Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164002/6/Bi/Se

Linz, 18.05.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau E P, S, nunmehr vertreten durch H N & Partner Rechtsanwälte GmbH, L, vom 20. März 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Schärding vom 12. Februar 2009, VerkR96-4840-2-2008, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 5. Mai 2009 durchgeführten öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 16 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro (10 Stunden EFS) verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H H GmbH, P,  W, und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten habe, dass ohne straßenpolizeiliche Bewilligung am 12. Oktober 2008 um 14.00 Uhr in der Gemeinde Schardenberg neben der L506 auf Höhe km 11.340 außerhalb des Ortsge­bietes aber innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand folgende Ankündigung/Werbung an einer Hauswand des Hauses G angebracht gewesen sei: "Noch 300m W H-R" – Größe ca 2x2m.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 5. Mai 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesen­heit der Bw und ihres Rechtsvertreters Mag. R H durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet. 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei zwar handelsrechtliche Geschäftsführerin der H.H.GmbH, aber ihre angebliche Mitverantwortung für die nicht genehmigte Ankündigung – nicht Werbung – bleibe unerfindlich. Ein vermeint­licher Mitverantwortlicher werde nicht genannt; J C sei nicht ihr Sohn. Es sei nicht begründet worden, inwiefern es nicht darauf ankomme, ob sie die Werbung persönlich angebracht habe oder mit ihrer Zustimmung von einer anderen Person angebracht worden sei. Wenn es weiter heiße, sie hätte "somit" für die Entfernung der Ankündigung zu sorgen gehabt, werde von der Erstinstanz das völlige Missverständnis ihrer Verteidigung verdeutlicht. Sie sei weder berech­tigt noch im Stande, das Anbringen der ohne ihre Mitwirkung angefertigten Ankündigung zu verhindern oder zu entfernen, weil das einen unzulässigen Ein­griff in fremdes Eigentum bzw eine Besitzstörung darstellen würde. Sie könne und dürfe daher nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Sie sei insofern missverstanden worden, als sie nur der Vollständigkeit halber eingewendet habe, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht gegeben und nicht zu erwarten sei. Die Aufmerksam­keit von Straßenbenützern werde nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs sei nur zu erwarten, wenn die Ankündigung bzw Werbung die Straßenbenützer blende, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindere oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere Straßenverkehrszeichen oder  Licht­zeichen, verwechselt werden könne oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindere. Diese Auswirkungen seien aber hier nicht gegeben. Die Ankün­digung weise eine nicht zu übersehende Größe aus, sei aus ca 170 m von den Verkehrs­teilnehmern ohne jede Behinderung deutlich zu sehen, zumal die Straße hier nahezu geradlinig verlaufe, und sei deutlich von Weitem lesbar. Der knappe Text sei leicht "aufnehmbar" und präge sich auf den 1. Blick ein, ohne dass gezielte Konzentration oder besondere Aufmerksamkeit der Lenker erforderlich wäre. Beantragt wird eine "Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit". Schließlich sei das Waldschloss seit Jahrzehnten ein bekanntes und beliebtes Ausflugsziel der Bevölkerung des Bezirkes Schärding und von Passau und daher könne ein "erheb­liches Interesse der Straßenbenützer" angenommen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Bw und ihr Rechtsvertreter gehört und die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegten Argumente der Erstinstanz berücksichtigt wurden.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist unbestritten, dass die auf den der Anzeige beigelegten Fotos dargestellte Ankündigung an der genannten Haus­wand am 12. Oktober 2008, 14.00 Uhr, angebracht war. Das laut Bw im außer­bücherlichen Eigentum des Gesellschafters J H befindliche Haus G liegt außerhalb des Ortsgebietes in der Gemeinde Schardenberg direkt an der L506 auf Höhe von km 11.340 und die ca 2 mal 2m große Fläche ist für herannahende Verkehr­steilnehmer, wie die Bw in der Berufung ausgeführt hat, zweifellos ohne Einschrän­kungen zu lesen und die "Botschaft" leicht zu "behalten". Die Ankündigung verweist zwar auf ein in 300m befindliches H-R, enthält aber durch die nicht zu übersehende fotografische Darstellung eindeutig "Anpreisungscharakter", sodass nicht mehr nur von einer bloßen "Ankündigung" ausgegangen werden kann.

 

Die Bw hat in der Verhandlung, wie bereits in der schriftlichen Berufung, aus­drück­lich bestätigt, sie sei im Oktober 2008 als handels­rechtliche Geschäfts­führerin der H.H.GmbH für das Waldschloss zustän­dig gewesen und habe nie um straßenpolizeiliche Bewilligung für diese bereits ca ein Jahr vorher dort angebrachte "Ankündigung" angesucht. Sie hätte nicht die Möglich­keit einer Einflussnahme gehabt und auch nicht auf eine eventuelle Entfernung, zumal Johann Haas Gesellschafter der GmbH, aber nicht in das Organisations­gefüge eingebunden sei.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 84 Abs.1 StVO 1960 dürfen Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe'' (§ 53 Abs. 1 Z 4), „Verkehrsfunk'' (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise „Tankstelle'' (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind ansonsten außerhalb von Ortsge­bieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbe­zwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f StVO.

Gemäß Abs.3 hat die Behörde Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßen­benützer dient oder für diese immerhin von erheblichen Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.

Gemäß Abs.4 hat die Behörde, wenn eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden ist, den Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflich­ten, die Werbung oder Ankündigung zu entfernen.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Ver­wal­tungs­vor­schriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Ver­tre­tung nach außen berufen ist.

 

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Bw als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH besteht schon aufgrund ihrer Aussagen in der Berufungsverhandlung kein Zweifel. Die Bw war am Vorfallstag nach eigenen Angaben alleine für das Waldhotel zuständig, daher hatte sie auch die verwaltungsstrafrechtliche Verant­wortung.

Ebenfalls unbestritten ist, dass am 12. Oktober 2008, 14.00 Uhr, die von der Bw als "Ankündigung" bezeichnete, aber aufgrund eines fast ein Drittel der Fläche aus­machenden Fotos für den Betrachter mit einem Güteurteil verbundene, auf Erzielung wirtschaftlichen Erfolges gerichtete und daher als solche anzusehende Werbung (vgl VwGH 26.2.1968, 1427/67; 26.4.2002, 2002/02/0020) im 100m-Bereich neben der L506 außerhalb eines Ortsgebietes auf Höhe von km 11.340 gut sichtbar ange­bracht war, ohne dass dafür eine straßenpolizeiliche Bewilligung vorgelegen hätte. Dass die Bw persönlich an der offenbar bereits ca ein Jahr vorher auf Veranlassung von J H erfolgten Anbringung im Sinne einer Befestigung an der Hauswand nicht beteiligt war, ist dabei nicht relevant. Wesentlich ist, dass sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der letztlich (unbestritten) als "Nutz­nießer" davon profitierenden H.H.GmbH den Zustand ohne Vorliegen einer straßen­polizeilichen Bewilligung belassen hat; sie hat die nach ihrer Darlegung eigenmächtige Vorgangs­weise des Gesellschafters J.H. ohne jegliches Tätigwerden diesbezüglich akzeptiert. 

 

Nach Rechtsprechung des VwGH (vgl E 31.7.2007, 2006/02/0153) liegt bei einer Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs.2 StVO insofern ein Begehungsdelikt vor, als dem verantwortlichen Organ der GmbH nicht vorgeworfen wird, nicht dafür gesorgt zu haben, dass die Werbung nicht angebracht werde oder deren Entfernung nicht veranlasst zu haben, sondern das mit Strafe bedrohte Verhalten liegt darin, die Werbung ohne Vorliegen einer straßenpolizeiliche Bewilligung angebracht zu haben, wobei der Begriff "Anbringen" nicht als körperlich zum Tatzeitpunkt vollzogene Tätigkeit sondern als Herbeiführung (Belassung) eines Zustandes, bezogen auf den Tatzeitpunkt, zu sehen ist.

   

Ob die Bw in der Folge Einfluss auf eine Entfernung der Werbung gehabt hätte oder deren Anbringung persönlich verhindern hätte können, ist zum einen nicht Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens und zum anderen stellt sich dabei auch nicht die Frage nach einer analogen Anwendung des § 2 StGB.  

Ins Leere gehen auch die Argumente der Bw im Hinblick auf eine Anwendbarkeit des § 35 Abs.2 StVO dergestalt, dass die Werbung ohnehin keine Verkehrsbeein­trächtigung zur Folge hätte, außerdem, dass eine Les- und  "Behaltbarkeit" der vermittelten "Botschaft" für die Lenker uneingeschränkt und ohne Inan­spruch­­nahme höherer Konzen­tration möglich sei. Diese Fragen wären im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung einer straßenpolizeilichen Bewilligung zu klären gewesen, um die aber nicht angesucht wurde. Ob benachbarte Gaststätten ihre Werbung bewilligungslos oder mit Genehmigung der Erstinstanz neben der L506 plaziert haben, ist für die Bw ebenfalls ohne Belang, zumal diese mit der genannten GmbH offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und die Bw daraus für ihre Rechtsposition keine Schlüsse ziehen konnte.   

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zur Auffassung, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Bw ist nicht unbescholten, weist aber auch keine einschlägigen Vor­mer­kungen auf, sodass mildernd oder erschwerend nichts zu berücksichtigen war. Der Schätzung ihrer finanziellen Verhältnisse hat die Bw nicht wider­sprochen, sodass diese auch dem Rechtsmittelverfahren zugrundezulegen waren (zumindest 800 Euro netto monatlich, kein Vermögen, 2 Sorgepflichten).

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung findet sich nicht und wurde auch nicht konkret behauptet. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 84 Abs.1 StVO ist Begehungsdelikt -> Bestätigung

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 19.03.2013, Zl.: 2009/02/0230-5

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