Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-541249/2/Gf/Mu

Linz, 20.05.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der H H GmbH, Betrieb P, L, vertreten durch die RAe Dr. J H und Dr. T H, W, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 26. März 2009, GZ Vet-221444/1-2009-W, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter­suchung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 212 OöLAO.

Begründung:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 26. März 2009, GZ Vet-221444/1-2009-W, wurden der Beschwerdeführerin für die Durchführung von Hygienekontrollen im Zeitraum zwischen dem 4. Februar und dem 23. Februar 2009 Gebühren in Höhe von insgesamt 575,80 Euro (Zeitgebühr und Verwaltungsaufwand für Kontrolltage) nach dem Oö. Fleischuntersuchungsgebühren­gesetz, LGBl. Nr. 6/2008 (im Folgenden: OöFlUGG), iVm § 64 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 121/2008 (im Folgenden: LMSVG), und iVm der LMSVG-Kontroll­gebührenverordnung, BGBl.Nr. II 361/2007 (im Folgenden: KoGeV), vorgeschrieben.


Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Höhe dieser Gebühren auf Basis der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Grundlagen ermittelt worden seien.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 22. April 2009 – und damit rechtzeitig (vgl. § 190 Abs. 1 OöLAO) – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nur den verkürzten Gesetzestext wiedergebe und daher die einzelnen Verrechnungspositionen objektiv nicht nachvollziehbar seien. Zudem wird eingewendet, dass der Gebührensatz für die amtlichen Fachassistenten geringer als jener für Tierärzte sei, weshalb dann, wenn in vermehrtem Ausmaß Fachassistenten anstelle der Amtstierärzte herangezogen worden wären, die Untersuchung insgesamt wesentlich kostengünstiger durchzuführen gewesen wäre. Darüber hinaus sei der vorgeschriebene Verwaltungsaufwand zwar rechnerisch nachvollziehbar, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Ab­änderung dahin, dass bloß die nach EG-Recht vorgesehenen Mindestgebühren festgesetzt werden, begehrt; zudem wurde ein Antrag auf Aussetzung der Gebühreneinhebung gestellt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt zu GZ Vet-221444-2009-W; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 69a OöLAO von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Gemäß § 48 Abs. 3 OöLAO hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Berufung durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erhoben:

3.1. Nach § 64 Abs. 1 LMSVG hat ein Unternehmer u.a. für amtliche Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben die in Abschnitt 4 und 5 des 2. Hauptstückes des LMSVG vorgesehenen Gebühren zu entrichten.

Gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die Höhe dieser Gebühren durch Verordnung festzusetzen; dies erfolgte im Wege der (oben unter Pkt. 1.1. angeführten) LMSVG-KoGeV.

§ 2 Abs. 1 KoGeV sieht in diesem Zusammenhang zunächst eine Art „Sockelbetrag“ für allgemeine Tätigkeiten der Aufsichtsorgane (Schlachttieruntersuchungen, routinemäßige Fleischuntersuchungen, Probeentnahmen, Hygienekontrollen, Rückstandskontrollen) an Werktagen (ausgenommen Samstagen) in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher für jede angefangene Viertelstunde eine Gebühr in Höhe von 16,50 Euro sowie für weitere amtliche Untersucher eine Gebühr in Höhe von 10,50 Euro vor (§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 KoGeV); diese Gebührensätze erhöhen sich für Untersuchungstätigkeiten an Samstagen zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr um 50% bzw. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen um 100%. Nach § 2 Abs. 2 KoGeV kommt zu diesen Gebührensätzen noch ein Verwaltungsaufwand (für die zentralen Verrechnungsstellen in den Ländern) in Höhe von 53,45 Euro pro Schlachttag und Schlachtbetrieb, wenn dieser bis zu 4 Untersuchungsplätze aufweist und über die maximale Arbeitszeit hin tätig ist (§ 2 Abs. 2 Z. 1 KoGeV), sowie im Falle einer Hygienekontrolle eine Gebühr in Höhe von 11,95 Euro (§ 2 Abs. 2 Z. 2 KoGeV) hinzu.

3.2.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides i.V.m. dem diesem beigegebenen Anhang, dass im Untersuchungszeitraum vom 4. Februar bis 23. Februar 2009 im verfahrensgegenständlichen Betrieb Hygienekontrollen durchgeführt wurden, wobei sowohl die dafür aufgewendete Zeit als auch der in diesem Zusammenhang entstandene Verwaltungsaufwand detailliert angeführt sind.

Eine seitens des Oö. Verwaltungssenats vorgenommene Überprüfung der einzelnen Gebührenpositionen hat ergeben, dass die danach anfallenden Gesamtsummen seitens der belangten Behörde rechnerisch richtig ermittelt wurden. Diese Berechnungs- und Überprüfungsmethoden sind insbesondere auch für jeden Unternehmer, der im Bereich der Tierschlachtung gewerbsmäßig tätig ist und deshalb mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein muss, objektiv unschwer nachvollziehbar.

Im vorliegenden Fall wurde auch von der Beschwerdeführerin inhaltlich nichts vorgebracht, was die Gebührenermittlung als solche in Zweifel ziehen könnte.

3.2.2.1. Hinsichtlich ihres Einwandes, dass anstelle der amtlichen oder beauftragten Tierärzte in größerem Umfang auch amtliche Fachassistenten herangezogen hätten werden können, ist die Rechtsmittelwerberin hingegen auf § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG zu verweisen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich zweifelsfrei, dass Schlachttieruntersuchungen und Hygienekontrollen stets von Tierärzten durchzuführen sind, während  den amtlichen Fachassistenten von vornherein lediglich eine bloße Unterstützungsfunktion zukommt; eine Untersuchung durch Fachassistenten anstelle von Tierärzten – wie dies offenbar der Beschwerdeführerin vorschwebt – ist daher gesetzlich ausgeschlossen.

3.2.2.2. Gleiches gilt für den gemäß § 64 Abs. 5 LMSVG i.V.m. § 2 Abs. 2 KoGeV festgesetzten Verwaltungsaufwand für die zentralen Verrechnungsstellen in den Ländern.

3.3. Daher war die gegenständliche Berufung sohin gemäß § 212 Abs. 1 und 2 OöLAO abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

4. Zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der festgesetzten Gebührenbeträge ist nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern die Oö. Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz zuständig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2.   Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Dr. Grof

Rechtssatz:

VwSen-541249/2/Gf/Mu vom 20. Mai 2009

VwSen-541245/3/Gf/Mu vom 4. Mai 2009

 

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