Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100240/4/Sch/Kf

Linz, 04.02.1992

VwSen - 100240/4/Sch/Kf Linz, am 4.Februar 1992 DVR.0690392 L L, H; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung der Frau L L vom 14. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, selben Datums, VerkR96/2794/1991, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 240 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 14. November 1991, VerkR96/2794/1991, über Frau L L, damals wohnhaft in S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie am 29. Juli 1991 um 7.34 Uhr im Gemeindegebiet H auf der B 130 bei km 6,400 in Fahrtrichtung E als Lenkerin des PKW's die laut aufgestellter Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde sie zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 120 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ist zu bemerken, daß bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen ist. Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit führen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen. Derartige Übertretungen können daher nicht als "Bagatelldelikte" abgetan werden. Im konkreten Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten. Es kann daher keinesfalls von einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung die Rede sein. Es muß davon ausgegangen werden, daß die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in einem solchen Ausmaß nicht "versehentlich" unterlaufen ist, sondern vielmehr bewußt in Kauf genommen wurde.

Zu den Ausführungen der Berufungswerberin im Hinblick auf eine (angebliche) Ungleichbehandlung einer anderen Fahrzeuglenkerin, die mit einer Anonymstrafverfügung bedacht worden sei, ist zu bemerken, daß auch bei Zutreffen dieses Sachverhaltes hiedurch für die Berufungswerberin nichts zu gewinnen ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Anonymstrafverfügungen für Geschwindigkeitsüberschreitungen wie im vorliegenden Ausmaß nicht mehr vorgesehen sind.

Erschwerungsgründe lagen keine vor. Als mildernd wurde bereits von der Erstbehörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin gewertet.

Die obigen Ausführungen im Hinblick auf das Verschulden der Berufungswerberin lassen eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht zu. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich kann nämlich bei derartigen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mehr von einem geringfügigen Verschulden die Rede sein.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin (kein Vermögen, Unterhalt wird von den Eltern bestritten, keine Sorgepflichten) wurde Bedacht genommen.

zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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