Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522238/5/Kof/Ka

Linz, 25.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein
Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen des Herrn J L, geb. , H, K gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.1.2009, VerkR21-178-2008 und vom 20.3.2009, VerkR21-178-2008, betreffend Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F – Befristung und Einschränkungen, zu  Recht erkannt:

 

 

I.  Die Lenkberechtigung für die Klasse A ist – durch Verzicht – erloschen.

 

Rechtsgrundlage:    § 27 Abs.1 Z3 FSG, BGBl.I Nr.120/1997

                                zuletzt geändert durch BGBl.I Nr.31/2008.

 

 

II.  Betreffend die Lenkberechtigung für die Klassen B und F

-         Befristung bis 4.12.2010

-         Code 01.01 – Brillen

-         Code 03.02 – Prothese der Beine

-         Auflage: Vorlage eines nervenfachärztlichen Befundberichtes

                    bis 4.6.2009, 4.12.2009 und 4.6.2010

-         Auflage: Vorlage einer internistischen Stellungnahme bis 4.12.2009

sind die erstinstanzlichen Bescheide – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

III.  Betreffend die Lenkberechtigung für die Klassen B und F

       "Code 05.01 – Beschränkung auf Fahrten bei Tag"

wird den Berufungen stattgegeben und diese Auflage aufgehoben.

 

 Rechtsgrundlage:  § 8 Abs.3 Z2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit den in der Präambel zitierten Bescheiden
gemäß § 24 Abs.1 FSG die dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) erteilte Lenkberechtigung für Klassen A, B und F wie folgt eingeschränkt:

-         befristet bis 4.12.2010

-         Code 01.01 – Brillen

-         Code 03.02 – Prothese der Beine

-         Code 05.01 – Beschränkung auf Fahrten bei Tag

-         Auflage: Vorlage eines nervenfachärztlichen Befundberichtes

                   bis 4.6.2009, 4.12.2009 und 4.6.2010

-         Auflage: Vorlage einer internistischen Stellungnahme bis 4.12.2009.

 

Gegen diese Bescheide hat der Bw innerhalb offener Frist die begründeten Berufungen vom 23.1.2009 und vom 24.3.2009 erhoben und

ausdrücklich nur die Aufhebung des Nachtfahrverbotes beantragt.

 

Weiters hat der Bw am 20.5.2009 folgende Stellungnahme abgegeben:

"1. Die Berufungen vom 23.1.2009 und vom 24.3.2009 richten sich nur gegen

     das Nachtfahrverbot.

 

2. Ich verzichte auf die Lenkberechtigung für die Klasse A".

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

I.                   Gemäß § 27 Abs.1 Z3 FSG ist die dem Bw erteilte Lenkberechtigung für die Klasse A – durch Verzicht – erloschen.

 

II.                 Betreffend die Lenkberechtigung für die Klassen B und F sind die/der in den erstinstanzlichen Bescheiden enthaltene

    -    Befristung bis 4.12.2010

-         Code 01.01 – Brillen

-         Code 03.02 – Prothese der Beine

-         Auflage: Vorlage eines nervenfachärztlichen Befundberichtes

                   bis 4.6.2009, 4.12.2009 und 4.6.2010

-         Auflage: Vorlage einer internistischen Stellungnahme bis 4.12.2009

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

III.  Betreffend das Nachtfahrverbot ist auszuführen:

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist das Gutachten betreffend die
Führerschein–Untersuchung, erstellt von Herrn Dr. R H, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie vom 18.8.2008 enthalten.  In diesem Gutachten ist keine Rede davon, dass ein Nachtfahrverbot vorzuschreiben wäre.

Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Dr. R H vom 7.5.2009
ist aus augenfachärztlicher Sicht zwar eine Befristung, nicht jedoch ein Nachtfahrverbot erforderlich – die diesbezüglichen Werte sind gerade noch positiv.

 

Beim Bw ist somit das "Sehvermögen" für Fahrten bei Nacht ausreichend.

 

Frau Dr. U S, Fachärztin für Psychiatrie hat in der fachärztlichen Stellungnahme vom 16.10.2008, Seite 3, letzter Satz ausgeführt:

"Es besteht eine erhöhte Fehleranfälligkeit in Stress- und Belastungssituationen, wie sie zB Dunkelheitsfahrten darstellen."

 

Diese Ausführungen bilden keine Grundlage für die Vorschreibung eines Nachtfahrverbotes, da gemäß § 58 Abs.1 StVO nur derjenige ein Fahrzeug lenken darf, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

(= "Eigenverantwortung des Fahrzeuglenkers")

 

Der Code 05.01 war daher aufzuheben.

 

zu I. bis III.:   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

 

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