Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164168/2/Ki/Ka

Linz, 19.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau K S, W, S, vertreten durch RA Mag. K H, L, S, vom 16.4.2009, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. April 2009, AZ: CSt.-23.675/08, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung des KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben.

 

Gleichzeitig werden der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3. März 2009 und der per Fax am 5. März 2009 eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. November 2008 als unzulässig zurückgewiesen. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm 17 Abs.3 Zustellgesetz

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag der Berufungswerberin (Bw) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3. März 2009 gemäß § 24 VStG iVm § 71 Abs.1 Z1 AVG als unbegründet abgewiesen (Punkt I.) bzw. einen mit Schriftsatz per Fax am 5. März 2009 einbebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz  vom 11. November 2008 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen (Punkt II.).

 

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende mit 3. März 2005 datierte Berufung.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 6. Mai 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde trotz entsprechendem Antrag der Rechtsmittelwerberin nicht anberaumt. Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt die Verhandlung nämlich ua dann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 hat die Bundespolizeidirektion Linz an die nunmehrige Bw eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gerichtet. Als Zustelladresse wurde "K, P" angeordnet, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass laut im Akt aufliegenden ZMR-Ausdruck die Bw jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt an dieser Adresse gemeldet war.

 

Die Anfrage wurde bei einem Postpartner in P hinterlegt und ab 20. Oktober 2008 zur Abholung bereit gehalten. Nachdem das Dokument nicht behoben wurde, wurde es an die Bundespolizeidirektion Linz retourniert.

 

In der Folge erließ die Bundespolizeidirektion Linz gegen die Bw wegen der Nichterteilung der Auskunft eine Strafverfügung (CSt.23675/08 vom 11. November 2008), welche wiederum in "K, P" zugestellt werden sollte. In diesem Falle erfolgte eine Hinterlegung beim Postamt P und es wurde als Beginn der Abholfrist der 14. November 2008 festgelegt. Auch diese Strafverfügung wurde nicht behoben und daher an die Bundespolizeidirektion Linz retourniert.

 

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages führte die Bw aus, dass sie wohl ursprünglich an der Adresse P, K, bei ihrem früheren Lebensgefährten D K wohnhaft gewesen sei, sie jedoch seit September 2008 ausschließlich an der Adresse ihres neuen Arbeitsortes in W wohne. Nachdem sie sowohl zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenkeranfrage als auch der Strafverfügung nicht mehr an der angeführten Adresse in der P wohnhaft oder auch nur aufhältig gewesen sei und Herr D K nichts von den Zustellversuchen bzw. Hinterlegungsanzeigen erzählt habe, habe sie keine Kenntnis von der Hinterlegung der zugestellten Briefsendungen erlangen können.

 

Im Akt befinden sich weiters entsprechende eidesstattliche Erklärungen der Bw sowie des D K, letzterer hat die Angaben der Bw bestätigt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist ein hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Im vorliegenden Falle konnte die Bw glaubhaft machen, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. Hinterlegung sowohl der Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als auch der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung an der bezeichneten Abgabestelle, trotz aufrechter Meldung, nicht mehr anwesend war und sie somit innerhalb der Abholfrist vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangen konnte. Ungeachtet der Frage, ob der Zusteller Grund zur Annahme haben konnte, dass sich die Empfängerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 17 Abs.1 Zustellgesetz) sind nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich daher beide Zustellungen nicht wirksam geworden und lösen somit sowohl die Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als auch die Strafverfügung keine Rechtswirkungen gegen die Bw aus.

 

Aus diesem Grunde waren sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch der Einspruch gegen die – formell nicht existente – Strafverfügung nicht zulässig.

 

Der angefochtene Bescheid war somit aus Anlass der Berufung zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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