Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522275/2/Ki/Jo

Linz, 20.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau D S, L, W, vom 5. Mai 2009 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. April 2009, AZ: FE-333/2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen,

der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs.1 und 3 Z4, 24 Abs.1 Z1 und 26 Abs.3 FSG;

§ 29 Abs.3 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 20. April 2009, AZ: FE-333/2009, hat die Bundespolizeidirektion Linz der Berufungswerberin die von der BPD Linz am 27. November 2001 unter Zl. F 5359/2001 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 2 Wochen gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen und angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides der Behörde abzuliefern ist.

 

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass laut rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Oktober 2008, VerkR96-43541-2008, die Berufungswerberin am 16. September 2008 um 14.05 Uhr in Ansfelden, auf der L563, km 8.550 in Fahrtrichtung Pucking das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  lenkte und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h (unter Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz) überschritt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 5. Mai 2009 Berufung erhoben und ausgeführt, dass sie am 16. September 2008 nicht mit diesem Firmenbus unterwegs gewesen sei. Sie habe das Fahrzeug nicht gelenkt sondern ein Angestellter von ihr.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 8. Mai 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Oktober 2008, VerkR96-43541-2008, wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 16. September 2008, 14.05 Uhr mit dem PKW, , in der Gemeinde Ansfelden, OG Haid, L563 bei km 8.550 in Fahrtrichtung Pucking die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden.

 

Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Jänner 2009, VerkR96-43541-2008, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist laut Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.

 

Laut Aktenlage handelt es sich um eine erstmalige Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 FSG genannten Übertretung.

 

Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mit einem Standradargerät (MUVR 6F 691).

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Ist eine Person unter anderem nicht verkehrszuverlässig, so ist entsprechend dieser Bestimmung die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 hat unter anderem als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer 2 Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung 6 Wochen zu betragen.

 

Unwidersprochen und aktenkundig ist evident, dass gegen die Berufungswerberin eine Strafverfügung wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h ergangen ist bzw. diese Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Mit ihrer nunmehr vorgebrachten Einwendung, nicht sie sondern eine andere Person habe das Fahrzeug gelenkt, ist im konkreten Falle nichts zu gewinnen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kraftfahrbehörden auch an rechtskräftige Strafverfügungen gebunden (VwGH 96/11/0038 vom 18. Dezember 1997 u.a.) bzw. kommt eine Neuaufrollung der Frage, ob der Lenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, im Entziehungsverfahren nach dem FSG nicht mehr in Betracht (VwGH 2000/11/0092 vom 11. Juli 2000 u.a.).

 

Entsprechend dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es daher auch der Berufungsbehörde verwehrt, den verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand im konkreten Falle einer Überprüfung zu unterziehen. Für eine allfällige Vorgangsweise gemäß § 52a VStG ist eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates hier nicht gegeben.

 

Was die Entzugsdauer anbelangt, so ist diese gesetzlich festgelegt, eine Wertung hat in diesem Falle zu unterbleiben. Nachdem es sich um eine erstmalige Übertretung (innerhalb von 2 Jahren) handelt, kann mit der zweiwöchigen Entzugsdauer das Auslangen gefunden werden.

 

3.2. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungs­bescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Der diesbezügliche Auftrag im angefochtenen Bescheid ist daher entsprechend der zitierten Gesetzesbestimmung zu Recht ergangen.

 

3.3. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum