Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 27.05.2009

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des Herrn J F, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C A, M,

1.       vom 4.2.2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau a.I. vom 19.1.2009, Zl. VerkR96-9108-2008 (VwSen-163874-2009)

2.       vom 4.2.2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau a.I. vom 15.1.2009, Zl. VerkR96-9459-2007 (VwSen-163875)

3.       vom 4.2.2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau a.I. vom 16.1.2009, Zl. VerkR96-9786-2008 (VwSen-163876) sowie

4.       vom 4.2.2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau a.I. vom 16.1.2009, Zl. VerkR96-9787-2008 (VwSen-163877)

jeweils wegen Übertretungen der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.5.2009 zu Recht erkannt:

 

I.                  Den Berufungen wird stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verwaltungsstraf- verfahren eingestellt.

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat dem Berufungswerber in den angefochtenen Straferkenntnissen jeweils vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "J F – E – T – und S Gesellschaft mbH", H, B, außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichten lassen habe, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Dem Berufungswerber wurde in allen vier Verfahren die Anbringung einer Ankündigung (Werbung) mit dem Wortlaut "Zur Baustelle F" jeweils an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten vorgeworfen.

 

2. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen brachte der Berufungswerber zusammengefasst vor, dass es sich bei diesen Wegweisern nicht um Werbung handeln würde, sondern die Wegweiser zur Auffindung der Baustellen dienen. Er trage damit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei, weil im ländlichen Bereich weder Hausnummern noch Baustellen mittels Navigationssystem auffindbar seien. Die Wegweiser würden ausschließlich zu dem Zweck angebracht, dass die Lieferanten die Baustellen leichter finden und damit die Verkehrssicherheit erhöht werde.

 

Es sei keinesfalls nachvollziehbar, ob die gegenständlichen Wegweiser dem Unternehmen des Berufungswerbers oder allenfalls der F H GesmbH aus A zuzuordnen seien. Dieses Unternehmen verwende idente Baustellenwegweiser, wobei diese Wegweiser aus Kostengründen gemeinsam von einem Lieferanten angeschafft würden. Das Argument der Erstinstanz, wonach ein Vergleich der Firmenlogos beider Unternehmen zweifelsfrei darauf schließen lasse, dass die gegenständlichen Baustellenwegweiser von seinem Unternehmen angebracht worden seien, ist nicht richtig. Die Baustellenwegweiser würden sich auch vom Firmenlogo seines Unternehmens unterscheiden und die Ausgestaltung des jeweiligen Firmenlogos ändere nichts an der Tatsache, dass beide Unternehmen idente Baustellenwegweiser verwenden.

 

Insgesamt hätte das erstinstanzliche Verfahren keine ausreichende Ermittlungsergebnisse erbracht, um die angeblichen Verwaltungsübertretungen der J F – E – T – und S GesmbH zuzuordnen. Ein Schuldspruch sei schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau a.I. hat die Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Berufungsvorentscheidungen wurden nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.5.2009. An dieser haben der Berufungswerber sowie sein Rechtsvertreter teilgenommen und es wurde der Verantwortliche der F H GesmbH als Zeuge geladen. Die Erstinstanz war entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Unstrittig ist, dass zu den in den Straferkenntnissen jeweils angeführten Zeiten und an den dort angeführten Stellen jeweils "Baustellentafeln" mit dem Schriftzug "Zur Baustelle F" angebracht waren. Diese Baustellentafeln habe eine rote Umrandung, innerhalb welcher sich ein weißer Pfeil befindet. Innerhalb des weißen Pfeiles ist wiederum ein längliches rotes Gebäude abgebildet, wobei sich oberhalb des Gebäudes im weißen Feld der Schriftzug "Zur Baustelle" und im Gebäude der Schriftzug "F" befindet.

 

Der Berufungswerber verwies vorerst darauf, dass er derartige "Baustellenwegweiser" verwende, damit seine Lieferanten die jeweiligen Baustellen finden. Allerdings würde auch die F H- und F GmbH mit dem Sitz in A die gleichen Hinweistafeln verwenden. Er sei zwar auch Gesellschafter dieses Unternehmens mit einem Anteil von 24 %, in diesem Unternehmen allerdings nicht Geschäftsführer und daher auch nicht zur Vertretung nach außen befugt. Der Berufungswerber legte nachvollziehbar dar, dass dieses Unternehmen zur Firmengruppe gehört und aus Kostengründen die "Baustellentafeln" gemeinsam von einem Lieferanten angekauft werden. Es würden sich zwar die Firmenlogos beider Unternehmen unterscheiden, allerdings seien diese doch so ähnlich, dass optisch gleich aussehende "Baustellentafeln" zur Kennzeichnung der Baustellen verwendet werden können.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde zuerst versucht, von der F H– und F GmbH eine schriftliche Stellungnahme dazu zu erhalten, ob die jeweils konkret angebrachten Hinweistafeln von diesem Unternehmen angebracht wurden. Dazu teilte die F H– und F GmbH jedoch lediglich mit, dass die bekannt gegebenen Daten nicht ausreichen würden, um die Frage der Anbringung der Baustellentafeln mit vertretbarem Aufwand beantworten zu können. Es wurde deshalb der Geschäftsführer der F H- und F GmbH als Zeuge zur Berufungsverhandlung geladen. In der Verhandlung wies er darauf hin, dass er der Schwiegersohn des Beschuldigten ist und sich daher seiner Aussage entschlägt. Weiters macht er geltend, dass er sich durch eine derartige Aussage allenfalls selbst belasten würde, weshalb er auch deshalb die Aussage verweigern würde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die jeweiligen Hinweistafeln nicht ohne weiters mit Sicherheit dem Unternehmen des Berufungswerbers zugeordnet werden können. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass auch die F H- und F GmbH gleiche Hinweistafeln verwendet, um auf Baustellen hinzuweisen, konnte nicht widerlegt werden. Die Ausgestaltung des Firmenlogos der J F – E – T und S GmbH ist zwar durchaus ähnlich dem optischen Erscheinungsbild der verfahrensgegenständlichen Hinweistafeln, allerdings haben diese Tafeln auch eine – wenn auch nicht so große – Ähnlichkeit mit dem Firmenlogo der F H- und F GmbH. Es ist daher nicht mit Sicherheit feststellbar, ob die konkreten Hinweistafeln überhaupt dem Unternehmen des Berufungswerbers zuzuordnen sind. Die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen können also nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb die Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen waren.

 

Unabhängig von diesen konkreten Berufungsentscheidungen ist im Hinblick auf die bisherigen zahlreichen ähnlichen Verwaltungsverfahren darauf hinzuweisen, dass zukünftige weitere derartige Verfahren wohl nur dann zweckmäßig sein können, wenn durch konkrete Erhebungen zumindest klargestellt ist, welchem Unternehmen die jeweilige Hinweistafel zuzuordnen ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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