Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100234/4/Sch/Rd

Linz, 02.01.1992

VwSen - 100234/4/Sch/Rd Linz, am 2.Jänner 1992 DVR.0690392 Ing. W P, K; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des Herrn Ing. W P vom 14. Oktober 1991 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. August 1991, Cst-7.686/90-F, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 29. August 1991, Cst-7.686/90-F, dem Einspruch des Herrn Ing. W P, K vom 7. März 1991 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Februar 1991 keine Folge gegeben und die mit dieser Strafverfügung verhängte Strafe bestätigt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Berufungswerber am 2. September 1991 zu eigenen Handen zugestellt. Mit diesem Tag begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist. Die Frist endete daher am 16. September 1991. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 14. Oktober 1991 zur Post gegeben. Die Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen, ohne auf das Berufungsvorbringen eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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