Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251858/20/Kü/Ba

Linz, 27.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Finanzamtes G V, F-Ö-S, V, vom 16. Juni 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Juni 2008, SV96-18-2007, mit welchem das gegen Herrn Y Y, B, R, wegen Verdacht der Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes eingeleitete Verwaltungs­straf­verfahren eingestellt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. November 2008 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Juni 2008, SV96-18-2007, wie folgt geändert:

 

"Herr Y Y, B, R, hat in dem von ihm geführten Gastgewerbe­betrieb 'Y Y' (r s - Lokal) in B, R, als Arbeitgeber am 9.3.2007 gegen 17.55 Uhr die chinesische Staatsangehörige X Q, geb. , als gastgewerbliche Hilfskraft beschäftigt, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Niederlassungs­bewilligung – unbeschränkt“ (§ 8/2/3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.

 

Herr Y Y hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idF. BGBl. I Nr. 99/2006.

 

Über Herrn Y Y wird wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz iVm. § 20 Verwaltungsstrafgesetz eine Geldstrafe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt."

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.7.2007, SV96-18-2007, wurde gegen Herrn Y Y ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Ausländer­beschäftigungs­gesetzes (AuslBG) eingeleitet. Vorgeworfen wurde Herrn Y Y, dass er in dem seit 1.12.2006 am Standort R, B, von ihm geführten Gastgewerbebetrieb (r s-Lokal) „Y Y“ in R, B, die chinesische Staatsangehörige X Q, geb. , am 9.3.2007 gegen 17.55 Uhr, als gastgewerbliche Hilfskraft beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dieses Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Y Y mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.6.2008, SV96-18-2007, eingestellt.

 

Begründend wurde von der Erstinstanz festgehalten, dass nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht davon ausgegangen werden könne, dass die von den Meldungslegern in der Küche angetroffene chinesische Staatsangehörige X Q – Halbschwester von Lokalbetreiber Y Y und Y Y und Tochter des Koches R Y, nach dem Tod seiner ersten Ehefrau ein zweites Mal verheiratet; die Tochter X trägt deshalb den Familiennamen der zweiten Ehefrau Q – gegen Entgelt, unerlaubt im Sinne des AuslBG beschäftigt worden sei.

 

2. Gegen diesen Einstellungsbescheid wurde vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, das Strafverfahren gegen Y Y weiterzuführen und die beantragte Geldstrafe zu verhängen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass den Ausführungen der erstinstanzlichen Strafbehörde entgegenzuhalten sei, dass es sich um eine entgeltliche Beschäftigung nach § 33 ASVG gehandelt habe. Frau X Q sei von den Kontrollorganen in der Küche angetroffen worden, wo sie gerade damit beschäftigt gewesen sei, das Förderband mit fertig zubereiteten Speisen für das Restaurant zu bestücken. Es habe sich bei dieser Tätigkeit keinesfalls um das Zubereiten von Speisen für Frau X Q selbst gehandelt. Die Finanzbehörde gehe davon aus, dass Frau X Q als Hilfskraft in der Küche benötigt worden sei, da ca. zwei Wochen nach der durchgeführten Kontrolle am 27.3.2007 für Frau X Q beim AMS Vöcklabruck ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für ein Jahr eingebracht worden sei. Diese beantragte Beschäftigungsbewilligung sei auch von 17.4.2007 bis 16.4.2008 erteilt worden. Seit 10.5.2007 liege auch eine laufende Anmeldung bei der Sozialversicherung als geringfügig beschäftigte Arbeiterin auf.

 

3. Aufgrund dieser Berufung des Finanzamtes G V erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 17.6.2008 zu SV96-18-2007 eine Berufungsvorentscheidung. Der Berufung wurde Folge gegeben und der Erstbescheid vom 2.6.2008 dahingehend abgeändert, dass über Herrn Y Y wegen Beschäftigung der chinesischen Staatsangehörigen X Q entgegen den Vorschriften des AuslBG im Gastgewerbebetrieb running sushi „Y Y“ in R, B, eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt wurde.

 

3.1 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Eingabe des Herrn Y Y vom 22.6.2008, in der er beantragt, doch auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.6.2008 zu beharren. Begründend wurde nach Darstellung der Familiensituation festgehalten, dass X Q 16 Jahre alt sei, in China geboren worden sei und sie in China nur für das Lernen in der Schule verantwortlich gewesen sei, jedoch keine Alltagshausarbeit erledigen habe müssen. Aus diesem Grunde sei daher in der Familiengemeinschaft mit dem Vater beschlossen worden, X Q in Österreich das Leben richtig zu lernen, damit sie wie eine normale Erwachsene sein könne. Die Kontrolle durch das Finanzamt habe gezeigt, was Frau X Q unbedingt zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes bringen müsse. Wieso solle er selbst Schwierigkeiten bekommen, nur weil sie mit Lust im Lokal hin und her laufe und das für die Gäste vorbereitete Essen einfach für sich nehme, und er selbst dies danach wieder ergänzen müsse.

 

Frau X Q solle in ihrem Alter schon etwas machen können, sie solle sich selbst verpflichtet fühlen und niemand solle sie ausschließlich bedienen. Sie müsse selber Wäsche waschen und sich selber eine Mahlzeit zubereiten können. Sie müsse einfach im Lokal etwas mitarbeiten, damit sie wisse, dass jeder Cent nur von Arbeit kommen könne. Aus diesen Gründen sei auch um die Arbeitsbewilligung angesucht worden und sie als geringfügige Arbeitskraft angemeldet worden. Er  hätte eigentlich wollen, dass sie den ganzen Tag in der Küche arbeiten müsse, aber sein Vater sage, dass aller Anfang schwer sei und sie heuer erst 16 Jahre alt würde.

 

Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe er X Q nicht beschäftigt. Erst später habe er sie beschäftigen wollen.

 

3.2. Diese Eingabe von Herrn Y Y ist als Vorlageantrag iSd § 64 AVG zu werten. Dies bedeutet, dass durch diesen Vorlageantrag die Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.6.2008, SV96-18-2007, ex lege außer Kraft getreten ist.

 

Das Verfahren ist daher in jenes Stadium zurückgetreten, als vom Unabhängigen Verwaltungssenat über die Berufung des Finanzamtes G V vom 16.6.2008 gegen den Einstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.6.2008, SV96-18-2007, zu entscheiden ist.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Schreiben vom 1.7.2008 den Vorlageantrag samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung gegeben.

 

Gemäß § 51c VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2008, an welcher ein Vertreter des Herrn Y sowie ein Vertreter des Finanzamtes G V teilgenommen haben. In der mündlichen Verhandlung wurden zwei Organe des Finanzamtes G V, welche die Kontrolle durchgeführt haben, und Frau X Q als Zeugen einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Herr Y Y betreibt als Einzelunternehmer in R, B 15, das Lokal „Y Y“. Bei diesem Lokal handelt es sich um ein so genanntes „running sushi-Lokal“, in dem sich zwei Laufbänder befinden, auf denen die Speisen transportiert werden. Das Lokal hat ca. 50 bis 60 Sitzplätze.

 

Die chinesische Staatsangehörige X Q, eine Halbschwester von Herrn Y Y, ist im Zug eines Familiennachzuges nach Österreich gekommen. Frau X Q hat bei ihrer leiblichen Mutter in V gewohnt und hat in der Volkshochschule V einen Deutschkurs belegt.

 

Auch am Kontrolltag, dem 9.3.2007, hätte Frau X Q ab 18.30 Uhr den Deutschkurs besuchen sollen. Sie ist zuvor an diesem Tag mit ihrer Halbschwester Y Y aus Wien mit dem Zug angereist. Frau X Q ist vor dem Kursbesuch im Lokal „Y Y“ gewesen.

 

Am 9.3.2007 gegen 18.00 Uhr wurde das Lokal „Y Y“ von Organen des Finanzamtes G V kontrolliert. Die Kontrolle wurde von einem Organ angemeldet. Zwei weitere Organe sind sofort in die Küche gegangen und haben dort Frau X Q angetroffen, die beim Sushi-Band gestanden ist und die vollen Schüsseln auf das Band gestellt hat und auch die leeren Teller vom Band genommen  hat. Frau X Q hat auf die Frage, was sie hier tut, geantwortet, dass sie hier nicht arbeitet. Frau X Q wurde bei ihrer Tätigkeit in der Küche von den Organen fotografiert. Von den Finanzbeamtinnen wurde auch festgestellt, dass am Leibchen von Frau X Q Fettspritzer zu sehen waren. Mit Frau X Q konnte aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse kein Personenblatt ausgefüllt werden.

 

Arbeitsmarktrechtliche Papiere für die Tätigkeit von Frau X Q konnten im Zuge der Kontrolle nicht vorgelegt werden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der beiden Kontrollbeamtinnen, die die Kontrolle in der Küche durchgeführt haben. Die Tatsache, dass Frau Q in der Küche angetroffen wurde, wird auch von Herrn Y nicht bestritten. Die Verantwortung von Herrn Y, wonach Frau Q ausschließlich für sich selbst Essen genommen hat, ist mit den Beobachtungen der beiden Kontrollbeamtinnen nicht in Einklang zu bringen. Diese gegen unabhängig von einander an, dass die Kleidung von Frau Q, welche mit Fettspritzern versehen war, auf sie den Eindruck einer Küchenkleidung gemacht hat. Es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass eine Person, die sich in der Küche nur aufhält, um eine Speise vom Sushi-Band für sich selbst zu nehmen, bereits Fettspritzer auf der Kleidung hat. Die im Zuge der Kontrolle aufgenommenen Lichtbilder verdeutlichen auch, dass Frau Q neben einem Tablett mit einer größeren Anzahl von leeren Tellern gestanden ist und deutet das auf ihre Tätigkeit am Sushi-Band hin. Herr Y gibt in seinem schriftlichen Vorlageantrag selbst an, dass es sich bei Frau Q um seine Halbschwester handelt, die sehr verwöhnt ist und für ihren eigenen Lebensunterhalt nicht sorgen kann und sie deshalb auch im Lokal mitarbeiten sollte. Nach der Kontrolle wurde von Herrn Y, um weiteren Problemen entgegenzuwirken, auch um Beschäftigungsbewilligung für Frau Q angesucht und wurde diese auch bei der Sozialversicherung angemeldet. Dies alles deutet drauf hin, dass auch zum Kontrollzeitpunkt Frau Q einfache Tätigkeiten im Lokal verrichtet hat. Dies steht auch nicht im Widerspruch damit, dass sie am Abend einen Deutschkurs in der Volkshochschule besucht. Dieser Kurs hindert sie jedenfalls nicht daran bereits vor Kursbeginn noch Hilfstätigkeiten in der Küche des r s-Lokals zu erbringen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

§ 28 Abs.7 AuslBG lautet: Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Herr Y Y verantwortet sich damit, dass Frau X Q nur zu Besuch gewesen ist und sich selbst Essen genommen hat, und danach einen Deutschkurs in der Volkshochschule besuchen wollte. Dieses Vorbringen ist allerdings im Hinblick auf die Beobachtungen der beiden Kontrollbeamtinnen, welche die Kontrolle in der Küche begonnen haben und Frau X Q bei einfachen Hilfstätigkeiten in Form von Aufstellen von Teller auf den Sushi-Bändern gesehen haben, nicht stichhaltig. Herr Y führt vielmehr in seiner Stellungnahme zur Berufungsvorentscheidung der Erstinstanz aus, dass Frau Q deshalb nach Österreich gekommen ist, um sich an Verpflichtungen zu gewöhnen, die auch im Arbeiten bestehen. Es ist deshalb für den Unabhängigen Verwaltungssenat nachvollziehbar, dass Frau Q von den Kontrollorganen in der Küche bei Arbeitstätigkeiten angetroffen wurde und sie nicht dabei war, nur Essen für sich selbst zuzubereiten und einzunehmen. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass Herrn Y die in § 28 Abs.7 AuslBG geforderte Entlastung nicht gelungen ist, weshalb von einer Beschäftigung von Frau Q im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG auszugehen ist. Da am 9.3.2007 nachweislich keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen sind, ist die Beschäftigung entgegen den Vorschriften des AuslBG erfolgt.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Herr Y bestreitet in seinem Vorbringen nur die objektive Tatseite ohne Argumente vorzubringen, die verdeutlichen würden, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

 

Dass für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung besteht, sich unter anderem auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26.5.1999, Zl. 97/09/0005, festgehalten. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien.

 

Herrn Y ist daher im gegenständliche Fall fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und ihm deshalb auch die angelastete Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG zu bemessen, wonach bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren sind Straferschwerungsgründe nicht hervorgekommen. Als mildernd ist jedenfalls die kurzfristige Beschäftigung und im Besonderen die lange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens zu werten. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Da im gegenständlichen Fall seit der Tatbegehung mehr als zwei Jahre vergangen sind, kann von keinem im Sinne des Art.6 Abs.1 EMRK zur qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer ausgegangen werden. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund im Sinne des § 24 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten. Im gegenständlichen Fall vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat daher die Ansicht, dass es vertretbar ist, die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe um die Hälfte zu reduzieren, da die Strafmilderungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal der bei illegaler Ausländerbeschäftigung zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist und es daher an einer der kumulativen Vorraussetzungen (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügiges Verschulden) mangelt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

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