Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401011/8/SR/Sta

Linz, 27.05.2009

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des S T, geboren am , Staatsangehöriger von G, vertreten durch den Verein P, dieser vertreten durch U U-S, H,  W, wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum in Wels ab dem 19. Mai 2009 durch den Bezirkshauptmann von Schärding den Beschluss gefasst:

 

 

I.                  Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt.

 

II.             Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrens­partei Bezirkshauptmann von Schärding) den notwendigen Verfahrensaufwand in der beantragten Höhe von 57,40 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG 1991 und § 82f FPG; §§ 67c, 74 und 79a AVG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g:

1. Mit dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 18. Mai 2009 eingebrachten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter (Verein P, dieser vertreten durch U U-S, im Folgenden: Vertreterin) "Schubhaftbeschwerde" an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich erhoben und beantragt, dass der Beschwerdeführer für alle Ausgaben für die Dauer der zu Unrecht erlittenen Schubhaft entschädigt werde.

 

In der Begründung führte die Vertreterin aus, dass sich der Bf derzeit in der JA Suben befinde und die Schubhaft ab dem 19. Mai 2009 vorgesehen sei. Nach der Freilassung werde der Verein P den Bf betreuen und sich um die Unterbringung kümmern. Der Bf könne bei einem Vereinsprojekt mitarbeiten, werde ein Arbeitslosengeld vom AMS Wien erhalten und einen Deutschkurs des Vereins besuchen. Das Asylverfahren sei am Laufen. "Trotzdem" habe die  belangte Behörde kein gelinderes Mittel verhängt und auf einer Schubhaftverhängung bestanden. Bereits im Vorjahr sei für den Bf ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Der Bf sei "zutiefst traumatisiert, leide an oft auftretenden Hitzeschüben und über unerträgliches Hautbrennen". Der Bf brauche daher dringend ärztliche und psychische Behandlungen. Eine Schubhaft würde den Zustand naturgemäß nicht lindern. Zudem komme auch noch, dass eine ärztliche Hilfe notwendig sei, die in diesem Umfang in der Schubhaft nicht gewährleistet werden könne. 

 

2. Aufgrund der Beschwerde wurde mit der Vertreterin des Beschwerdeführers am 25. Mai 2009 Rücksprache gehalten. Da sowohl auf Grund des Beschwerdeschriftsatzes als auch im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Entlassung des Beschwerdeführers eine Verbesserung des Antrages unumgänglich war, wurde der Vertreterin die Notwendigkeit einer Klarstellung und der erforderlichen Mängelbeseitigung zur Kenntnis gebracht.  

 

3. Mit umdatiertem Schriftsatz, per Fax eingelangt am 27. Mai 2009, teilte die Vertreterin mit, dass die vorliegende Schubhaftbeschwerde zurückgezogen werde.   

 

4. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

5. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtwidrig erklärt, dann ist nach § 79a Abs. 2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Nach § 79a Abs. 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Als Aufwendungen gelten gemäß § 79a Abs 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Auf Antrag der belangten Behörde war dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde tätig geworden ist, der Aufwandersatz für Akten­vorlage in der Höhe von 57,40 Euro zuzusprechen.  

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2.  Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt jeweils bei.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

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