Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522282/2/Ki/Jo

Linz, 25.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn G S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H B em. und Dr. J B, L, A, vom 14. Mai 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. Mai 2009, VerkR21-130-2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weitere Anordnungen zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 und Abs.3, 25 Abs.1, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 8. Mai 2009, VerkR21-130-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 5 Monaten gerechnet ab dem Datum der Abnahme des Führerscheines (17. März 2009), das ist bis einschließlich 17. August 2009 entzogen und ihm das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich aberkannt, wobei festgestellt wurde, dass diese Frist nicht vor Befolgung der in Punkt III. getroffenen Anordnung endet (Punkt I.), ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ab dem Datum der Zustellung des Bescheides vom 27. März 2009 bis einschließlich 17. August 2009 verboten, wobei ebenfalls festgestellt wurde, dass die Frist nicht vor Befolgung der in Punkt III. getroffenen Anordnung endet (Punkt II.), angeordnet, dass er sich vor der Ausfolgung des Führerscheines einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen habe (Punkt III.) und letztlich einer allfälligen gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Punkt IV.).

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber, rechtsfreundlich vertreten, mit Schriftsatz vom 14. Mai 2009 Berufung erhoben, ausdrücklich mit dem Berufungsantrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der vorliegenden Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B lediglich für die Dauer von 3 Monaten entzogen wird und die übrigen unter II. und III. des angefochtenen Bescheides angeordneten Maßnahmen ersatzlos zu entfallen haben.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Mai 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt und wird im vorliegenden Falle auch nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut einer Anzeige der Polizeiinspektion F verursachte der Berufungswerber am 17. März 2009 um 00:55 Uhr in F einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem er in ein geparktes Fahrzeug gefahren war. Er habe sich gerechtfertigt, er dürfte vermutlich eingeschlafen sein, als er gegen das geparkte Fahrzeug gefahren sei.

 

Ein durchgeführter Alkotest ergab einen relevanten Wert von 0,64 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

Diese Fakten werden vom Berufungswerber letztlich nicht mehr bestritten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems erließ zunächst gemäß § 57 Abs.1 AVG einen Mandatsbescheid (VerkR21-130-2009 vom 27. März 2009) gegen den der Rechtsmittelwerber Vorstellung erhob.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

In der Begründung zur Berufung argumentiert der Berufungswerber im Wesentlichen, dass die Erstbehörde davon ausging, er habe einen Verkehrsunfall verursacht und damit die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in gröblicher Weise gefährdet, sie habe dabei aber unberücksichtigt gelassen, dass der Betroffene mit seinem Fahrzeug gegen ein abgestelltes Fahrzeug geprallt sei, in dem sich keine Personen befunden hätten. Eine konkrete Gefährdung sei somit nicht vorgelegen. Auch sei die Alkoholisierung nicht zwingend kausal für die Beschädigung des geparkten PKW gewesen.

 

Es sei auch zur Gänze unberücksichtigt geblieben, dass er bislang keinerlei derartige Delikte begangen und sich bisher stets wohlverhalten habe. Der Berufungswerber sei auch gegenüber seiner Haftpflichtversicherung voll regresspflichtig und es ist und werde ihm der gegenständliche Vorfall daher noch lange in Erinnerung bleiben und wohl eine Lehre sein.

 

Aufgrund dieser geschilderten Umstände wäre daher bei entsprechender Bedachtnahme darauf die Entziehungsdauer lediglich mit 3 Monaten festzusetzen und von den übrigen Maßnahmen Abstand zu nehmen gewesen.

 

Aufgrund der gegebenen Sachlage und der Einsicht des Berufungswerbers, seiner bisherigen Unbescholtenheit und der Tatsache, dass sein bisheriges Verhalten mit dem gegenständlichen Vorfall in auffallendem Widerspruch stehe, er Besserung gelobe und durch den Vorfall weitere massive finanzielle Einbussen zu gewärtigen habe, erscheine die Entziehungsdauer von 5 Monaten überhöht und hätte mit der Mindestentziehungsdauer das Auslangen gefunden werden können und es sei auch kein Raum für die Anordnung der weiteren Maßnahmen wie unter II. und III.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG ist die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat unter anderem als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsache die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 ‰) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 ‰) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Der Berufungswerber hat unbestritten eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen, wobei er in diesem Zustand auch einen Verkehrsunfall verursacht hat. Die Verwirklichung der bestimmten Tatsache bleibt unbestritten.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass durch alkoholbeeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dazu kommt, dass der Berufungswerber auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht bzw. verschuldet hat. Wenn auch bei diesem Verkehrsunfall keine Personen zu Schaden gekommen sind, so ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer nachteilig zu berücksichtigen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Alkoholbeeinträchtigung kausal für das Zustandekommen des Verkehrsunfalles gewesen ist.

 

Wenn dem Berufungswerber auch zu Gute zu halten ist, dass es sich um eine erstmaligen Begehung handelt und ihm auch ein entsprechend einsichtiges Verhalten unterstellt werden kann, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im konkreten Falle, insbesondere auch in Anbetracht einer zumindest potentiellen gravierenden Gefährdung der Verkehrssicherheit die Gefährlichkeit der Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen ist, sodass mit einer Mindestentziehungsdauer nicht das Auslangen gefunden werden kann. Andererseits erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aber auch, dass es keiner längeren Entziehung bedarf. Es ist damit zu rechnen, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder hergestellt ist.

 

Dass sich der Berufungswerber seit dem Vorfall offensichtlich wohlverhalten hat, ist nicht zu widerlegen. Diesem offensichtlichen Wohlverhalten kann jedoch im Hinblick auf die verhältnismäßig kurz verstrichene Zeit seit dem letzten Ereignis nur minderes Gewicht beigemessen werden.

 

3.2. Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

In Anbetracht der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit musste auch ein entsprechendes Verbot ausgesprochen werden.

 

3.3. Gemäß § 24 Abs.3 zweiter Satz FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 unter anderem wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen.

 

Nachdem der Berufungswerber offensichtlich eine Übertretung nach § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen hat, war die Anordnung der Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer gesetzlich zwingend geboten. Diesbezüglich ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, der Berufungswerber wurde sohin durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

4. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch die Entzugsdauer bzw. Verbotsdauer noch durch die Anordnung des Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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