Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522263/5/Ki/Jo

Linz, 19.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn C S, M, R, vom 8. April 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Wels-Land vom 20. März 2009, VerkR21-186-2009 Ga, VerkR21-187-2009 Ga, wegen einer Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (FSG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 AVG;

§ 35 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Berufungswerber aufgefordert, sich gemäß § 24 Abs.4 FSG innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde vorzulegen (psychiatrischer Facharztbefund mit MMR Prüfung und verkehrspsychologische Stellungnahme).

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, welcher dem Berufungswerber persönlich zugestellt wurde, richtet sich die am 8. April 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land per E-Mail eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung mit Schreiben vom 22. April 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der Verspätung. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG, zumal die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 35 Abs.1 FSG entscheiden über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

3.2. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem Berufungswerber am 24. März 2009 persönlich zugestellt. Die Berufung wurde am 8. April 2009 per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht.

 

Demnach hätte die Berufung spätestens am 7. April 2009 eingebracht werden müssen.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs führte der Berufungswerber hinsichtlich der vorgehaltenen Verspätung aus, dass aufgrund des Fehlens eines allfälligen Datums (Postaufgabestempel oder Hinterlegungsvermerk) auf dem Kuvert bedauerlicherweise sowie fälschlicherweise als Zustelldatum der 26. März 2009 angenommen worden sei.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass die vom Berufungswerber vorgetragene Argumentation die Annahme einer ordnungsgemäßen Zustellung nicht zu widerlegen vermag. Der Berufungswerber widerspricht nicht, dass er tatsächlich bereits am 24. März 2009 den Bescheid persönlich übernommen hat. Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht geändert werden kann. Nachdem offensichtlich eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen wurde, musste daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden. Es war der Berufungsinstanz damit auch versagt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auseinander zu setzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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