Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522267/2/Br/RSt

Linz, 11.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn T K, geb.    , M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 25.2.2009, Zl. VerkR21-503-2008, zu Recht:

 

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008 iVm § 30b Abs.1 und 30a Abs.2 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem o.a. Bescheid, zugestellt am 6.3.2009, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz angeordnet, der Berufungswerber habe auf seine Kosten innerhalb von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides an einer Maßnahme  - einer Nachschulung -  gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungs­verordnung - FSG-NV), BGBI.ll Nr. 357/2002 teilzunehmen.

Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf § 30b Abs.1 u. 3 FSG. Aufgetragen wurde ebenfalls die Vorlage einer Bestätigung, über die Teilnahme und die Mitarbeit an der angeordneten Maßnahme von jener Einrichtung bei der diese absolviert wurde, innerhalb der oben angeführten Frist. 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Gemäß § 30b Abs.1 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs.3 anzuordnen:

1.   wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs.2 genannten Delikte in Tateinheit 30a Abs.3) begangen werden oder

2.   anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs.4) wegen eines der in § 30a Abs.2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z1 angeordnet wurde.

 

Die in Betracht kommenden besonderen Maßnahmen sind im Spruch aufgezählt.

 

Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

 

Gemäß § 30 b Abs.4 FSG hat der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie wurden mit Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, ZI.: 30308/369-4022-2006, rechtskräftig seit 27.4.2006, wegen einer Übertretung nach § 14 Abs. 8 FSG. (Alkoholdelikt im Straßenverkehr) bestraft.

 

In weiterer Folge wurden Sie auch mit Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, AZ: 30308/369-87898-2007, rechtskräftig seit 13.3.2008, wiederum wegen einer Übertretung nach § 14 Abs. 8 FSG. (Alkoholdelikt im Straßenverkehr) bestraft.

 

In beiden Fällen wurden Sie von der Strafbehörde ausdrücklich informiert, dass diese Über­tretungen als Vormerkung im Führerscheinregister eingetragen werden. Auf Grund dieser wiederholten Übertretungen nach § 14 Abs. 8 FSG. ist von der Behörde eine Nachschulung als dafür geeignete besondere Maßnahme anzuordnen.

 

Wir bitten um Verständnis, dass diese Anordnung wegen Arbeitsüberlastung erst jetzt erfolgen kann."

 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat unter Bedachtnahme auf dieses Vorbringen und die Aktenlage durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied  zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG). Eine Berufungsverhandlung konnte mangels Antrag und unstrittiger Faktenlage unterbleiben (§ 67d Z3 AVG).

Ergänzend wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Auszuges aus dem Führerscheinregister.

 

 

4. Die Berufungswerber wurde zweimal wegen Lenkens mit einem Atemluftalkoholgehalt von mehr als 0,25 mg/l aber weniger als 0,4 mg/l rechtskräftig bestraft. Diesbezüglich kann auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes verwiesen werden.

 

 

4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Vom Berufungswerber wurden die evidenten Vormerkdelikte innerhalb zwei Jahren begangen, wobei das erste Vormerkung trotz des zwischenzeitigen Zurückliegens von mehr als drei Jahren auch derzeit noch im Führerscheinregister aufscheint.

Trotzdem vermag der Hinweis der Behörde erster Instanz über das bisherige Unterbleiben des Ausspruches dieser Maßnahme wegen Arbeitsüberlastung nach der nunmehr verstrichenen Zeit diese Anordnung nicht mehr rechtfertigen.

Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob mit der Wahl einer Maßnahme, die eine unfallvermeidende und defensive Fahrweise aufzeigt und der Heranführung eines Betroffenen an fahrphysikalische Betriebsgrenzen eines Fahrzeuges dient, auch einer Vermeidung von Minderalkoholisierungen entgegen gewirkt werden kann.

Ein zeitliches Nahverhältnis zur korrespondierenden Tat ist im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur über die Frage der Verkehrszuverlässigkeit auch bei Vormerkdelikten nicht gänzlich losgelöst vom Zeitlauf zu beurteilen (vgl. VwGH 24.4.2001, 99/11/0108, sowie VwGH 9.2.1999, 98/11/0137).

Wenn daher die Anordnung begleitender Maßnahmen etwa nach Ablauf der Entziehungsdauer im Gesetz keine Deckung findet, ist es nur folgerichtig auch im Falle eines Vormerkdeliktes wegen einer sogenannten Minderalkoholisierung eine Maßnahme ebenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Deliktsbegehung zu sehen.

Wie die Behörde erster Instanz hier wohl zutreffend auf die Rechtslage verweist ist bei der Anordnung der Maßnahme dennoch auch darauf Bedacht zu nehmen, dass diese (noch) geeignet ist im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten

Wenn hier nun seit der ersten Deliktssetzung fast drei Jahre und der Zweiten  mehr als ein Jahr verstrichen (sind) ist, kann zwischenzeitig das vom Gesetzgeber intendierte oben angeführte Ziel nicht mehr in nachvollziehbarer Weise erreichbar gelten. Einer solchen Maßnahme käme nach dieser Zeitspanne wohl nur mehr der bloße Charakter einer Strafe zu, wobei diesbezüglich auf das Verbot einer Doppelbestrafung zu verweisen und mit Blick darauf eine diesbezüglich einen Interpretationsspielraum eröffnende gesetzliche Bestimmung verfassungskonform auszulegen ist (VfGH 7.12.1987, B1218/86 mit Hinweis auf VfSlg. 10386/1985, 10615/1985, 10700/1985 und 10720/1985).

Der Bescheid war demnach zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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