Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522227/9/Fra/RSt

Linz, 11.05.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H C, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.3.2009, Zl.: FE-1438/2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 Führerscheingesetz 1997 - FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw)

 

a) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 17.7.2008 unter der Zl. 08/270928 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten ab Verkündung des Bescheides entzogen,

 

b) ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von drei Monaten ab Verkündung des Bescheides verboten,

 

c) das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer des Lenkverbotes in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt und

 

d) einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Oktober 2008, AZ: FE-1290/2008, die Lenkberechtigung für die Klasse B ab Zustellung des Bescheides bis zur Befolgung der fehlenden Ausbildungsstufen (Fahrsicherheitstraining, zweite Perfektionsfahrt) entzogen. Weiters wurde in diesem Bescheid gemäß § 29 Abs.3 FSG angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern ist. Dieser Bescheid wurde laut Zustellnachweis am 28. Oktober 2008 durch Hinterlegung beim Postamt 4020 Linz zugestellt.

 

Der Bw lenkte laut Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Leopoldschlag vom 6.11.2008 am 31. Oktober 2008 um 22.30 Uhr in Freistadt, Mühlviertlerstraße B310 bei Straßenkilometer 39.079, den Pkw    .

 

Der Bw bestreitet nicht, das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt zu haben. Er bringt in seinem Rechtsmittel vor, er sei zum Zustellzeitpunkt auswärts beschäftigt gewesen und erst am Samstag, den 31. Oktober 2008 an seine Wohnadresse zurückgekehrt, weshalb er von der Entziehung der Lenkberechtigung nichts gewusst habe.

 

Im Hinblick auf dieses Vorbringen ersuchte der Oö. Verwaltungssenat den Bw seine behauptete vorübergehende Ortsabwesenheit durch Vorlage von Unterlagen entsprechend zu belegen. Der Bw legte dem Oö. Verwaltungssenat eine Bestätigung der Firma S M, R , 4... A, vor. Nach dieser Bestätigung war der Bw in der Zeit vom 2.6.2008 bis 1.12.2008 bei dieser Firma beschäftigt und hat ua. in der 44. Kalenderwoche des Jahres 2008 auf der Baustelle "S P L-U" gearbeitet. Das Postamt L teilte dem Oö. Verwaltungssenat auf dessen Ersuchen mit, dass der angefochtene Bescheid am 30. Oktober 2008 behoben wurde. Dazu ist seitens des Oö. Verwaltungssenates festzustellen, dass vom Bw einerseits die von ihm behauptete vorübergehende Ortsabwesenheit unzureichend belegt wurde und andererseits durch die oa. Mitteilung des Postamtes 4020 Linz die von ihm behauptete Ortsabwesenheit eindeutig widerlegt ist.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist daher am 28.10.2008 wirksam geworden. Der Bw hat am 31.10.2008 eine Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG begangen. Die Bundespolizeidirektion Linz hat sohin dem Bw zurecht die Lenkberechtigung entzogen und weitere Verbote angeordnet. Diese Maßnahmen stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen (§ 25 Abs.3 FSG).

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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