Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164146/5/Br/RSt

Linz, 25.05.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der  unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch  sein Mitglied Dr.  Bleier über Berufung des Herrn J T, geb. am    , H, gegen das Straferkenntnis  der  Bezirkshauptmannschaft Rohrbach,   vom  21. April 2009, Zl. VerkR96-428-2009-Hof, nach der am 18. Mai 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 I.    Der Berufung wird keine Folge gegeben,  das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

         

Rechtsgrundlage:

§  66  Abs. 4  Allgemeines  Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr.  51/1991,  zuletzt   geändert   durch   BGBl.  Nr. 20/2009  -  AVG,  iVm  § 19, § 24, § 51 Abs.1,   § 51e  Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz,  BGBl. Nr. 52/1991,  zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 20/2009 - VStG;

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 2 x € 16,-- und 1 x € 12   (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

       

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat wider den Berufungswerber mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen der Übertretungen nach 1) § 16 Abs.1 lit. a StVO 1960, 2) §16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 und 3) § 15 Abs.4 StVO 1960 jeweils  iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 drei Geldstrafen (2 x 80 Euro u. 1 x 60 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 x 33 Stunden und 1 x 27 Stunden)  verhängt, weil er am 05.02.2009 um 10:05 Uhr der Gemeinde Arnreit auf der Rohrbacher Straße B 127 bei Strkm. 39,200 (leichte Rechtskrümmung) in Fahrtrichtung Linz,

1) mit dem PKW behördliches Kennzeichen     (A) ein Fahrzeug überholt habe, wodurch andere Straßenbenutzer behindert und gefährdet wurden;

2) er am 05.02.2009 um 10:05 Uhr in der Gemeinde Arnreit auf der Rohrbacher Straße B127 bei Strkm. 39,200 (leichte Rechtskrümmung) in Fahrtrichtung Linz, mit dem PKW behördliches Kennzeichen     (A) ein Fahrzeug überholte, obwohl nicht einwandfrei erkennbar gewesen sei, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden konnte, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern und

3) er am 05.022009 um 10:05 Uhr in der Gemeinde Arnreit auf der Rohrbacher Straße B127 bei Strkm. 39,200 (leichte Rechtskrümmung) in Fahrtrichtung Linz, mit dem PKW behördliches Kennzeichen    (A) beim Überholen eines Fahrzeuges keinen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom überholten Fahrzeug eingehalten habe, weil zu diesem Zeitpunkt eine Kolonne von Fahrzeugen entgegen kam.

 

 

1.1.  Die Behörde erster Instanz stützte führt begründend folgendes aus:

"Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion R vom 23.02.2009, GZ: A1/0000001105/01/2009, erging an die Zulassungsbesitzerin Frau T F eine Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfährgesetz. Mit Schreiben vom 27.02.2009 gab die Zulassungsbesitzerin Sie als Lenker bekannt.

Daraufhin erging an Sie von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 09.03.2009, VerkR96-428-2009, wegen der im Spruch angelasteten Verwaltungsübertretungen eine Strafverfügung. Gegen diese erhoben Sie innerhalb offener Frist Einspruch, den Sie wie folgt begründen:

 

"Ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 09.03.2009, VerkR96-428-2009, und begründe dies wie folgt:

Ich war am 05.02.2009 nicht mit dem Fahrzeug behördliches Kennzeichen     unterwegs.

Ich war per Autostopp um ca. 09:15 Uhr in Haslach (Kreuzung Wolkerstorfer) und in Rohrbach 09:30 Uhr Kreuzung Shelltankstelle zur Arbeitsstelle in Altenfelden unterwegs.

Wer mich mitgenommen hat, kann ich nicht sagen, ich habe diese Leute nicht gekannt.

Das ich per Autostopp unterwegs war, kann mein Vater T F, wh. H, bestätigen."

 

Am 31.03.2009 wurde die Zeugin Frau T F bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zeugenschaftlich vernommen. Sie gab folgendes zu Protokoll:

"Ich leihe meinem Sohn ständig bzw. regelmäßig mein Fahrzeug (Mazda Demion, rot) zur Fahrt zum bzw. vom Arbeitsplatz in Altenfelden. Mir ist nicht bekannt, dass das Fahrzeug am angeführten Tag aus einem Grund nicht fahrtüchtig gewesen wäre oder von mir oder einer anderen Person benötigt worden wäre. Aus diesem Grund habe ich auch die an mich ergangene Lenkererhebung bzw. die dahinter stehende zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ("gefährliches Überholen") ohne weitere Bedenken meinem Sohn zugeordnet und diesen als Lenker namhaft gemacht.

Es kann zwar gelegentlich vorkommen, dass mein Sohn per Autostopp versucht, nach Altenfelden zu gelangen; allerdings sehr selten und wie mir erinnerlich ist, nicht am angeführten Tag.

Ich vermute, dass sich mein Sohn am Tag geirrt hat und deshalb der Meinung ist, am besagten

Tag das Fahrzeug nicht verwendet zu haben.

Mehr kann ich hiezu nicht angeben."

Mit Schreiben vom 06.04.2009, VerkR96-428-2009-Hof, der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Gleichzeitig wurde Ihnen nachweislich die Möglichkeit eingeräumt persönlich dazu Stellung zu nehmen. Da Sie weder zum anberaumten Termin am 21.04.2009 erschienen sind, noch eine schriftliche Stellungnahme bis zu diesem Zeitpunkt eingebracht haben, hat die Behörde ohne Ihre Anhörung, wie angekündigt, das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß entschieden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1 b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang In den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

Gemäß § 15 Abs.4 StVO 1960 ist beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.

Die Verwaltungsübertretungen werden auf Grund des Akteninhaltes, insbesondere der Anzeige der Polizeiinspektion R als erwiesen angenommen.

Mit einer Bestrafung war vorzugehen, weil nach den Umständen der Tat eine fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen ist, somit das Verschulden nicht als geringfügig bezeichnet werden kann.

 

Bei der Strafbemessung, die entsprechend dem Unrechtsgehalte der Tat im Sinne des § 19 VStG unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte, war kein Umstand erschwerend oder mildernd zu werten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

 

 

2.  In der gegen das Straferkenntnis bei der Behörde erster Instanz fristgerecht protokollarisch eingebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber die damalige Lenkereigenschaft. Sinngemäß vermeint er, seine Mutter hätte nicht genau wissen können ob damals er oder sein Bruder das Fahrzeug an der fraglichen Zeit das Fahrzeug lenkte.

 

 

3.    Der    unabhängige    Verwaltungssenat   des   Landes Oberösterreich  hat Beweis aufgenommen durch die  Einsichtnahme in  den o.a. Verwaltungsakt  der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und deren auszugsweisen Verlesung anlässlich der durchgeführten Berufungsverhandlung. Beigeschafft wurden ferner Übersichtsaufnahme aus dem System Doris und durch Vorlage  von sechs Fotos seitens des Meldungslegers, welcher ebenfalls zeugenschaftlich einvernommen wurde (Beilage 1). Der Berufungswerber erschien trotz entsprechenden Hinweises und ausgewiesener Zustellung unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht. Die Behörde erster Instanz war durch die Sachbearbeiterin vertreten.  

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet es als erwiesen, dass der Berufungswerber der Fahrzeuglenker zur fraglichen Zeit war. Diesbezüglich stützt sich das Beweisergebnis einerseits auf die Lenkerauskunft der Fahrzeughalterin vom 27.2.2009 und deren oben zitierten zeugenschaftlichen Angaben vor der Behörde erster Instanz am 31.3.2009, sowie auf das Ergebnis der Berufungsverhandlung.

Zu diesem auch von der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebrachten Beweisergebnis äußerte sich der Berufungswerber unbegründet nicht.

Der Berufungswerber lenke zum o.a. Zeitpunkt auf der B127  das eingangs bezeichnete KFZ in Richtung Linz. Im Bereich des Straßenkilometer  39,2 überholte er drei mit etwa 80 km/h fahrende mehrspurige Kraftfahrzeuge trotz Gegenverkehrs, wobei er die Gruppe von ebenfalls zumindest drei entgegen kommenden Kraftfahrzeugen auf Höhe des Berufungswerbers deutlich in dessen Fahrstreifen hinein ragend passierte. 

Ein hinter dem Meldungsleger fahrender Pkw zeigte die dadurch herbeigeführte Gefährlichkeit durch ein Zeichen mit der Lichthupe auf.

Die B 127 ist im fraglichen Bereich etwa 9,5 m breit. Sie weist zwei durch Leitlinien gekennzeichnete Fahrstreifen auf.

Geht man davon aus, dass sich mit 80 km/h bewegende Fahrzeuge etwa eineinhalb Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt bewegen, ist es durchaus nachvollziehbar, dass einerseits beim Überholen einer Fahrzeugkolonne von drei oder vier Fahrzeugen die Straßenmitte überragt und auch der Seitenabstand zu den überholten Fahrzeugen erheblich reduziert werden musste. Beides kann hier in der Beobachtung des Meldungslegers glaubhaft nachvollzogen gelten.

Die Gefahrensichtweite kann gemäß dem vorliegenden Bildmaterial bei Strkm. 39,2 auf Grund des leichten Kurvenverlaufes mit maximal 250 m angenommen werden.

Unter der Annahme der Einleitung des Überholvorganges aus einem Mindestsicherheitsabstand (eine Sekunde) aus 80 km/h und einem mit 2 m/sek2 zu Grunde gelegten überdurchschnittlichen Beschleunigungswert eines PS-starken Fahrzeuges, wird für die Ausführung des Überholvorganges eine Wegstrecke von 281 m benötigt. Ein sich präsumtiv  mit 100 km annähernder Gegenverkehr legt während dieses Vorganges knappe 272 m zurück (Berechnung mit Analyzer Pro 32, Version 6).

Daraus folgt, dass die Darstellungen des Meldungslegers auch rechnerisch nachvollziehbar sind. Völlig plausibel erscheint die Darstellung des zeugenschaftlich einvernommenen GI H, dass der überholende Lenker noch mitten im Überholvorgang an seinem Fahrzeug vorbei fuhr, wobei sich dieses rote Fahrzeug deutlich auf der Gegenfahrbahn befunden hat. Es befanden sich sozusagen drei Fahrzeuge nebeneinander. Das der Berufungswerber durch den Gegenverkehr sehr knapp an die überholten KFZ heranfahren musste um nicht in den Gegenverkehr zu geraten liegt somit auf der Hand.

Als Lenker konnte der Meldungsleger im Übrigen auch einen maximal 30 Jahre alten Mann mit kurzem Haar erkennen.

Dem Meldungsleger als Lenker eines unmittelbar von diesem Überholvorgang betroffener Augenzeugen wird zugemutet diese Wahrnehmung in einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit gemacht haben zu können.

Der Berufungswerber tritt diesen inhaltlich nicht entgegen, wenn er sich lediglich bestreitend im Hinblick auf seine Lenkereigenschaft verantwortet, ohne dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch nur in Ansätzen mit Fakten zu belegen. Schließlich fand er es offenbar auch gar nicht Wert zur Berufungsverhandlung zu erscheinen, obwohl ihm die diesbezügliche Ladung – wie eine fernmündliche Rückfrage an seiner Wohnadresse am Verhandlungstag ergeben hat – offenkundig zugestellt wurde.

 

 

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

§ 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 besagt:

Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

Das Schutzziel des § 16 Abs.1 lit.a StVO gründet dem klaren Wortlaut nach vor allem in der Vermeidung der Gefährdung und Behinderung entgegenkommender Fahrzeuge und schließt wohl gleichzeitig auch den abstrakten Gefährdungsaspekt von "anderen" Straßenbenützer  noch mit ein.

Die Zulässigkeit des  Überholens  ist  nicht vom  Endpunkt  des Überholmanövers,  sondern   von   dessen   Beginn   aus  zu beurteilen  (VwGH  20.11.1967, ZVR 1969/11 u.v.a.). Dabei setzt für eine diesbezügliche Entscheidung grundsätzlich  die Feststellung jener Umstände voraus,  die für  die  Länge  der   für  den  Überholvorgang  benötigten Strecke  von  Bedeutung ist, das sind in erster Linie die Geschwindigkeiten  des  Überholenden   und   des  (der)  zu überholenden  Fahrzeuge(s). Die Gefahrensichtweite für einen Überholvorgang hätte hier etwa 500 m zu betragen gehabt. Tatsächlich lag sie nur etwa bei der Hälfte.   Ebenso    sind   vor   dem Überholmanöver  Umstände   zu  beurteilen,   welche  einem Wiedereinordnen  in den Verkehr entgegenstehen könnten (VwGH 12.3.1986, 85/03/0152). Selbst wenn hier der Überholentschluss noch zum Zeitpunkt des noch nicht sichtbaren Gegenverkehrs gefasst worden wäre und sich hier  in der Folge ergab, dass auf Grund der Nähe des Gegenverkehrs gleichsam drei Fahrzeuge nebeneinander zu Fahren gekommen sind, wurde damit zusätzlich auch noch  dem Schutzziel des § 16 Abs.1 lit.c StVO zuwider gehandelt (vgl. auch OGH 23.11.1977, 8 Ob 160/77, ZVR 1979/120). Die Behörde erster Instanz hat dies zutreffend erkannt.

Nach § 15 Abs.4 StVO 1960 ist beim Überholen auch ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom überholten Fahrzeug einzuhalten. Dieser kann  gemäß der verkehrsüblichen Formel als Mindestmaß in Meter mit einem Prozent der gefahrenen Geschwindigkeit  angenommen werden.

 

 

 6.  Bei  der  Strafzumessung   ist   gemäß    § 19  VStG Grundlage  für  die Bemessung der Strafe stets  das  Ausmaß der  mit  der  Tat verbundenen Schädigung  oder  Gefährdung derjenigen  Interessen,  deren   Schutz   die  Strafdrohung dient,  sowie  der   Umstand,   inwieweit   die  Tat  sonst nachteilige  Folgen  nach sich gezogen hat.  Überdies  sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht  kommenden Erschwerungs-  und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die  Strafdrohung  bestimmen, gegeneinander abzuwägen.  Auf das  Ausmaß  des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen.  Unter Berücksichtigung  der Eigenart des  Verwaltungsstrafrechtes sind die  Bestimmungen    der   §   32   bis    § 35   StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Grundsätzlich ist festzustellen, dass knappe  und unbedacht bis rücksichtslos ausgeführte Überholvorgänge sehr gefährliche und mit hoher Unfallwahrscheinlichkeit begleitete Fahrmanöver darstellen. Diese lassen in vielen Fällen darauf schließen, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer leichtfertig, routinemäßig und wohl als Folge einer  auf wenig Geduld schließen lassende Neigung einfach leichtfertig in Kauf genommen wird. Von einer zumindest massiven abstrakten Gefährdung muss bei einem Überholentschluss wie er hier vorlag - bei offenkundig falsch eingeschätzter oder sogar ignorierter Überholsichtweite - ausgegangen werden. Im Fall einer konkreten Gefährdung würde überhaupt ein in die Zuständigkeit der Gerichte fallender Tatbestand nach § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) vorliegen.

Derartige Verhaltensmuster könnten im Wiederholungsfall durchaus auch die Frage nach der Verkehrszuverlässigkeit im Rahmen eines Administrativverfahrens (Führerscheinentzugsverfahren) aufwerfen.

Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass angesichts des hohen abstrakten Gefährdungspotentials riskanter Überholmanöver bei bloßer Ausschöpfung des Strafrahmens im untersten Bereich sehr niedrig angesetzt wurde. Insbesondere aus Gründen der Generalprävention ist es geboten derartige Fehlverhalten im Straßenverkehr, die auf mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einer erhöhten Neigung zur Rücksichtslosigkeit schließen lassen, durch entsprechende Ausschöpfung des Strafrahmens verstärkt zu ahnden. Die hier verhängten Geldstrafen sind trotz des nur auf € 770 geschätzten Monatseinkommens vor diesem Hintergrund als durchaus milde bemessen zu erachten.

Wenn etwa für diverse an der ziffernmäßigen Überschreitung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit ohne konkreten Gefährdungsbezug mit deutlich höheren Strafsätzen als hier in Summe für drei verschiedene Schutzzielübertretungen   ausgesprochen wurden, vermag jedenfalls ein Ermessenfehler in der Strafzumessung nicht geortet werden.

 

Die Berufung war daher vollumfänglich abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss ‑ von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen ‑ jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.     

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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