Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522240/3/Zo/Jo

Linz, 06.05.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A G, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S, Mag. S vom 24.03.2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26.02.2009, Zl. VerkR08-237.873, wegen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines neuen Führerscheines aufgrund einer in Tschechien erteilten EWR-Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.04.2009 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm §§ 15 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers vom 27.06.2008 auf Ausstellung eines neuen Führerscheines für die Klassen B, C1, C, EzB, EzC1, EzC und F aufgrund der am 02.06.2008 in Tschechien erteilten EWR-Lenkberechtigung abgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er am 26.05.2008 einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik begründet hatte und sich bis zur Ausstellung des Führerscheines dort aufgehalten hatte. Anschließend habe er seinen Aufenthalt wieder nach Österreich verlegt, wobei er seither bereits mindestens 185 Tage in Österreich aufhältig ist. Sein tschechischer Führerschein sei gültig, es handle sich um keine Fälschung. Er habe daher einen Anspruch auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines, weil er seinen Wohnsitz wieder nach Österreich verlegt habe.

 

Die gegenteilige Meinung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sei unrichtig, weil es seit der Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 152/2005 nicht mehr auf den "Hauptwohnsitz" sondern lediglich auf den "Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1)" ankomme.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.04.2009. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lebt seit ca. 20 Jahren in Österreich, wobei er seit ca. 3 Jahren ununterbrochen in S, L gemeinsam mit seiner Gattin und drei Kindern lebt. Seit 18 Jahren arbeitet er für die Firma S in S. Während eines Montageeinsatzes in Freistadt lernte er eine tschechische Staatsbürgerin kennen, welche ihm mitgeteilt hatte, dass es möglich sei, eine Lenkberechtigung in der Tschechei zu erwerben. Dazu habe er einen Zweitwohnsitz bei dieser tschechischen Bekannten angemeldet und er habe sich während der Zeit der Führerscheinausbildung bei dieser aufgehalten. Dazu habe er zwei Wochen Urlaub genommen, für die Fahrstunden sei er an den Wochenenden nach J H gefahren. Für die Prüfung habe er sich nochmals Urlaub genommen und nach der Prüfung den tschechischen Führerschein ausgefolgt erhalten. Beim Ausfüllen der erforderlichen Dokumente sei ihm ein Dolmetsch behilflich gewesen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 15 Abs.3 FSG kann der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftsstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein aufgrund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.

 

5.2. Wie sich aus dem Gesetzestext des § 15 Abs.3 FSG ergibt, ist Voraussetzung für das Ausstellen eines österreichischen Führerscheines, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat. Unter einem "Verlegen" eines Wohnsitzes ist ein Wohnsitzwechsel zu verstehen. Der Berufungswerber hat jedoch seinen Wohnsitz nie gewechselt, er hält sich seit Jahren in Österreich auf, auch seine wesentlichen Lebensbeziehungen (die gesamte Familie sowie sein Arbeitsplatz) befinden sich in Österreich. Er hat lediglich zum Zweck des Erwerbes der Lenkberechtigung eine Wohnsitzanmeldung in Tschechien vorgenommen, wobei er sich dort insgesamt nur wenige Wochen aufgehalten hat. Es kann für das konkrete Verfahren dahingestellt werden, ob dieser kurzfristige Aufenthalt in Tschechien den Berufungswerber überhaupt zum Erwerb einer tschechischen Lenkberechtigung berechtigt hat, jedenfalls hat der Berufungswerber aber seinen Wohnsitz nie von Österreich in die Tschechische Republik verlegt und konnte ihn daher zwangsweise auch nicht von dort wiederum zurück nach Österreich verlegen. Sein Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines aufgrund der in Tschechien erteilten Lenkberechtigung wurde von der Erstinstanz daher zu Recht abgewiesen.

 

Der Umstand, dass in § 15 Abs.3 FSG nicht vom Hauptwohnsitz die Rede ist, sondern von einem Wohnsitz iSd Führerscheinrichtlinie, ändert an dieser Beurteilung nichts. Ein Wohnsitz iSd Führerscheinrichtlinie liegt nämlich nur bei einem Aufenthalt von mindestens 185 Tagen vor. Der Berufungswerber hat daher nie einen derartigen Wohnsitz (iSd Führerscheinrichtlinie) in Tschechien begründet, weshalb er diesen auch nicht nach Österreich verlegen konnte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 16,80 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Ausländische Lenkberechtigung; Verlegen des Wohnsitzes; Ausstellung eines österreichischen Führerscheines

 

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