Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100238/13/Weg/Ri

Linz, 06.04.1992

VwSen - 100238/13/Weg/Ri Linz, am 6.April 1992 DVR.0690392 M Sch, L; Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des M Sch, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Ch S und Dr. G T, vom 26. September 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. September 1991, St 15.773/90-G, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber binnen zwei Wochen einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 780 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 19, § 24, § 51, § 51i und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die im Wege des § 29a VStG zuständig gewordene Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 52 Z. 10a, 2. § 20 Abs. 2, 3. § 52 Z. 10a und 4. § 52 Z.10a, jeweils StVO 1960 Geldstrafen von 1. 1.500 S, 2. 800 S, 3. 800 S und 4. 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 72 Stunden und 2. bis 4. je 48 Stunden verhängt, weil dieser am 8. Oktober 1990 um 0.03 Uhr auf der R Bundesstraße 127 von L kommend in Richtung O das Kraftfahrzeug gelenkt hat und 1. im Gemeindegebiet von P, zwischen Str.km 6,0 und Str.km 7,64 die durch das Verbotszeichen gemäß § 52 Z. 10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit mindestens 110 km/h betrug, 2. im Gemeindegebiet von P und O zwischen Str.km 7,64 und 10,2 die gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 30 km/h überschritten hat, 3. im Gemeindegebiet von O zwischen Str.km 10,2 und 10,8 die durch das Verbotszeichen gemäß § 52 Z.10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit mindestens 110 km/h betrug und 4. zwischen Str.km 11,2 und 11,6 die durch das Verbotszeichen gemäß § 52 Z. 10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit mindestens 110 km/h betrug. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 390 S in Vorschreibung gebracht.

I.2. Vom Berufungswerber wird die Begehung der angeführten Straftaten generell bestritten und die Einvernahme des Einschreiters vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sowie die Einvernahme der Meldungsleger Insp. G. A, Insp. R. A sowie Insp. G. St beantragt. Die von den Meldungslegern festgestellte Geschwindigkeit sei vom Tachometer des Funkpatrouillenwagens abgelesen worden, wobei die Geschwindigkeitsabweichung laut Radarmessung abgerechnet worden sei. Auch diese Abweichung sei nicht angegeben, sodaß die ziffernmäßige Überschreitung der Geschwindigkeit nicht genau festgestellt werden könne. Im übrigen seien die einschreitenden Beamten dem Berufungswerber rund 6 km nachgefahren, ohne eine Anhaltung durchzuführen. Es handle sich dabei offensichtlich um das unerlaubte Sammeln von Verwaltungsstraftaten. Hinsichtlich der verhängten Geldstrafen wird bemängelt, daß diese nicht entsprechend dem § 19 VStG bemessen worden seien, weil lediglich von einem Einkommen von 8.000 S, keinen Sorgepflichten, keinem Vermögen auszugehen sei und weil aus dem erstinstanzlichen Erkenntnis nicht ersichtlich ist, ob von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen wurde.

I.3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß mit der Berufungsvorlage der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Sachentscheidung berufen ist. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretungen das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen. Nachdem ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von den Parteien des Verfahrens nicht abgegeben wurde, war eine solche anzuberaumen.

Zu dieser wurden neben den Parteien des Verfahrens der Meldungsleger Bez. Insp. G Ar als Zeuge geladen. Die beantragte Ladung der beiden im Funkpatrouillenwagen mitfahrenden Gendarmeriebeamten wurde für nicht zweckdienlich erachtet.

I.4. Auf Grund des Ergebnisses dieser am 27. Jänner 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf auch die wesentlichen Aktenteile vorgetragen wurden und auf Grund eines schriftlich eingeholten Gutachtens eines straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 2. Februar 1992, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte in der Nacht vom 7. Oktober auf 8. Oktober 1990 den PKW von L kommend in Richtung O. Der als Zeuge vernommene Meldungsleger sowie zwei weitere Gendarmeriebeamte versahen in dieser Nacht Patrouillendienst und standen mit ihrem Patrouillenfahrzeug, bei welchem der Motor lief und welches senkrecht zur Fahrbahn aufgestellt war, bei der Zufahrt zur Schießstätte, als um 0.03 Uhr der Beschuldigte diese Stelle passierte. Nachdem die Geschwindigkeit augenfällig überhöht war, wurde die Verfolgung aufgenommen und etwa bei Straßenkilometer 6,6 (es ist dies auf Höhe der Mobiltankstelle) ein Abstand von ca. 200 m zum verfolgten Fahrzeug erreicht. Vom Berufungswerber wurde bezweifelt, daß das Patrouillenfahrzeug vom Abstellort, (Zufahrt Schießstätte) bis Str.km 6,6 einen Abstand von 200 m zum verfolgten Fahrzeug erreichen kann. Das diesbezüglich eingeholte Gutachten des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen OAR. Ing. S, welches dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht wurde, führt dazu aus, daß es möglich ist, mit einem mit drei Personen besetzten VW Golf mit 70 PS (Patrouillenfahrzeug), bei dem der Motor bereits läuft und welcher senkrecht zur Fahrbahn am rechten Fahrbahnrand steht, ein mit 110 km/h vorbeifahrendes Fahrzeug innerhalb 600 m (bezogen auf das Vorderfahrzeug) so einzuholen, daß ein Abstand von 200 m hergestellt ist.

Etwa in diesem Abstand fuhr dann der Funkpatrouillenwagen dem Fahrzeug des Beschuldigten bis O nach. Dabei hat im zweiten Drittel der A Siedlung im Zuge der Nachfahrt noch ein Überholmanöver eines anderen Fahrzeuges stattgefunden. Von P weg in Richtung O erhöhte sich sogar der Abstand von 200 m etwas, weil die Geschwindigkeit nicht mitgehalten werden konnte. Das Vorderfahrzeug fuhr dabei zwischen Str.km 6,00 und Str.km 7,64 mindestens 110 km/h (70 km/h-Beschränkung), zwischen Kilometer 7,64 und 10,2 (es ist dies eine Freilandstraße) mindestens 130 km/h, zwischen Kilometer 10,2 und 10,8 (80 km/h-Beschränkung) 110 km/h und zwischen Kilometer 11,2 und 11,6 (wieder 80 km/h-Beschränkung) mit 110 km/h, ehe der Beschuldigte angehalten wurde. Erst kurz vor der Anhaltung ist vom Patrouillenfahrzeug Blaulicht verwendet worden.

Obige Sachverhaltsdarstellung ergibt sich aus der glaubwürdigen, in sich schlüssigen und in den wesentlichen Zügen mit der Anzeige übereinstimmenden Aussage des Zeugen Bez.Insp. G A. Es besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Anlaß, am Wahrheitsgehalt dieser Zeugenaussage zu zweifeln. Die betroffenen Feststellungen des Meldungslegers sind technisch möglich. Wie weit der Tacho des Gendarmeriefahrzeuges vorgeeilt ist, ließ sich nicht mehr verifizieren, doch wird auch diesbezüglich die Angabe des Zeugen, daß diese Tachovoreilung im Patrouillenfahrzeug angeschrieben war und abgerechnet wurde, als ausreichend angesehen.

Aus dem Akt ergibt sich, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist, daß aber innerhalb der letzten fünf Jahre keine einschlägige Vorstrafe zu verzeichnen ist. Es wird bei dieser Entscheidung davon ausgegangen, daß der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von 8.000 S hat, nicht sorgepflichtig ist und über kein Vermögen verfügt.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 52 Z. 10a i.V.m. § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit, die in von der Behörde verordneten Vorschriftszeichen angeführt ist, sowie auf Freilandstraßen die Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschreiten. Diese Überschreitungen sind dem Berufungswerber jedoch dergestalt zur Last zu legen, daß er zwischen Str.km 6,0 und 7,64 die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 40 km/h überschritten hat, zwischen Str.km 7,64 und 10,2 die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Freilandstraße) um mindestens 30 km/h überschritten hat, zwischen Str.km 10,2 und Str.km 10,8 die dort kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten hat und zwischen Str.km 11,2 und Str.km 11,6 die dort kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 30 km/h überschritten hat.

Dieses Verhalten ist unschwer unter die obzitierten Gesetzesstellen zu subsumieren, sodaß das objektive Tabild und in Ermangelung des Vorliegens von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen auch das subjektive Tatbild der dem Beschuldigten zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen gegeben ist.

Die Strafhöhe, die in Anonymverfügungen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 26 km/h bis 30 km/h zu verhängen ist, beträgt nach der diesbezüglichen Verordnung 900 S. Die hier verhängten Geldstrafen von 800 S für die Fakten 2 bis 4 liegen sogar unterhalb dieser Anonymverfügungsstrafhöhe, weshalb entsprechende Milderungsgründe vorliegen müßten, um die Strafhöhe reduzieren zu können. Derartige Milderungsgründe liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht. Auch die für das Faktum 1 verhängte Geldstrafe von 1.500 S erscheint im Hinblick auf die maßgebliche Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit (um 40 km/h) schuldangemessen und liegt im untersten Bereich des bis 10.000 S reichenden Strafrahmens.

Das sicherlich geringe Nettoeinkommen des Beschuldigten von 8.000 S kann nicht dazu beitragen, die verhängten Geldstrafen zu reduzieren. Die Erstbehörde wird seinem Antrag auf entsprechende Ratenzahlung sicherlich nachkommen, wenn er diesen entsprechend begründet.

II. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum