Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164183/2/Bi/Se

Linz, 25.05.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M P, F, vom 25. März 2009 gegen das Strafer­kenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 26. Februar 2009, VerkR96-17775-2008-Hai, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Abstellort des Pkw abgeändert wird auf "Frankenburger Landesstraße – Riegler Landes­straße".

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 4,20 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 441 Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 21 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 14. Juni 2008, 12.50 Uhr, in der Gemeinde Frankenburg aH, Landesstraße Orts­gebiet, Riegler Landesstraße, Pkw    , im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäfts­ver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie bestreite die Übertretung nicht, aber sie habe, weil alle anderen Parkplätze verstellt gewesen seien, keine andere Möglichkeit zum Abstellen des Fahrzeuges gefunden und niemanden behindert und keine Ausfahrt verstellt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der auf die Bw zugelassenen Pkw zur Vorfallszeit vom Mel­dungs­leger Insp. S S im Kreuzungsbereich Frankenburger Lan­des­­­straße – Riegler Landesstraße abgestellt vorgefunden wurde. Laut seinem Bericht vom 19. November 2008 sei andern Verkehrsteilnehmern ein Einfahren in die Kreuzung durch den Pkw der Bw erheblich erschwert gewesen. Am Marktplatz Frankenburg seien zur angegebenen Zeit außerdem andere Parkplätze im un­mittel­­baren Bereich frei gewesen. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 1 lit.d StVO 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.

 

Die Bw hat in der Berufung die Übertretung ausdrücklich bestätigt und lediglich ein Argument für ihr Verhalten dargelegt, das aber schon deshalb unbedeutend ist, weil dann alle Halte- und Parkverbote ad absurdum geführt würden. Dass diese außer Kraft treten, wenn sonst gerade kein Parkplatz zu finden ist, kann aber von der Bw als Inhaberin einer Lenkberechtigung wohl nicht ernst gemeint sein. Abgesehen davon ist dem Bericht des Meldungslegers zu entnehmen, dass zum einen sehr wohl nachteilige Folgen für andere Verkehrsteilnehmer einge­treten sind, nämlich Behinderungen beim Einfahren in die Kreuzung, und zum andern auch freie Parkplätze in der Nähe waren.

Aus dem Bericht, der innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist, ergibt sich auch der Übertretungsort ebenso deutlich wie aus der Anzeige, sodass davon auszugehen ist, dass die Bw zweifellos den ihr (nunmehr deutlicher konkretisiert) zur Last gelegten Tatbestand eindeutig erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs.1 VStG nicht gelun­gen ist. Notfalls hätte sie auf das Freiwerden eines nicht in einem Verbotsbereich gelegenen Parkplatzes warten oder weiterfahren müssen.   

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs 3. StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Bw weist vier einschlägige Vormerkungen von 2005 bis zum Übertretungstag auf, die nicht getilgt und daher als erschwerend zu werten waren. Außerdem sind die Aussagen des Meldungslegers von der Behinderung des Verkehrs beim Ein­fahren in den Kreuzungsbereich nachvollziehbar und glaubhaft, selbst wenn das zur Zeit des Abstellvorgangs nicht der Fall gewesen sein sollte. Mildernd war kein Umstand. Der UVS kann auf dieser Grundlage nicht finden, dass die Erstinstanz mit der Verhängung einer ohnehin äußerst niedrigen Strafe den ihr zukomm­en­den Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die Strafe liegt im untersten Bereich des angeführten Strafrahmens, entspricht den von der Bw angegebenen finanziellen Verhältnissen (Pension 570 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) und hält general- sowie spezialpräventiven Über­legungen stand. Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung findet sich nicht. Die Anwendung des § 21 VStG war ausgeschlossen, weil die Übertretung nachteilige Folgen insofern hatte, laut glaubwürdigen Schilderungen des Meldungslegers der Verkehr durch das abgestellte Fahrzeug beim Einfahren in die Kreuzung beein­träch­tigt war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Abstellen im 5m-Bereich – 21 Euro trotz 4 einschlägiger Vormerkungen -> Bestätigung

 

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