Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163928/2/Fra/RSt

Linz, 28.05.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn W S B, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Jänner 2009, VerkR96-11350-2007/Pos, betreffend Übertretung des § 14 Abs.7 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (16 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 14 Abs.7 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 6.2.2007 um 14.15 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen    , Personenkraftwagen M1, BMW 7, schwarz, in der Gemeinde Ansfelden, auf der A1, bei km 171.000, Fahrtrichtung Wien, gelenkt hat und zum angeführten Zeitpunkt festgestellt wurde, dass er mehr als einen in einem EWR-Staat ausgestellten Führerschein besitzt und diesen nicht an seine Wohnsitzbehörde abgeliefert hat, obwohl eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei seiner Wohnsitzbehörde abzuliefern hat. Er besitzt folgende Führerscheine: Einen Führerschein des LRA Berchtesgaden Land und einen Führerschein der BPD Salzburg. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 10.2.2007 wurde zum oa. Zeitpunkt festgestellt, dass der Bw folgende Führerscheine besitzt:

 

a)      Führerschein des LRA Berchtesgaden Land vom 6.9.1990, Nr. 02284/90, Klassen 3, 4, 5

b)      Führerschein der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 16.8.1989, Nr. 2748/98, Gruppe B.

 

Im Einspruch vom 15.3.2007 gegen die vorangegangene Strafverfügung der belangten Behröde vom 6.3.2007, VerkR96-11350-2007, bringt der Bw vor, dass er wegen einer Gewerbeanmeldung seit 1984 im LRA BGL einen deutschen Führerschein beantragen musste. In der Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis verweist der Bw auf seinen Einspruch.

 

Gemäß § 14 Abs.7 FSG hat eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Der Begriff „mehrere“ bedeutet im Hinblick auf die Textpassage „alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein“ und nach dem Zweck dieser Bestimmung zumindest zwei Führerscheine.

 

Art.7 Abs.5 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG, Abl. Nr. 237 vom 24. August 1991, kann jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheines sein. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis das Erkenntnis des VwGH vom 30. Oktober 2006, Zl. 2006/02/0161, zitiert. In diesem Erkenntnis führt der VwGH ua. aus, dass sich bereits aus der Wortfolge „alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein“ bereits zweifelsfrei ergibt, dass „mehrere“ in dieser Norm „zwei oder mehr“ bedeutet. Dieses Verständnis wird durch den ebenfalls unmissverständlichen Wortlaut des Art.7 Abs.5 der RL 91/439/EWG bestätigt.

 

Die Berufung erwies sich daher hinsichtlich der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

 

Strafbemessung:

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und dadurch eine Verwaltungsübertretung begeht.

 

Die belangte Behröde hat in der beeinspruchten Strafverfügung vom 6.3.2007 eine Geldstrafe von 110 Euro verhängt. Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde die Geldstrafe mit 80 Euro bemessen, wobei bei der Strafbemessung davon ausgegangen wurde, dass der Bw mangels Angaben ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro bezieht, kein Vermögen besitzt und für niemanden sorgepflichtig ist. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die lange Verfahrensdauer wurde zutreffend als mildernd bewertet. Straferschwerende Umstände liegen nicht vor. Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft. Unter Bedachtnahme auf die (geschätzten) sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde sohin eine tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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