Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164033/7/Bi/Se

Linz, 19.05.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H O, N, vertreten durch Frau RAin Mag. C O, S, vom 23. März 2009 (Datum des Eingangsstempels BH Steyr-Land) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 5. März 2009, VerkR96-3797-2008, wegen Übertretung des FSG, aufgrund des Ergebnisses der am 15. April 2009 durchge­führten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Ver­kün­dung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. 

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 145,20 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 4 Z1 FSG eine Geldstrafe von 726 Euro (14 Tagen EFS) verhängt, weil er am 19. August 2008 um 12.03 Uhr den Pkw im Gemeindegebiet von Sierning auf der B122 bei Strkm 40.000 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen sei, da ihm diese von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land mit Bescheid vom 17. Juli 2008, VerkR21-248-2008 entzogen worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 72,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 15. April 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seiner Rechtsvertreterin sowie des Zeugen Meldungsleger RI G H (Ml) durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungs­entscheidung wurde mündlich Verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sich am 19.8.2008 um 12.03 Uhr an seiner Arbeitsstätte bei der Fa H in N, P befunden. Er habe um 6.30 Uhr seine Arbeit dort begonnen und sei bis 15.40 Uhr dort gewesen, ohne in dieser Zeit seinen Arbeitsplatz zu verlassen. Dafür habe er bereits bei der Erstinstanz Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt. Ein Verlassen des Arbeitsplatzes wäre nur während der um 12.00 Uhr beginnenden Mittags­pause erlaubt und er würde schon für den Weg zum Pkw 2-3 Minuten benötigen. Von der Zeit-Weg-Strecke her sei es daher unmöglich, um 12.03 Uhr einen Pkw am genannten Ort zu lenken. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkennt­nisses.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und seine Rechtsvertreterin gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und der Ml unter Hinweis auf die Wahrheits­pflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Ml fuhr am Dienstag, dem 19. August 2008, gegen 12.03 Uhr mit seinem Privat-Pkw in Richtung Bad Hall bei km 39.8 auf die B122 und begegnete unmittelbar darauf im Gegenverkehr dem Pkw des Bw, den er auch als Lenker erkannte. Sowohl der Bw als auch dessen Pkw sind ihm geläufig, da er in der Nähe des Wohnhauses des Bw wohnt. Da er ihm kurz zuvor aufgrund eines Alkoholvorfalls den Führerschein vorläufig abgenommen hatte, ging er vorerst davon aus, dass der Bw diesen wieder zurückerhalten hatte, notierte sich aber vorsichtshalber Datum und Uhrzeit der Begegnung.

Der Ml legte in der Verhandlung dar, dass er dem Bw nicht nachgefahren sei, weil er privat unterwegs und alleine im Pkw gewesen sei, wobei er ausdrücklich verneinte, dass es sich um die im ebenfalls persönlich bekannte Gattin des Bw gehandelt haben könnte. Der Bw habe eine Kappe aufgehabt, die er bei ihm auch bereits früher gesehen habe. Es sei ein schöner Tag bei besten Sichtbedingungen gewesen und der Ort der Begegnung sei in der Nähe des Wohnhauses des Bw. Zur in der Anzeige angeführten Uhrzeit 12.03 Uhr gab der Ml an, das sei die Zeit auf seiner Uhr im Fahrzeug gewesen, die keine Funkuhr sei; eine Abweichung um wenige Minuten sei daher durchaus möglich. Als er beim nächsten Dienstantritt nachgesehen habe, habe sich herausgestellt, dass dem Bw die Lenkberechtigung entzogen war, worauf er die Anzeige verfasst habe. Er habe dem Bw nichts von der Anzeige und seiner Wahrnehmung gesagt, auch als er mit ihm am Sonntag darauf aus anderen Gründen zusammenge­kommen sei.

 

Der Bw ist beim in der Berufung genannten Landmaschinen-Unternehmen als Monteur für Hydraulik­angelegenheiten beschäftigt. Nach den von ihm bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Zeitaufzeichnungen begann er am 19. August 2008 seine Arbeit um 6.27 Uhr, wobei nach seinen Aussagen mit einer im Betrieb vorhandenen einer Halterung entnommenen Stechkarte eingestochen und diese in einer anderen Halterung abgelegt wird. Er hat laut Monatszeit­aufzeichnung für August 2008 an diesem Tag um 15.30 Uhr ausgestochen. Erläuternd wurde – glaubhaft und nachvollziehbar – ausgeführt, dass der Bw bei seiner Tätigkeit immer ölverschmierte Hände hat, da er bei der Arbeit keine Handschuhe tragen kann, und diese vor Verlassen des Betriebes und in der Mittagspause, die mit einer Sirene um 12.00 Uhr allgemein beginnt, ausgiebig reinigen muss, um überhaupt ein Mittagessen einnehmen zu können. Er verbringe die Mittagszeit mit Kollegen und esse die mitgebrachte Jause. Es sei möglich, den Arbeitsplatz ohne Ausstechen zu verlassen, wenn er mit Sicherheit innerhalb der Mittagspause zurückkomme; wenn nicht, sei Ärger zu befürchten. Der Bw gab an, er könne schon aufgrund der Wegstrecke zum angegebenen Lenkort nicht der Lenker des Pkw gewesen sein, aber er habe wegen der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr in Erfahrung bringen können, mit wem er die Mittagspause am 19. August 2008 verbracht habe, weil er erst mit Ab­holung der Aufforderung zur Rechtfertigung, die am 15. September 2008 hinter­legt worden sei, erstmals mit dem Vorwurf, einen Pkw ohne gültige Lenk­berechtigung gelenkt zu haben, konfrontiert worden sei. Seine Gattin habe den Pkw nach deren Erinnerung nicht gelenkt.

 

In der Verhandlung wurde geklärt, dass die Entfernung zwischen der Arbeits­stätte des Bw in N, P, und dem vom Ml genannten Begegnungsort bei km 40 der B122 etwa 5 km beträgt. Der Bw hat dargelegt, dass wenn er bei Ertönen der Sirene nach dem Händereinigen den Betrieb verlässt, jedenfalls nicht um 12.03 Uhr am genannten Ort sein hätte können, zumal er vom ca auf Höhe von km 3.6 der B140 gelegenen Betrieb zunächst auf die B140 fahren müsse, die bei km 41.6 in die B122 einmünde, das seien ins­gesamt 4,5 km.    

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Aussage des Ml, es habe sich beim Lenker des entgegenkommenden Pkw eindeutig um den Bw gehandelt, glaubwürdig, zumal beim kurzen Abstand zwischen den beiden Fahr­zeugen im Begegnungsverkehr eine derartige Wahrnehmung bei den geschilder­ten, im August üblichen Sichtbedingungen durchaus möglich ist. Am Wahrheits­gehalt der Schil­derung des Ml, der den Bw samt seinem Pkw auf seiner privaten Fahrt eher am Rande registriert, sich aber doch gefragt hat, ob dieser den vorläufig abge­nommenen Führerschein von der Behörde zurückerhalten hat, bestehen in Bezug auf die Wahrnehmbarkeit des ihm persönlich bekannten Lenkers im bekannten Fahrzeug keine Zweifel und auch kein Anhaltspunkt für eine Verwechslung, zumal der Ml ausdrücklich die ihm ebenfalls bekannte Gattin des Bw als Lenkerin ausgeschlossen hat und der Bw auch nicht behauptet hat, seine Gattin sei die Lenkerin gewesen. Andere Personen kommen als Lenker seines Pkw nach seinen eigenen Angaben nicht in Frage.

Wenn der Bw ausführt, er könne aus Zeit-Weg-Überlegungen den Pkw nicht gelenkt haben und daher vom Ml nicht gesehen worden sein, so ist ihm entge­gen­zuhalten, dass es sehr wohl möglich ist, trotz der in den Zeitaufzeich­nungen ersichtlichen "Stechzeiten" den Arbeitsplatz zu verlassen. Wenn nämlich der Bw rechtzeitig (zB bei einem Toilettenbesuch) vor Ertönen der die Mittagspause einleitenden Sirene seine Hände reinigt und mit Beginn der Mittagspause den Arbeitsplatz verlässt, ist unter Berücksichtigung einer möglicherweise 5-minütigen Zeitabweichung der Uhr im Pkw des Ml von der MESZ durchaus möglich, dass der Bw in der Mittagspause etwas zB von daheim geholt oder erledigt hat und trotzdem vor Ende der Mittagspause wieder im Betrieb war. Der Bw war nicht imstande, Zeugen für seinen Verbleib im Betrieb geltend zu machen. Bei einer einigermaßen geplanten und funktionierenden Organisation eines der­artiges Vorhabens ist ein solches durchaus möglich, zumal für eine Wegstrecke von etwa 4,5 bis 5 km auf der B140 bzw B122 in kurzer Zeit zurückzulegen ist, zumal sich diese Strecken auch nicht in einem Ortsgebiet befinden. Damit ist eine gänzliche Unvereinbarkeit beider Positionen nicht gegeben und die Argumente des Bw waren somit nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Ml diesbezüglich in Zweifel zu ziehen.

Anzeichen für eine eventuelle Voreingenommenheit des Ml dem Bw gegenüber sind in der Verhandlung nicht hervorgekommen, zumal allein der Umstand, dass der Ml auch an der Amtshandlung, die zum Entzug der Lenkberechtigung des Bw geführt hat, beteiligt war, und dass er am Wochenende nach dem Vorfall vom 19. August 2008 dem Bw gegenüber nichts von der Anzeige erwähnt hat, nicht von Vornherein eine Befangenheit bedeuten kann, weil ansonsten jeder Polizei­beamte von Führung einer weiteren Amtshandlung gegen einen Angezeigten  ausgeschlossen wäre. Der Ml ist auch nicht verpflichtet, seine Privatfahrt zu unterbrechen, um dem Bw nachzufahren und ihn zur Rede zu stellen.   

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den – hier nicht zutreffenden – Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Dem Bw war mit Bescheid der Erstinstanz vom 17. Juli 2008, VerkR21-248-2008, die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen, weshalb er am 19. August 2008 nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B war.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf der Grundlage des durchge­führten Beweisverfahrens in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass der Bw tatsächlich der Lenker des Pkw    , wie vom Ml ausgeführt, war, daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwal­tungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm auch eine  Glaub­haft­­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafmessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37 Abs.1 und 4 Z1 FSG von 726 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

 

Seitens der Erstinstanz wurde zugrundegelegt, dass der Bw nicht unbescholten ist, aber auch keine einschlägigen Vormerkungen aufweist, sodass mildernd oder erschwerend nichts zu berücksichtigen war. Seine finanziellen Verhältnisse hat der Bw selbst mit 1.500 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten für die Gattin und ein Kind angegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz mit Verhängung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe und einer im Verhältnis dazu festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung, insbesondere der Ersatzfreiheitsstrafe, findet sich nicht. Die verhängte Strafe entspricht den Bestimmungen des § 19 VStG und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Aussage des ML glaubhaft, Lenken des Pkw in der Mittagspause bei entsprechender Planung möglich -> Bestätigung

 

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