenen Entscheidung ist davon auszugehen, daß während der Entscheidungsfrist gemäß § 51 Abs.7 leg.cit. in der gegenständlichen Angelegenheit keine Berufungsentscheidung erlassen wurde, weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmung die Einstellung zu verfügen war.

Durch diese Entscheidung ist der Beschwerdeführer klaglos gestellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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