Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590216/2/SR/Sta

Linz, 14.05.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des K S, W,  W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 10. Dezember 2008, SanRL01-05-2008, mit dem ein Antrag nach dem Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985 abgewiesen wurde,  zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG; § 18. Abs. 3 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 10. Dezember 2008, GZ SanRL01-5-2008, wurde das Ansuchen des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 13. November 2008 um Bewilligung der Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes mit einem Standort in  W, W, abgewiesen. 

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 18 Abs. 3 Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985 aus, dass der Bw die (in der wiedergegebenen Rechtsgrundlage geforderten) Nachweise nicht erbracht habe und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw nach dem 10. Dezember 2008 zugestellt worden ist, hat dieser rechtzeitig – mit Fax vom 18. Dezember 2008 – das Rechtsmittel der Berufung erhoben. 

Darin bringt der Bw wie folgt vor:

 

"Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid vom10.12.2008 wie folgt:

 

Ich habe gelernt, die Gesetze sind für alle gleich, ohne Ansehen der Person und Religionszugehörigkeit (die Oberen richten es sich, nach unten wird getreten). Ich habe ein Recht auf eine würdevolle Ruhestätte und darauf bestehe ich. Mein Ansuchen damit zu begründen, daß ich Mitglied einer geldgeilen, Götzen anbetenden Sekte wie kath. Kirche, Zeugen Jehovas, Evangelisten, Scientologie sein muß ist verwerflich und wohl im Widerspruch zur Verfassung.

Es gibt fragwürdige Persönlichkeiten in Politik und Kirche (G. K), will jemand behaupten ich bin ein schlechterer Mensch !?

 

Eine Bewilligung kann doch auf Grund meiner Rechte erteilt werden und es handelt sich nicht um ein Massenmausoleum sondern um meine persönliche würdevolle Ruhestätte.

 

Maßnahmen, .welche zum Schutz der Umwelt, Grundwasser beitragen sind zu unterstützen (Fäulnis, Krankheitserreger, Fäkalien auf Friedhöfen), bei mir ist keine Gefährdung gegeben.

 

Der Friedhof W ist keineswegs würdevoll, hier liegen und werden noch Personen mit braunen menschenverachtenden Gedankengut begraben.

 

Wer will neben einer `Nazisau´ begraben sein, das hat mit würdevoller Ruhestätte absolut nichts zu tun !!

 

Es macht keinen Sinn, wenn ich die Scientologi nach Österreich hole und als Gegenzug steht in den Statuten, daß eine Hausbestattung vorgeschrieben ist. Diese Sekte ist in Deutschland und 30 weiteren Staaten als Religion anerkannt. Österreich wird sich nicht `drücken´ können, aber das kann doch niemand wollen !! Sollte später mein Eigentum an diese Sekte übergehen und wie viele müssen sich um die Kinder Angst und Sorgen machen ??

 

Eine Verbrennung ist pietätlos und respektlos gegenüber einer verstorbenen Person.

Ich bestehe auf eine würdevolle Ruhestätte !! Das ist mein Recht !!

 

Bitte zwingen Sie mich nicht, die Volksanwaltschaft um Hilfe bitten zu müssen.

 

Warum hat denn niemand einen Augenschein gemacht und sich überzeugt, daß es eine saubere gute Sache ist? Die Zeit muß doch einmal vorbei sein, wo sich Beamte hinter dem Schreibtisch und dubiosen Verordnungen verstecken. Bürgernähe wäre angesagt, Hilfe und nicht sture Ablehnung, das wäre zu wünschen.

 

Ich habe meine eigene Religion, Glauben und Statuten, das bedeutet, Hausbestattung.

 

Ich habe der Republik gegenüber meine Pflichten erfüllt, nun fordere ich meine Rechte. Als Steuerzahler war ich immer eine angesehene Person, heute in der Pension bin ich wohl unerwünscht. Ist das die Oberösterreichische Freundlichkeit ??

 

Als österreichischer Staatsbürger hat die Verfassung und das EU-Recht Gültigkeit und steht vor Bundesländerverordnungen !!

 

Im Übrigen besteht bei mir keine Gefahr der Leichenfledderei, ich bin nicht vermögend.

 

Es gibt absolut keinen vernünftigen, verfassungsrelevanten Grund meinen Antrag abzuweisen.

 

Wir leben in einen freien demokratischen Land ohne Religionszwang, daher ist eine Landesverordnung welche auf eine Religionszugehörigkeit abspielt und zwingend vorschreibt nicht zulässig, verfassungswidrig und muß geändert werden ! Oder das Problem wird mit einer Ausnahmeregelung erledigt, auch das ist möglich.

 

 

Hochachtungsvoll

K S

 

Anmerkung: würde die Verordnung geändert und generell die Hausbestattung genehmigt, so würde in der schwierigen Zeit die Bauwirtschaft stabilisiert, die Trauernden können auf persönlichen Weg Abschied nehmen unabhängig von Kirche und Sterbegottesdienste., und das Grundwasser würde geschützt."

2. Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 hat Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, die Berufung samt dem Verwaltungsakt der belangten Behörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entschei­dung vorgelegt.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu GZ SanRL01-5-2008. Da sich bereits daraus der relevante Sachverhalt ableiten ließ und im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

3.2. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich folgender Verfahrensgang:

 

3.2.1. Mit Telefax vom 13. November 2008 hat der Bw folgende Anträge eingebracht:

 

"Ich wende mich mit 2 Ansuchen (evt. Sondergenehmigung) an Sie.

 

Ich suche an, mich von der Feuerlöscherpflicht und Überprüfungspflicht zu befreien da ich aus gesundheitlichen Gründen wegen chronischen Bronchialasthma COPT keinen Feinstaub und keine Aerosole einatmen darf und dadurch kann ich keinen Feuerlöscher bedienen. Hinzu kommen die Jahre lange Krankheit und Tabletten, ich habe keine Kraft mehr das schwere Gerät zu halten.

 

Aus Sicherheitsgründen habe ich aber:

In 6 Räumen und in der Nähe des Holzschupfen eine Wasserentnahme installieren lassen (mit Wasser kann ich ein Feuer löschen)

Im Dachboden alles Gerumpel entfernen lassen, alten Boden raus - Estrich rein Elektrokasten, welcher gezündelt hat auf neuen Stand gebracht (Kosten über € 300.-) Ich bin Nichtraucher

Dieses Maß an Sicherheit können nicht viele bieten und ist ausreichend.

 

Ich suche um eine Sondergenehmigung an, eine Ruhestätte (Gruft) errichten zu dürfen, ich habe einen geeigneten Raum dafür, welcher betoniert und sohin abgedichtet ist und nicht wie am Friedhof das Grundwasser durch Fäulnis, Fäkalien und Krankheitserregern gefährdet wird. Das gehört verboten oder eine Abdichtung ähnlich der Deponien vorgeschrieben.

Meine Bestattung soll umweltschonend in einen Blechsarg vorgenommen werden.

Ich will keine Verbrennung und keine Friedhofbestattung, dagegen weigere ich mich und such um eine Ausnahmegenehmigung an. Wo mein letztes Zuhause ist, soll auch meine Ruhestätte sein. Auflagen werden natürlich erfüllt."

 

3.2.2. Auf Grund des Ansuchens teilte die belangte Behörde dem Bw mit, dass Leichen außerhalb von Friedhöfen nur in Begräbnisstätten bestattet werden dürfen und eine derartige Errichtung einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfe. Die Bewilligung sei zu erteilen, wenn die Errichtung der Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes wegen der Bedeutung der Persönlichkeit des zu Bestattenden im öffentlichen Interesse liege oder in dem die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft regelnden Vorschriften vorgeschrieben sei. Abschließend wurde der Bw u.a. ersucht, entsprechende Nachweise zu erbringen.

 

3.2.3. Mit Telefax vom 23. November 2008 gab der Bw folgende Stellungnahme ab

 

"Ich denke, es ist in mehrfacher Hinsicht im öffentlichen Interesse und zwar:

 

wegen der Grundwassergefährdung, es ist doch verantwortungslos, wie die katholische Kirche durch Bestattungen das Grundwasser durch Krankheitserreger, Fäulnisprodukte, etc. Flächendeckend gefährdet und Geld kassiert.

Hier muss wie bei Deponien eine Abdichtung vorgeschrieben werden zum Schutz des Grundwassers.

 

Im öffentlichen Interesse liegt auch die Grabpflege, ich lebe alleine. Ich habe niemand.

 

Ich bin nicht katholisch, ich gehöre dieser kapitalistischen Organisation nicht an und werde auch nicht auf dem Friedhof beerdigt werden.

 

Die Personen in W sind besonders menschenfeindlich, als T wurde ich vorsätzlich und öffentlich als Asylant verleumdet, wenn jemand nicht in W geboren ist, handelt es sich um Ausländer.

 

Es ist im öffentlichen Interesse, dass ein nicht Gläubiger Asylant auf keinen Fall im Friedhof bestattet wird. (das würde einen Aufstand geben).

 

Die Begräbnisstätte soll sich in meinem Haus, unterhalb des Einganges befinden. Es handelt sich um einen absperrbaren kleinen Raum, betoniert, welcher mit Marmor ausgestattet werden soll. Der Zugang ist noch mal mit einem Eisentor absperrbar.

 

Ich möchte bitte als Nichtkatholik die gleichen Rechte, eine Begräbnisstätte zu haben, wie es für alle anderen das Gesetz vorsieht. Vorschriften werden natürlich eingehalten.

 

Ich verstehe nicht, warum die Kirche Rechte besitzt, welche uns verweigert werden. Die Gesetze sind für alle gleich und die Kirche soll sich mehr um das Grundwasser und deren Schutz bemühen. Die Kirche kassiert genug und hat mehr Geld als genug."

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 18 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 (LGBL Nr. 40/1985 [WV], zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 63/2002) sind die Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft, soweit nach Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, nur auf Friedhöfen zulässig.

Nach § 18 Abs. 3 leg. cit. dürfen Leichen außerhalb von Friedhöfen nur in einer Begräbnisstätte bestattet werden. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Errichtung der Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes wegen der Bedeutung der Persönlichkeit des zu Bestattenden im öffentlichen Interesse liegt oder in den die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft regelnden Vorschriften vorgeschrieben ist.   

4.2. Das Oö. Leichenbestattungsgesetz sieht als Grundsatz eine Beerdigung oder eine Beisetzung in einer Gruft auf einem Friedhof vor.  

Wie aus § 18 Abs. 3 Oö. Leichenbestattungsgesetz zu ersehen ist, hat der Landesgesetzgeber nur zwei Ausnahmen vorgesehen. Demnach ist eine Bestattung einer Leiche außerhalb eines Friedhofes zulässig, wenn die Errichtung einer Begräbnisstätte

·         wegen der Bedeutung der Persönlichkeit des zu Bestattenden im öffentlichen Interesse liegt oder

·         innere Angelegenheiten regelnde Vorschriften einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft dies vorschreiben.

Nur dann, wenn (zumindest) eine der beiden genannten Voraussetzungen vorliegt, ist die Bewilligung zur Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes zu erteilen.

U.a. wurde mit der Oö. Leichenbestattungsgesetz-Novelle 2002 (LGBl. Nr. 63/2002 [GP XXV RV 1402/2002 AB 1444/2002 LT 46]) auch § 18 Abs. 3 geändert. Der Ausschussbericht zu Artikel I Z. 6 (§ 18 Abs. 3) lautet:

Zur Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes soll im Sinn einer einheitlichen Behördenzuständigkeit nunmehr die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sein.

Darüber hinaus soll die Gelegenheit wahrgenommen werden und insbesondere die Formulierung "aus öffentlichen Rücksichten wünschenswert ist" durch die Ausdrucksweise "im öffentlichen Interesse liegt" ersetzt werden.

Die Bewilligung soll wie bisher nur dann erteilt werden, wenn Personen auf Grund besonderer Verdienste durch die Beisetzung in einer eigenen, außerhalb eines Friedhofes gelegenen Begräbnisstätte geehrt und hervorgehoben werden sollen. Hinsichtlich der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen wird im Sinn der gebotenen Einheitlichkeit auf § 31 verwiesen, der die behördliche Bewilligungspflicht von Bestattungsanlagen zum Gegenstand hat.

Im Ausschussbericht wurde klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Bewilligungen nur "wie bisher" erteilt werden sollen.

Entgegen der Ansicht des Bw ist nicht allgemein auf das "öffentliche Interesse" abzustellen. Voraussetzung für die Bewilligung ist, das Bestehen eines öffentliches Interesses an der Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes, um Personen, die sich besondere Verdienste erworben haben, entsprechend zu ehren und ihre Bedeutung einer breiten Öffentlichkeit näher zu bringen.  

Dem Bw ist nicht zu widersprechen, wenn er sich auf sein Recht auf eine würdevolle Ruhestätte beruft. Wie sich aus den einzelnen Schriftsätzen ergibt, hat der Bw aber ein anderes Verständnis als der Gesetzgeber, was eine würdevolle Ruhestätte betrifft. Die Abweisung seines Antrages bedeutet nicht, dass ihm ein derartiges Recht verweigert wird. Innerhalb des rechtlichen Rahmes kann er seine Möglichkeiten wahren und sich den Ort seiner letzten Ruhestätte aussuchen. Da der Bw erkennbar eine Feuerbestattung ablehnt, kann für ihn zukünftig nur die Beerdigung oder die Besetzung in einer Gruft in Betracht kommen (siehe § 17 Oö. Leichenbestattungsgesetz).

Wie bereits dargestellt, sieht das Oö. Leichenbestattungsgesetz die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes nur unter den genannten Voraussetzungen vor. Der Bw hat weder in seinem Antrag noch in den weiteren Schriftsätzen dargelegt, dass die zukünftige Beisetzung seiner Person im öffentlichen Interesse stehe oder er einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehöre, die die Bestattung in einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes vorsehe. Nach dem vorliegenden Sachverhalt erfüllt der Bw keine der vorliegenden Ausnahmen. Der Fall, dass der Bw zukünftig nicht neben Personen bestattet werden möchte, die zu Lebzeiten ein "braunes menschenverachtendes Gedankengut" verkörpert haben, fällt nicht unter die Ausnahmen und führt daher auch nicht zur Bewilligung seines Antrages. Am Rande sei erwähnt, dass der Bw – entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten – seine letzte Ruhestätte innerhalb einer Begräbnisanlage grundsätzlich selbst wählen kann.

Mit der Abweisung seines Antrages wird keinesfalls eine Wertung vorgenommen und er auch nicht als "schlechterer Mensch" eingestuft. Keinesfalls sollte dem Bw im Verfahren der belangten Behörde nahegelegt werden, dass er einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft beitreten solle, damit er eine Bewilligungsvoraussetzung erfülle. Der Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Bestimmung sollte dem Bw lediglich vor Augen führen, unter welchen Vorraussetzungen eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes nach erfolgter Bewilligung zulässig ist.

Entgegen der Ansicht des Bw bedarf bzw. bedurfte es keines Augenscheines, um "sich zu überzeugen, dass es eine saubere gute Sache" ist, da nach dem vorliegenden Sachverhalt eine Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes nicht zu bewilligen ist und es daher keiner Überprüfung bedarf, ob der bezeichnete Ort als Begräbnisstätte geeignet ist und den (Bau-)Vorschriften entspricht. 

4.3. Da die Voraussetzungen zur Bewilligung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes im Sinne des § 18 Abs. 3 Oö. Leichenbestattungsgesetzes nicht vorliegen, war die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.   

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1)     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2)     Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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