Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510099/2/Bi/Se

Linz, 04.06.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn B P,  M, vertreten durch RAe Dr. F R und Dr. H H, M, vom 24. April 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 14. April 2009, GZ 09/103565, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Fahrlehrerberechtigung für die Klassen A und B, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Wiedererteilung der Fahrlehrerberechtigung für die Klassen A und B gemäß §§ 109 Abs.1 lit.b und g, 117 Abs.1 und 116 Abs.2a KFG 1967 abge­wiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 22. April 2009.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Fahrlehrerberechtigung sei ihm mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung (gemeint wohl: des Landes­haupt­mannes von Oberösterreich) vom 2. Juli 2001, VerkR280.614/13-2001, rechtskräftig entzogen worden, wobei dieser Entzug auf die Anzeige der PI A betreffend eine Fahrt am IKEA-Parkplatz in einem durch Alkohol beein­trächtigten Zustand gestützt worden sei. Ihm sei aufgrund dieser Übertretung die Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für vier Monate entzogen wor­den.

Zwischenzeitig sei die Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt und der Führer­schein wieder ausgefolgt worden. Es habe seinerseits keine Alkoholauffälligkeiten mehr gegeben und seien ihm keine Verkehrsdelikte vorgeworfen worden. Das ggst Alkoholdelikt stehe in auffallendem Widerspruch zu seinem bisherigen Ver­hal­ten und sei als singuläres Fehlverhalten zu interpretieren. Es liege keine Alko­hol­­problematik vor und eine daraus resultierende Gefährdung könne ausge­schlossen werden. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit sei in Relation zu seiner Berufsausübungsfreiheit zu setzen. Das Lenken in einem durch Alkohol beein­trächtigten Zustand sei außerhalb der Fahrlehrertätigkeit geschehen. Die Ver­trauens­würdigkeit sei durch die Einmaligkeit des Vorfalls, die inzwischen vergan­gene Zeit und sein Wohlverhalten wieder gegeben, sodass "im Hinblick auf die zu berücksichtigende Berufsausübungsfreiheit von Vertrauenswürdigkeit aus­zu­gehen" sei. Weitere vertrauensschaffende Maßnahmen könne er nicht ergreifen und jede weitere Verweigerung der Erteilung der Fahrlehrerberechtigung wäre Willkür. Beantragt wird, dem Antrag, in eventu nach Verfahrensergänzung, statt­zugeben, in eventu Rückverweisung an die Erstinstanz.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen.

Demnach hat der Bw am 12. Dezember 2007, 0.35 Uhr, den Pkw     in Ansfelden, IKEA-Parkplatz, ca 50 m in Richtung Ausfahrt gelenkt, obwohl sein AAG 0,80 mg/l betragen habe. Ihm wurde die Lenkberechtigung wegen mangeln­der Verkehrszuverlässigkeit für vier Monate entzogen und ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG ausgesprochen. Der Bw hat eine Nachschulung absolviert und nach anfänglicher gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 wurde im März 2009 die Lenkberechtigung wieder ausgedehnt.

Die Erstinstanz begründete ihre Entscheidung vom 14. April 2009, den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrlehrerberechtigung abzuweisen, damit, Vertrauens­würdigkeit sei nicht mit Verkehrszuverlässigkeit und gesundheitlicher Eignung gleichzusetzen, sondern gehe darüber hinaus. Auf bestimmte Berufsgruppen im Straßenverkehr, wie zB Fahr(schul)lehrer oder Taxilenker, müsse man sich besonders "verlassen"  können, weil ihnen Fahrschüler bzw Fahrgäste anvertraut seien und daher ein besonderes öffentliches Interesse darin bestehe, dass Aus­bildungs- bzw Fahrper­sonal die Verkehrsvorschriften strikt einhalte. Die seit 12.12.2007 vergangene Zeit sei für die Wiedererlangung der Vertrauenswürdig­keit des Bw noch nicht hinrei­chend.

  

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 117 Abs.1 KFG 1967darf die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahr­schule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs.1 lit.b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß § 109 Abs.1 KFG 1967 darf eine Berechtigung nur Personen erteilt werden, die ... lit.b vertrauenswürdig sind und ... lit.g ua nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind. 

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl E 28.9.1993, 93/11/0101, betreffend Entziehung der Fahrlehrerberechtigung bei Bestrafung gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) ist die Vertrauenswür­dig­keit mit der Begeh­ung eines Alkoholdeliktes nicht mehr gegeben, zumal diese zu den schwer­wiegendsten Übertretungen im Straßenverkehr zählen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Alkoholdelikt im Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand oder in der Verweigerung einer Atemluftprobe liegt, weil in Ansehung der charakterlichen Einstellung zu den von der StVO 1960 geschätzten Werten für alle Übertretungen gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 das­selbe gelten muss. Dass der Beschwerdeführer bis zur Begehung des in Rede stehenden Deliktes in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht völlig unauffällig blieb, ist unerheblich, weil bereits eine einzige Straftat die bis dahin bestandene Vertrauenswürdigkeit in Wegfall bringen kann. Das hat bei Alkoholdelikten in An­sehung höherer Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit als an die Ver­kehrs­zu­verlässigkeit im Sinne des § 7 FSG, die bei Begehung eines Alkoholdeliktes ebenfalls nicht mehr gegeben ist, jedenfalls zu gelten. Es kann auch nicht zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen, dass er das Alkoholdelikt nicht in Ausübung seines Fahrlehrerberufes begangen hat, weil sich die Vertrau­ens­würdigkeit auch durch Verhaltensweisen im privaten Lebensbereich zu erweisen hat. Dass berufliche und damit existentielle Belange des Fahrlehrers schwerwiegend beeinträchtigt werden, wenn ihm die erforderliche Berechtigung entzogen wird, hat ebenfalls außer Betracht zu bleiben. Hält man sich aber vor Augen, dass (im do Anlassfall) eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuver­lässig­keit des Beschwerdeführers gemäß KFG 1967 nur für vier Wochen in Betracht gekommen ist, ist die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit für ca 1,5 Jahre, in denen nach der Aktenlage nichts gegen ihn Sprechendes vorgefallen ist, unangemessen.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 98/03/0178, im Zusammen­hang mit der Abweisung des Antrages auf (Neu-)Ausstellung eines Taxilenker­aus­weises gemäß § 6 Abs.1 Z3 der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personen­verkehr (BO 1994) nach rechtskräftiger Bestrafung des Beschwerde­führers wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 – was  einen BAG von 1,6 %0 bzw einen AAG von 0,8 mg/l indiziert – ausge­spro­chen, dass seit der Begehung des Alkoholdeliktes erst ein Zeitraum von rund acht Monaten verstrichen war, sodass im Hinblick auf die Kürze der seit der Tat verstrichenen Zeit auch ein allfälliges Wohlverhalten noch nicht so ins Gewicht fällt, dass die Annahme der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit gerecht­fertigt gewesen wäre.   

 

Der Bw hat ein Kraftfahrzeug mit 0,80 mg/l AAG (oder umgerechnet 1,6 %o BAG) gelenkt, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 FSG und damit die Entziehung der Lenkberechtigung für eine gesetzlich angeordnete Mindest­dauer von vier Monaten nach sich gezogen hat.

Die Alkohol-Fahrt des Bw erfolgte am 12. Dezember 2007, dh vor nunmehr 18 Monaten, sodass aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit davon auszugehen ist, dass nichts gegen die Annahme spricht, dass beim Bw, der mittlerweile auch die Verkehrszuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung für Gruppe 2 wie­der­er­langt hat und gegen den keine weiteren Verfahren anhängig sind und keine sonstigen Vormerkungen aufscheinen, auch die Vertrauens­würdigkeit wieder besteht. Insbesondere sollte dem Bw nun sein Ver­halten aus dem Jahr 2007 samt der daraus gewonnenen Lebenserfahrung in einem anderen Licht bewusst geworden sein, nämlich nicht nur in Form einer möglichen "praxisnahen" Ver­mittlung der unausweichlichen Konsequenzen eines derartigen Alkoholdeliktes als Lenker eines Kraftfahrzeuges aufgrund eigener Erfahrung sondern vor allem in Verbin­dung mit realen finanziellen Konsequenzen, die über die Bezahlung einer bloßen Verwaltungs­strafe hinausgehen und sein zukünf­tiges Wohlverhalten zu unter­stützen geeignet sind.

      

Zu erwähnen bleibt aber, dass aus der Sicht des UVS die vom Bw angeführte "Berufsausübungsfreiheit" absolut kein Argument für die Wiedererteilung nach einem derartigen Alkoholdelikt sein kann, weil auszubildende junge Menschen einen besonderen Schutz genießen, sodass das damit verbundene öffentliche Inter­esse in jedem Fall Vorrang gegenüber einer nebulosen "Berufsausübungs­frei­heit", die sich sicher nicht auf eine Lehr- und damit Vorbildfunktion beziehen kann, haben muss.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Fahrlehrerberechtigung schon 19 Monate nach Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO wiedererteilt.

 

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