Linz, 11.05.2009
E r k e n n t n i s
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008 iVm § 30b Abs.1 und 30a Abs.2 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem o.a. Bescheid, zugestellt am 6.3.2009, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz angeordnet, der Berufungswerber habe auf seine Kosten innerhalb von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides an einer Maßnahme - einer Nachschulung - gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung - FSG-NV), BGBI.ll Nr. 357/2002 teilzunehmen.
Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf § 30b Abs.1 u. 3 FSG. Aufgetragen wurde ebenfalls die Vorlage einer Bestätigung, über die Teilnahme und die Mitarbeit an der angeordneten Maßnahme von jener Einrichtung bei der diese absolviert wurde, innerhalb der oben angeführten Frist.
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:
Wir bitten um Verständnis, dass diese Anordnung wegen Arbeitsüberlastung erst jetzt erfolgen kann."
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat unter Bedachtnahme auf dieses Vorbringen und die Aktenlage durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG). Eine Berufungsverhandlung konnte mangels Antrag und unstrittiger Faktenlage unterbleiben (§ 67d Z3 AVG).
Ergänzend wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Auszuges aus dem Führerscheinregister.
4. Die Berufungswerber wurde zweimal wegen Lenkens mit einem Atemluftalkoholgehalt von mehr als 0,25 mg/l aber weniger als 0,4 mg/l rechtskräftig bestraft. Diesbezüglich kann auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes verwiesen werden.
4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:
Vom Berufungswerber wurden die evidenten Vormerkdelikte innerhalb zwei Jahren begangen, wobei das erste Vormerkung trotz des zwischenzeitigen Zurückliegens von mehr als drei Jahren auch derzeit noch im Führerscheinregister aufscheint.
Trotzdem vermag der Hinweis der Behörde erster Instanz über das bisherige Unterbleiben des Ausspruches dieser Maßnahme wegen Arbeitsüberlastung nach der nunmehr verstrichenen Zeit diese Anordnung nicht mehr rechtfertigen.
Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob mit der Wahl einer Maßnahme, die eine unfallvermeidende und defensive Fahrweise aufzeigt und der Heranführung eines Betroffenen an fahrphysikalische Betriebsgrenzen eines Fahrzeuges dient, auch einer Vermeidung von Minderalkoholisierungen entgegen gewirkt werden kann.
Ein zeitliches Nahverhältnis zur korrespondierenden Tat ist im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur über die Frage der Verkehrszuverlässigkeit auch bei Vormerkdelikten nicht gänzlich losgelöst vom Zeitlauf zu beurteilen (vgl. VwGH 24.4.2001, 99/11/0108, sowie VwGH 9.2.1999, 98/11/0137).
Wenn daher die Anordnung begleitender Maßnahmen etwa nach Ablauf der Entziehungsdauer im Gesetz keine Deckung findet, ist es nur folgerichtig auch im Falle eines Vormerkdeliktes wegen einer sogenannten Minderalkoholisierung eine Maßnahme ebenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Deliktsbegehung zu sehen.
Wie die Behörde erster Instanz hier wohl zutreffend auf die Rechtslage verweist ist bei der Anordnung der Maßnahme dennoch auch darauf Bedacht zu nehmen, dass diese (noch) geeignet ist im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten.
Wenn hier nun seit der ersten Deliktssetzung fast drei Jahre und der Zweiten mehr als ein Jahr verstrichen (sind) ist, kann zwischenzeitig das vom Gesetzgeber intendierte oben angeführte Ziel nicht mehr in nachvollziehbarer Weise erreichbar gelten. Einer solchen Maßnahme käme nach dieser Zeitspanne wohl nur mehr der bloße Charakter einer Strafe zu, wobei diesbezüglich auf das Verbot einer Doppelbestrafung zu verweisen und mit Blick darauf eine diesbezüglich einen Interpretationsspielraum eröffnende gesetzliche Bestimmung verfassungskonform auszulegen ist (VfGH 7.12.1987, B1218/86 mit Hinweis auf VfSlg. 10386/1985, 10615/1985, 10700/1985 und 10720/1985).
Der Bescheid war demnach zu beheben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Dr. B l e i e r