Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-440116/2/Gf/Mu

Linz, 07.05.2009

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des P S, K, vertreten durch RA Dr. G H, B, wegen einer behaupteten Richtlinienverletzung beschlossen:

Die Beschwerde wird an das Landespolizeikommando Oberösterreich

weitergeleitet.

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 AVG i.V.m. § 89 Abs. 1 SPG.

Begründung:

1. In seiner ausdrücklich als „Beschwerde wegen Rechtsverletzung (§ 88 ABS 2 SPG)“ bezeichneten und ho. am 6. Mai 2009 eingelangten Eingabe bringt der Rechtsmittelwerber (ausschließlich) vor, dass er von Beamten der Polizeiinspektion K mehrfach zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert worden sei; dadurch sei er in seinen ihm nach § 4 und § 5 Abs. 1 erster Satz  der Richtlinien-Verordnung, BGBl.Nr. 266/1993 (im Folgenden: RLV), zukommenden Rechten beeinträchtigt worden.

2. Gemäß § 89 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 40/2009 (im Folgenden: SPG), hat der Unabhängige Verwaltungssenat dann, wenn mit einer Beschwerde die Verletzung der RLV behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG i.V.m. § 89 Abs. 1 SPG zuständigkeitshalber an das Landespolizeikommando Oberösterreich weiterzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

VwSen-440116/2/Gf/Mu vom 7. Mai 2009

 

wie VwSen-440112/2/Gf/Mu vom 12. Februar 2009

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum