Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522279/2/Kof/Jo

Linz, 20.05.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M, geb. , W, E gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 08.04.2009, Gz. 119659/2009 betreffend Lenkberechtigung für die Klassen B und F, zu Recht erkannt:

 

I.:

1.  Betreffend die

-         Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen B und F

      bis einschließlich 08.04.2010  und

-         Auflage: Verwendung einer Brille

ist der erstinstanzliche Bescheid am 19.05.2009 – durch die an diesem Tag erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

2.  Betreffend die Auflagen:

1.  alle 3 Monate gerechnet ab 08.04.2009 unaufgefordert einen

     CD-Transferin bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land

     (Führerscheinstelle) vorzulegen   und

2.  Nachuntersuchung beim Amtsarzt bis 08.04.2010

wird der Berufung stattgegeben und diese Auflagen aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:   § 14 Abs.5 FSG-GV

                              § 8 Abs.3 Z2 FSG

 

II. Feststellung:

Eine Entziehung oder Einschränkung der unter Punkt I. angeführten Lenkberechtigung kommt nur dann in Betracht, wenn sich nach der
am 19.05.2009 erfolgten rechtskräftigen Erteilung die gesundheitliche Eignung und/oder Verkehrszuverlässigkeit entscheidend ändern sollte.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG die Lenkberechtigung für die Klassen B und F wie folgt erteilt:

-         befristet bis einschließlich 08.04.2010

-         Auflagen:

  1.  alle 3 Monate gerechnet ab 08.04.2009 unaufgefordert einen

       CD-Transferin bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land

       (Führerscheinstelle) vorzulegen

2.  Nachuntersuchung beim Amtsarzt bis 08.04.2010

3.  Verwendung einer Brille.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.04.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

I/1.: Der Bw hat – siehe Berufungsschrift, Rückseite – am 19.05.2009 folgende Stellungnahme abgegeben:

"Betreffend Punkt 3.: Verwendung einer Brille sowie die Befristung bis 08.04.2010  

  wird die Berufung zurückgezogen."

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene

-         Befristung bis einschließlich 08.04.2010  sowie

-         Auflage: Verwendung einer Brille

ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

I/2/1.:  Betreffend die Auflage: "alle 3 Monate gerechnet ab 08.04.2009 unaufgefordert einen CD-Transferin ... vorzulegen"  ist auszuführen:

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist kein wie immer gearteter Hinweis enthalten, dass der Bw alkoholabhängig war und/oder damit gehäuften Missbrauch begangen hat.  Die Vorschreibung der Kontrolluntersuchungen war daher aufzuheben;  ständige Rechtsprechung des VwGH, zuletzt Erkenntnis vom 16.04.2009, 2009/11/0015.

 

I/2/2.:  Mit der  Auflage: "Nachuntersuchung beim Amtsarzt bis 08.04.2010"
wird dem Bw kein bei der Ausübung der Lenkberechtigung zu befolgendes Verhalten vorgeschrieben.

Diese Auflage dient ausschließlich der Vorbereitung der künftigen Entscheidung über die Erteilung der Lenkberechtigung für die Zeit nach dem 08.04.2010.

Für eine derartige "Auflage" bietet das Gesetz keine Grundlage; 

VwGH vom 20.04.2004, 2003/11/0315.

  

Diese Auflage war daher aufzuheben.

 

 

II.:  Die unter Punkt II. angeführte Feststellung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH (zB Erkenntnis vom 17.12.2002, 2001/11/0051)
und war aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich.

 

 

Zu Punkte  I/1,  I/2/1,  I/2/2  und  II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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