Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522288/2/Bi/Se

Linz, 04.06.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R P, pA W, vom 7. Mai 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 27. April 2009, ohne Geschäftszeichen, wegen Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung der Mehrphasenausbildung (Perfektionsfahrten 1 und 2 und Fahrsicherheitstraining), zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.3 6.Satz FSG die von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 28. August 2008, GZ.08328790, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung der Mehrphasenausbildung (Perfektionsfahrten 1 und 2 und Fahrsicherheitstraining) entzogen. Weiters wurde dem Bw gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgetragen, den Führerschein nach Rechtskraft des Bescheides bei der BH Gmunden abzuliefern.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 6. Mai 2009.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, da er sich seit 11. September 2008 in Haft befinde, habe er der Aufforderung nicht nachkommen können. Sobald er enthaftet werde, werde er der Behörde die Bestätigung über die Absolvierung der Mehrphasenausbildung zukommen lassen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 4b Abs.1 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenk­berechtigung für die Klasse B folgende Inhalte in der genannten Reihen­folge zu umfassen:

1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung,

2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Zwischen der 1. Perfektionsfahrt und der 2. Perfektionsfahrt hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen. 

Gemäß § 4a Abs.5 FSG gilt eine Perfektionsfahrt als Ausbildungsfahrt und ist die Durchführung einer Perfektionsfahrt zulässig, auch wenn der Betreffende nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist.

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist der Führerscheinbesitzer, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, zwölf Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verstän­digen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlän­gert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 2. bis 4. Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Mona­ten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 7. Satz vorzugehen.

Gemäß § 24 Abs.3 7.Satz FSG  ist, wenn die  Anordnung der Absolvierung der fehlen­den Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder dabei die Mitarbeit unterlassen wurde, die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeord­ne­te(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu ent­ziehen.

 

Der Bw hat am 5. Dezember 2006 eine Lenkberechtigung für die Klasse B erwor­ben, die ihm von 3. April bis 28. August 2008 mangels gesundheitlicher Eignung entzogen war. Mit Bescheid der Erstinstanz vom 12. November 2008 wurde er gemäß § 4c Abs.2 FSG aufgefordert, die zweite Ausbildungsphase binnen vier Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren und den Führerschein zur Ein­tragung der Probezeitverlängerung der Erstinstanz vorzulegen, wobei ihm für den Fall der Nichtentsprechung die Entziehung der Lenkberechtigung angedroht wurde. Der Bw hat innerhalb von zwölf Monaten ab Erwerb der Lenkberechtigung die zweite Ausbildungsphase nicht absolviert und ist nun seit 11. September 2008 (laut Auskunft der Justizanstalt Steyr voraus­sichtlich bis 2011) in Haft, so­dass eine Absolvierung der vorgeschriebenen Stufen der Mehrphasen­aus­bil­dung nicht erfolgen kann. Auf dieser Grund­lage war ihm die Lenkbe­rechtigung zu ent­ziehen, bis er den Anordnungen nach­kommt – diese Entziehung beruht auf der oben zitierten Gesetzesbestimmung und ist von der Behörde nicht abänder­bar.

Da sich der Bw in Haft befindet, erwächst ihm aus der verpflichtend vorge­schriebenen Entziehung unmittelbar auch kein Nachteil. Die Perfektions­fahrten sind auch ohne gültige Lenkberechtigung möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

LB 2006 erworben, seit 2008 in Haft – Entziehung bestätigt

 

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