Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164182/2/Ki/Jo

Linz, 25.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G S, V, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G F, S, S, vom 24. März 2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. März 2009, VerkR96-7634-2009-rm, betreffend eine Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

II.     Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 29. Jänner 2009, VerkR96-7634-2009, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26. Jänner 2009, 04.30 Uhr in der Gemeinde Frankenmarkt, B1 bei km 261.652 mit dem LKWbzw. Anhängerwagen , als Lenker dieses Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 43.990 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ausgenommen Ziel- und Quellverkehr für den Bezirk Vöcklabruck" nicht beachtet. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. September 2008, VerkR01-1156-2-2006, verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt.

 

In teilweiser Stattgebung eines Einspruches gegen diese Strafverfügung vom 16. Februar 2009, welche dem Inhalt nach lediglich gegen das Strafmaß gerichtet ist, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. März 2009, VerkR96-7634-2009-rm, die Geldstrafe auf 100 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt und dem Berufungswerber überdies gemäß § 64 VStG als Kosten des Strafverfahrens einen Beitrag in Höhe von 10 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen den zuletzt zitierten Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom 24. März 2009. Darin wird ausgeführt, dass der Beschuldigte die Tat nicht bestreitet, die Behörde jedoch nach Abwägung sämtlicher Umstände das Verfahren hätte zur Einstellung bringen müssen. Der Beschuldigte sei bei seiner Firma für Spezialerdenerzeugung in der Nachbargemeinde beschäftigt. Aufgrund einer Bestellung habe er die von der Gärtnerei georderte Lieferung ausliefern müssen und habe auf Grund des Zeitdruckes daher keine andere Route wählen können, er habe das Fahrverbot übersehen, was er bedauere. Es habe für den Beschuldigten keine Möglichkeit bestanden eine andere Route ohne enormen Zeitaufwand zu wählen.

 

Die B1 sei eine Lebensader des Wirtschaftsraumes Oberösterreich. Eine funktionierende Güterversorgung über die B1 sei daher für den Wirtschaftsstandort Oberösterreich sowie für die Nahversorgung unbedingt notwendig. Dieses Ziel werde durch das LKW-Fahrverbot mit Tonnagenbeschränkung massiv gefährdet. Für den Beschuldigten sei es unzumutbar gewesen, eine andere Route zu wählen, zumal die Warenlieferung fristgerecht beim Besteller angeliefert werden müsse und für eine funktionierende Wirtschaft im gegenständlichen Bereich ein Nahversorger unerlässlich sei. Im Hinblick auf die besonderen Milderungsgründe werde der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde wolle der Berufung Folge geben und das Verfahren zur Einstellung bringen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Mai 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

3.1. Grundsätzlich wird festgestellt, dass der Berufungswerber den verfahrensrelevanten Sachverhalt nicht bestreitet. Weiters wird festgehalten, dass der Verfassungsgerichtshof bereits eine Überprüfung einer entsprechenden Verordnung betreffend das verfahrensgegenständliche Gebiet vorgenommen hat und mit Beschluss vom 23. September 2008, B19/08-8 bzw. B923/08-6, die Behandlung von zwei Beschwerden gegen Bescheide, denen diese Verordnung zu Grunde lag, ablehnte. Begründet wurde diese Ablehnung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdevorbringen unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lassen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt haben.

 

3.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach § 52 lit.a Z7 StVO 1960 ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer bis zu 726 Euro reichenden Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen) bedroht.

 

Die belangte Behörde führt in der Begründung zur Strafbemessung aus, dass aufgrund der Einkommenssituation und der Sorgepflicht für drei Kinder, vor allem aber aufgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen einschlägigen Unbescholtenheit, das Strafausmaß (Verhältnis zur Strafverfügung) auf ein gerade noch vertretbares Ausmaß reduziert werden konnte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich dieser Auffassung an und vermeint, dass die festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im Ermessensspielraum gelegen bzw. tat- und schuldangemessen festgesetzt worden ist. Sie ist auch geeignet, um den Berufungswerber dazu zu bewegen, künftighin von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen Abstand zu nehmen und die entsprechenden Fahrverbote zu beachten.

 

3.3. Bezüglich Anwendung des § 21 VStG wird festgestellt, dass ein Absehen von der Strafe nur dann zulässig ist, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

 

Was die Schuldfrage anbelangt, so ist der Tatbestand des § 21 Abs.1 VStG nur dann erfüllt, wenn unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

 

Dazu wird festgestellt, dass behördliche Anordnungen grundsätzlich zu befolgen sind. Inwiefern der Beschuldigte im vorliegenden Falle die Einhaltung der Vorschrift als unzumutbar empfunden hat, hat außer Betracht zu bleiben. Wie bereits festgestellt wurde, wurde die entsprechende Einschränkung durch den Verfassungsgerichtshof als nicht für rechtswidrig befunden. Es kann nicht hingenommen werden, dass einzelne nach ihrem Gutdünken beurteilen, ob eine entsprechende Norm eingehalten werden kann oder nicht. Auch der Umstand, dass allenfalls in Folge Zeitdruck das Fahrverbot übersehen wurde, vermag die Annahme eines bloß geringfügigen Verschuldens nicht begründen.

 

Nachdem somit nicht sämtliche Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen, war die Anwendung dieser Bestimmung nicht zulässig.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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