Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522210/8/Zo/RSt

Linz, 14.05.2009

 

                                                                                                                                                        

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn DI O G, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte S, S, S, D, vom 5. Februar 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. Jänner 2009, Zl. VerkR96-15282-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 20.4.2009, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung und die Lenkverbote – vorbehaltlich der Absolvierung der angeordneten Maßnahmen – am 28.3.2009 endeten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

iVm §§ 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1 Z1 und Abs.3, 25 Abs.3, 26 Abs.2,

30 Abs.1 und 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von sechs Monaten und zwei Wochen, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 14.9.2008, das ist bis einschließlich 29.3.2009, entzogen. Weiters wurde ihm das Recht anerkannt, in dieser Zeit von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für diesen Zeitraum verboten. Der Berufungswerber wurde verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen sowie sich einer besonderen Nachschulung (alkoholauffällig) zu unterziehen. Sein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens wurde zurückgewiesen und einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der anwaltlich vertretene Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass die Begründung des Bescheides nicht schlüssig und unrichtig sei. Die Behörde dürfe nicht willkürlich den von ihr favorisierten Angaben folgen sondern müsse alle hervorgekommenen Beweise im Sinne des Gesetzes würdigen. Sie habe auf Umstände, welche nicht im Einklang mit den verhängten Sanktionen stehen, keine Rücksicht genommen bzw. diese nicht behandelt. Bereits deshalb sei der Bescheid fehlerhaft. Die Behörde hätte bei Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Berufungswerber verkehrszuverlässig ist und daher den Bescheid beheben müssen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 20. Jänner 2009, Zl. 15U278/08X und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. April 2009. Anzuführen ist, dass diese Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde, jedoch sowohl der Berufungswerber als auch sein Anwalt ohne Angaben von Gründen zur Verhandlung nicht erschienen sind.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 14. September 2008 in Hohenems den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen  auf der Lustenauerstraße. Bei Kilometer 5,05 geriet er auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem entgegenkommenden Lastkraftwagen, dessen Lenker bei diesem Verkehrsunfall leicht verletzt wurde. Der Berufungswerber befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,00 mg/AAG). Die Fahrbahn war regennass und es war dunkel. Der Berufungswerber wurde wegen dieses Vorfalles zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 60 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

Der Berufungswerber war bis zu diesem Vorfall gerichtlich unbescholten, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz scheint eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 37a iVm § 14 Abs.8 FSG (Minderalkoholisierung) auf. Wegen dieses Vorfalles scheint über den Berufungswerber auch eine Vormerkung im Vormerksystem auf.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Polizeianzeige sowie dem Gerichtsurteil und wird vom Berufungswerber auch nicht konkret bestritten. Er kann daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z2 FSG insbesondere, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher aufgrund des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des § 7 Abs.3 Z14 und 15.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1       ausdrücklich zu verbieten,

1.     nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

2.     nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

5.2. Der Berufungswerber lenkte den Pkw in einem deutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,0 mg Alkohol pro Liter Atemluft. Er hat dadurch eine Übertretung des § 99 Abs.1 StVO begangen. Bei dieser Fahrt kam er auf die Gegenfahrbahn und verursachte dadurch einen Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde. Er hat damit eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs.3 Z2 FSG zu verantworten.

 

Für die Wertung dieser Tatsache ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber den Alkoholgrenzwert von 0,8 mg pro Liter deutlich überschritten hat und die Fahrt bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn durchführte. Aufgrund eines eigenen Fahrfehlers kam er auf die Gegenfahrbahn und verursachte dadurch einen Verkehrsunfall. Die Gefährlichkeit seines Verhaltens hat sich dadurch anschaulich erwiesen. Unter Abwägung aller dieser Umstände war der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr verkehrszuverlässig, wobei die Einschätzung, dass es eines Zeitraumes von sechs Monaten bedurfte, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangte, durchaus angemessen erscheint. Eine derartige Entziehungsdauer steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ähnlichen Fällen. Anzuführen ist noch, dass über den Berufungswerber wegen einer Minderalkoholisierung im Jahr 2007 eine Vormerkung im Führerscheinregister aufscheint. Entsprechend der klaren gesetzlichen Anordnung des § 25 Abs.3 zweiter Satz FSG war die Entzugsdauer daher um zwei Wochen zu verlängern. Die Berufung musste daher grundsätzlich abgewiesen werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem Berufungswerber der Führerschein am 14. September 2008 abgenommen wurde, sodass die mit sechs Monaten und zwei Wochen festgesetzte Frist mit Ablauf des 28. März 2009 endete. Diesbezüglich musste daher der angefochtene Bescheid geringfügig korrigiert werden.

 

Es entspricht der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Führerscheinentzugsbescheiden, dass einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann. Dies ist damit zu begründen, dass Personen, welche nicht verkehrszuverlässig sind, sofort – unabhängig von einem allfälligen Rechtsmittel – im Interesse der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am motorisierten Kraftfahrzeugverkehr abgehalten werden sollen. Es bestand daher auch kein Anlass, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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