Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231036/8/Fi/Wb/Se

Linz, 07.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des F O, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Grieskirchen vom 3. März 2009, AZ Sich96-197-2008, wegen einer Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs. 3 und 63 Abs. 3 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

Entscheidungsgründe:

1.1.  Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 3. März 2009, AZ Sich96-197-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt, weil er am 28. November 2008, um ca. 08.00 Uhr, in H, Ortszentrum H, Höhe Gasthaus S, L, in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe, indem er auf die Straße gesprungen sei, herannahende Fahrzeuge angehalten, sich vor diese gestellt und wild herumgeschrien habe. Dadurch habe der Bw eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes begangen.

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen an, dass der der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch die dienstliche Wahrnehmung der Polizeiorgane zweifelsfrei erwiesen sei.

Nach Darstellung der relevanten Rechtsgrundlagen schließt die Behörde ihre Begründung mit einer Beweiswürdigung sowie mit Erwägungen zur Strafbemessung.

1.2.  Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw – durch Hinterlegung – am 9. März 2009 zugestellt wurde, erhob der Bw rechtzeitig mit Schreiben vom 14. März 2009 das Rechtsmittel der Berufung bei der Behörde erster Instanz.

Der Bw führt lediglich aus, dass er die Beigebung eines Verteidigers beantrage und er und sein Verteidiger diesen Bescheid anfechten. Überdies übersteige das Strafausmaß seine derzeitigen finanziellen Möglichkeiten. Eine Begründung, warum er von einer Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses ausgeht, ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes
Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit Beschluss vom 6. April 2009, VwSen-231036/2/Fi/Wb/Se den Antrag des Bw auf Beigebung eines Verteidigers im Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Grieskirchen vom 3. März 2009, AZ Sich96-197-2008, als unbegründet abgewiesen.

2.3. Mit Schreiben vom 6. April 2009, VwSen-231036/3/Fi/Wb, hat der Unabhängige Verwaltungssenat dem Bw einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn unter ausdrücklichem Hinweis auf die sich aus dem Gesetz ergebende Notwendigkeit eines begründeten Berufungsantrags aufgefordert, den Mangel des unbegründeten Berufungsantrags in seinem Anbringen vom 14. März 2009 binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zu beheben und einen dementsprechenden Berufungsantrag samt Begründung nachzuholen. Zugleich wurde der Bw darauf hingewiesen, dass seine Berufung nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) zurückgewiesen werden müsste, falls er die geforderten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachholt. Diese Aufforderung wurde dem Bw am 9. April 2009 – durch Hinterlegung – zugestellt.

Nach Einsicht in das Zentrale Melderegister ist der Bw unter der Adresse, unter welcher ihm auch dieses Verbesserungsersuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugestellt wurde, gemeldet, womit von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen ist. Darüber hinaus wurde dieses Schriftstück – nach Auskunft des Postamtes 5... – am 20. April 2009 vom Bw behoben.

Der Bw ist dem Verbesserungsauftrag bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen.

2.4. Da sich bereits aus den Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Nach § 63 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, der gemäß § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, haben schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richten, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Danach muss die Berufung wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. ua. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs – VwGH vom 20. Jänner 1981, VwSlg. 10.343/A, und vom 20. November 1990, 90/18/0127).

 

Das unter Punkt 1.2. im Wesentlichen wiedergegebene Anbringen des Bw enthält zwar erkennbar die Bezeichnung des Bescheids und ist auch als "Berufung" bezeichnet. Dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrags entspricht der Schriftsatz jedoch nicht, weil daraus insbesondere nicht ersichtlich ist, womit der BW seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Selbst bei Anlegen eines sehr rechtsschutzfreundlichen Minimalmaßstabs unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bw im Verfahren nicht rechtsfreundlich vertreten war, kann nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats kein begründeter Berufungsantrag im Sinn des § 63 Abs. 3 AVG angesehen werden.

 

Da auch eine Verbesserung dieses Mangels trotz eines entsprechenden Auftrags nicht erfolgte, liegt somit eine zulässige Berufung nicht vor. Sie war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

Beschlagwortung:

Keine Verbesserung

 

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