Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350075/6/Wim/Pe/Ps

Linz, 08.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über den Antrag des Herrn G T, S, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26.8.2008, UR96-7746-2007-Ni/Pi, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26.8.2008, UR96-7746-2007-Ni/Pi, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 170 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs.1 Z4 IG-L verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, Personenkraftwagen M1, am 20.7.2007 um 16.02 Uhr in der Gemeinde Enns, Autobahn, Enns Nr. 1 bei km 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg, die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bw abgezogen worden.

Im Zusammenhang mit diesem Straferkenntnis beantragte der Bw mit Schreiben vom 25.2.2009 die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Einsicht genommen in den der Bestrafung zugrunde liegenden Verfahrensakt und über den Verfahrenshilfeantrag wie folgt erwogen:

 

2.1. Gemäß § 51a VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist.

 

Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Es ist neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar, wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sein.

 

2.2. Der Bw wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 25.3.2009, VwSen-350075/2/Wim, eingeladen, binnen gesetzter Frist – da sein Antrag keine Angaben zu seinen persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen beinhaltet hat –, das dem Schreiben angeschlossene Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe“ vollständig auszufüllen und die darin getätigten Angaben mittels Nachweisen zu belegen. Laut Postrückschein wurde das Schreiben am 27.3.2009 beim Postamt hinterlegt. Hinterlegte Sendungen gelten grundsätzlich als zugestellt. Es begann somit am 27.3.2009 die zweiwöchige Frist zu laufen und endete diese am 14.4.2009. Bis zum heutigen Tag wurden vom Bw keinerlei Angaben hinsichtlich seiner persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dem Oö. Verwaltungssenat zur Kenntnis gebracht.

 

2.3. Im gegenständlichen Fall kommt der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass es eine zweckentsprechende Verteidigung derzeit nicht erfordert, einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Es sind zum einen im vorliegenden Fall keine besonders schwierigen Sach- bzw. Rechtsfragen zu klären, welche die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtsfrage erforderlich machen würden und zum anderen wurden vom Antragsteller seine persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nachgewiesen.

 

Aus den genannten Gründen war daher der vorliegende Antrag wegen Nichterfüllung der kumulativen Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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