Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281090/28/Py/Ba

Linz, 14.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn F S, vertreten durch Rechtsanwälte L, W, O, N, G, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 14. April 2008, Ge-623/07, wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. April 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Hinsichtlich der auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung zu Faktum 1 und 2 wird dieser Folge gegeben und die zu Faktum 1 verhängte Geldstrafe auf 100 Euro sowie die zu Faktum 2 verhängte Geldstrafe auf 130 Euro herabgesetzt. Die jeweils verhängte Ersatzfrei­heitsstrafe bleibt unverändert. Hinsichtlich der Fakten 3 und 4 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.              Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Erstbehörde zu Faktum 1 und 2 verringert sich auf insgesamt 23 Euro, zu Faktum 3 und 4 ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 14. April 2008, Ge-623/07, wurden dem Berufungswerber (in der Folge: Bw) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: 

 

"Sie haben es als Gewerbeinhaber der Firma S F in S, N, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, wie anlässlich einer Kontrolle am 4.4.2007 um 09.20 Uhr in L, U, stadtauswärts, festgestellt wurde, dass

 

1.   der Arbeitnehmer oa. Firma Hr. J Z mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges oa. Firma (mit dem behördlichen Kennzeichen) welches der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, in der Zeit vom 3.4.2007 um 07.00 Uhr bis zum 4.4.2007 um 09.20 Uhr beschäftigt wurde. Die reine Tageslenkzeit (zwischen zwei täglichen Ruhezeiten) von Hrn. J Z betrug in oa. Tatzeitraum 12 Stunden und 58 Minuten. Da nach Artikel 6 Abs. 1 der EG-VO 3820/85 die tägliche Lenkzeit an zwei Tagen pro Woche 10 Stunden, an den übrigen Tagen 9 Stunden nicht überschreiten darf, stellt die Beschäftigung von Hrn. J Z mit dem Lenken oa. Kraftfahrzeuges während einer reine Tageslenkzeit von 12 Stunden und 58 Minuten in oa. Tatzeitraum eine Übertretung der EG-VO 3820/85 und des Arbeitszeitgesetzes dar.

 

2.   der Arbeitnehmer oa. Firma Hr. J Z mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges oa. Firma (mit dem behördlichen Kennzeichen) welches der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, in der Zeit vom 3.4.2007 um 07.00 Uhr bis zum 4.4.2007 um 07.00 Uhr beschäftigt wurde. Innerhalb eine 24-Stunden-Zeitraumes in oa. Tatzeitraumes wurde lediglich eine Ruhezeit von 4 Stunden und 02 Minuten eingehalten, obwohl innerhalb eine Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist. Diese Ruhezeit darf bei entsprechendem Ausgleich verkürzt werden, und zwar auf nicht weniger als 9 Stunden. Diese Nichtgewährung der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit für Hrn. J Z in oa. Zeitraum stellt eine Übertretung der EG-VO 3820/85 und des Arbeitszeitgesetzes dar.

 

3.   der Arbeitnehmer oa. Firma Hr. J Z mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges oa. Firma (mit dem behördlichen Kennzeichen) welches der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, am 2.4.2007 beschäftigt wurde, ohne dass der Zeitgruppenschalter des Kontrollgerätes nicht bzw. nicht so betätigt wurde, dass die Zeiten oa. Lenktages getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet worden wären. Der Zeitgruppenschalter war auf Ruhezeit (Symbol „Bett") gestellt. Da der Arbeitgeber überprüfen muß, dass der Lenker die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so betätigt, dass die Lenkzeiten, andere Arbeiten, die Bereitschaftszeiten sowie die Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der EG-VO 3820/85 und des Arbeitszeitgesetzes dar.

 

4.     der Arbeitnehmer oa. Firma Hr. J Z mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges oa. Firma (mit dem behördlichen Kennzeichen) welches der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, am 3.4.2007 beschäftigt wurde, ohne dass der Zeitgruppenschalter des Kontrollgerätes nicht bzw. nicht so betätigt wurde, dass die Zeiten oa. Lenktages getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet worden wären. Der Zeitgruppenschalter war auf Ruhezeit (Symbol „Bett") gestellt. Da der Arbeitgeber überprüfen muß, dass der Lenker die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so betätigt, dass die Lenkzeiten, andere Arbeiten, die Bereitschaftszeiten sowie die Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der EG-VO 3820/85 und des Arbeitszeitgesetzes dar."

 

Über den Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis zu Faktum 1 wegen Übertretung des Art. 6 Abs.1 EG-VO 3820/85 iVm § 28 Abs.1a Z 4 AZG, zu Faktum 2 wegen Übertretung des Art. 8 Abs.1 EG-VO 3820/85 iVm § 28 Abs.1a Z 2 AZG sowie zu Faktum 3 und Faktum 4 wegen Übertretung des Art. 15 Abs.2 EG-VO 3820/85 iVm § 28 Abs.1b Z 1 AZG, BGBl.Nr. 461/1969 idgF eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 12 Stunden verhängt. Ferner wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 60 Euro vorgeschrieben.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass der gegenständliche Tatbestand der erkennenden Behörde vom Arbeitsinspektorat L angezeigt wurde. Die Rechtfertigungsgründe des Bw hätten nicht ausgereicht, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird angeführt, dass als straferschwerend der Umstand gewertet werde, dass der Bw bereits wegen Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bestraft wurde, sonstige erschwerende oder mildernde Umstände seien nicht bekannt.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben und vorgebracht, dass der Bw jede betriebliche Maßnahme gesetzt habe, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch seine Dienstnehmer zu gewährleisten. Jedem einzelnen Arbeitnehmer werde detailliert mitgeteilt, wie sich die gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Bei jeder wöchentlichen Fahrerbesprechung, zu der die Dienstnehmer vorgeladen werden, werde nachdrücklich auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gepocht und sei es bereits zu Kündigungen von Arbeitnehmern gekommen, die sich nicht an die entsprechenden Arbeitszeitvorschriften gehalten haben, weshalb diese Disziplinierungsmaßnahmen nunmehr auch zu greifen beginnen. Darüber hinaus beruhe das betriebliche Entlohnungssystem auf der Abgeltung absolvierter Stunden, weshalb es für einzelne Dienstnehmer in finanzieller Hinsicht keinen Unterschied mache, ob er in einem durchfahre oder die Zeitvorschriften einhalte. Zudem sei dem Bw von der Firma des Fahrzeugherstellers erklärt worden, dass bei Schwerfahrzeugen, wie dem gegenständlichen, durch den Lenker keinerlei Ein- oder Umstellungen am Zeitgruppenschalter erforderlich seien.

 

3. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 hat die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. April 2009, die aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen gemäß § 51e Abs.7 VStG gemeinsam mit der Berufungsverhandlung zu VwSen-251091 durchgeführt wurde. An dieser haben der Bw mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Organpartei teilgenommen. Als Zeugen wurden der gegenständliche Lenker, Herr J Z, sowie die vom Bw beantragten Zeugen P K, E W und H S einvernommen. Die ebenfalls zur Verhandlung geladenen Zeugen K P und M C sind nicht erschienen.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung schränkte der Bw seine Berufung hinsichtlich Faktum 1 und Faktum 2 auf die Strafhöhe ein. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und hat der Unabhängige Verwaltungssenat nur mehr über das Strafausmaß zu entscheiden. Der Vertreter der Organpartei zog die Anzeige hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Faktum 3 und Faktum 4 in der Berufungsverhandlung zurück. Das gegenständliche Straferkenntnis konnte daher hinsichtlich dieser Fakten eingestellt werden.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Art. 6 Abs.1 Unterabsatz 1 der zur Tatzeit geltenden Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 iVm dem Kollektivvertrag bestimmt, dass die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Art. 8 Abs.1 der zur Tatzeit geltenden Verordnung (EWG) 3820/85 iVm dem Kollektivvertrag bestimmt, dass Lenker/innen innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzuhalten haben, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

 

Gemäß § 28 Abs.1a Z 2 und Z 4 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I 138/2006 sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die täglichen Ruhezeiten gemäß Art. 8 Abs.1 EG-VO 3820/85 nicht gewähren bzw. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs.1 der EG-VO 3820/85 zulässigen Lenkzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbe­hörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Dem Bw kann als mildernd sein Tateingeständnis zugute gehalten werden. Zudem ist als weiterer Milderungsgrund die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungs­verfahrens zu werten. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR). Im gegenständlichen Verfahren sind seit der Tatbegehung und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates mehr als zwei Jahre vergangen, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 24 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

 

Als erschwerend ist der Umstand zu werten, dass der Bw bereits wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes rechtskräftig bestraft wurde, jedoch erscheint nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates die von der Organpartei in ihrer Anzeige beantragte Geldstrafe in Höhe von 100 Euro zu Faktum 1 im Hinblick auf die gegenständlichen Tatumstände und die Höhe der Überschreitung der Tageslenkzeit als angemessen und ausreichend, um den Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. Hinsichtlich der von der Erstbehörde zu Faktum 2 verhängten Strafhöhe ist jedoch nur eine geringfügige Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafe gerechtfertigt, da es sich um keine unerhebliche Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Ruhezeit handelt. Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich Lenk- und Ruhezeit ist neben dem Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen jener, dass der Einsatz von übermüdeten Lenker/innen hintan gehalten wird, stellen sie doch ein immenses Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmer/innen, etwa aufgrund erhöhter Unfallgefahr durch Sekundenschlaf, dar.  Es besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Die nunmehr verhängten Geldstrafen erscheinen daher unter Berücksichtigung der vom Bw bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse angemessen und geeignet, den Bw dazu anzuhalten, den Einhaltungen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in seinem Unternehmen künftig entsprechende Aufmerksamkeit beizumessen.

 

Zur Nichtherabsetzung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs.2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von 150 Euro festgelegt, welche rd. 8% der vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich weniger (konkret 3,5%) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Durch die Nichtherabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe wurde dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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