Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110928/3/Kl/Pe/RSt

Linz, 25.05.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn A E, S, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.1.2009, VerkGe96-243-1-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.1.2009, VerkGe96-243-1-2008, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Berufung erhoben. Begründend führte der Berufungswerber aus, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Rückschein nicht um seine handle. Er habe mit der Deutschen Post Rücksprache gehalten und könne ihm diese nicht sagen, wer den Rückschein unterschrieben habe. Überdies ersuchte der Berufungswerber um ein milderes Urteil, da er sofort EU-Fahrerbescheinigungen beantragt habe, welche zur Einsicht vorgelegt werden könnten. Weiters befinde er sich seit der Rezession in einer wirtschaftlich schwierigen Lage.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

4.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde jedenfalls vor dem 26.1.2009 zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 9.2.2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 19.3.2009 eingebracht.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 29.4.2009 dem Berufungswerber Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Zur Tatsache der Verspätung wurde vom Berufungswerber bis dato nichts vorgebracht.

 

Die Berufung war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Zum Vorbringen, dass der Zustellschein nicht vom Bw unterschrieben worden sei, ist dem Bw entgegenzuhalten, dass Zustellurkunden öffentliche Urkunden darstellen, welche gemäß § 47 AVG vollen Beweis liefern. Einen Gegenbeweis hat der Bw nicht beigebracht. Es ist daher von der beurkundeten Zustellung auszugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Zustellnachweis, öffentliche Urkunde

 

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