Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530898/5/Re/Sta

Linz, 29.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn E B, L, vom 23. März 2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 2009, Ge20-8245-52-2008, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungs­genehmigung gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

          Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 2009, Ge20-8245-52-2008, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem bekämpften Bescheid vom 5. März 2009, Ge20-8245-52-2008, über Antrag der E I GmbH, L, vom 25. Juni 2008 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort L, R, durch Einhausung von Manipulationsflächen im Bereich der Hallen 3 und 4 sowie durch die Erweiterung eines Plattenregallagers im Außenbereich der Halle 5 nach Maßgabe der im Detail angeführten Projektsunterlagen und Anlagenbeschreibung sowie unter Einhaltung einer Reihe von gleichzeitig vorgeschriebener Auflagen erteilt. Dies – nach  eingehender Auseinandersetzung mit den im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen von Nachbarn – im Wesentlichen mit der Begründung, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass durch die Änderung der Anlage bei Einhaltung der im Spruchteil I vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO  auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar E B mit Schriftsatz vom 23. März 2009, bei der belangten Behörde eingebracht per E-Mail am 24. März 2009, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er habe von der Behörde keine Ergebnisse oder Antworten auf seine schriftlichen Einwendungen erhalten, insbesondere seien ihm Verhandlungsschriften, Gutachten etc. nicht zur Kenntnis gebracht und ihm somit vorenthalten worden. Als konkret unbefriedigend wird zum Begründungspunkt 4.2.1.7. festgehalten, dass nicht klar sei, ob Schallbelastung von Lkw-Fahrten auf dem Betriebsgelände herausgerechnet worden seien oder nicht. Würden Lkw nicht dem Betrieb zugerechnet, würde die Produktion zum Erliegen kommen. Die Behauptung, verschiedene Stapler würden keinen maßgebenden Unterschied machen, bliebe quantitativ unbelegt. Für die Zumutbarkeit sei der Höchstwert heranzuziehen. Hinweise auf häufigere Schallpegelspitzen unter 3.2. seien halbherzig und ohne Umsetzung. Er stimme jedoch zu, dass das Betriebsgeräusch einer Einhausung unter dem ächzender Container, knirschender Stapler und piepender Lkw's liege. Die Ausführungen unter 4.2.1.14. bzw. 4.2.1.11. seien lediglich Erwägungen und gäben keine Antwort auf die Einwendung. Es sei nicht explizit bejaht oder verneint, ob in Einreichplänen eingezeichnete Anlagen akzeptiert würden. Akteninhalte der Firma A K vom 2. August 2008 sowie der S C seien nie aus dem Geschäftsfall ausgeschlossen worden. Darin wird von der Abgabe von 150 g Chlorwasserstoffgas je Stunde an die Umgebung zugesagt. Diesbezügliche Einwendungen seien nicht beantwortet worden und erscheine das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein dieser Schadstoffquelle ein gravierender Unterschied. Schadstoffemissionen würden unter 4.2.1.16. nicht bemängelt. Unfair bliebe das Ausscheiden von Verfahrensgrundlagen während der Abhandlung des Geschäftsfalles, unklare Bescheidpassagen, unbeantwortete Einwendungen gegen  in den Projektsunterlagen aufscheinenden Schadstoffemissionen sowie unklare lärmtechnische Erklärungen zum Messvorhaben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-8245-52-2008.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt zeigt, dass die E I Gesellschaft mbH mit Eingabe vom 25. Juli 2008 um Änderung der Betriebsanlage im Standort L, R, durch

  1. Einhausung der Manipulationsfläche im Bereich der Hallen 3 und 4
  2. Erweiterung des Plattenregallagers im Außenbereich der Halle 5

unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht hat. Neben den üblichen Einreichplänen und Baubeschreibungen wurde auch ein schall- und lärmtechnisches Gutachten von Dr. S & P vom 10. Juni 2008 beigebracht. Nach Vorprüfung der eingereichten Unterlagen wurden von der belangten Behörde unter anderem Ergänzungen zum lärmtechnischen Gutachten von der diesbezüglich planenden Gesellschaft angefordert und mit Schreiben vom 7. Juli 2008 beigebracht. Von der Konsenswerberin wird mit Schreiben vom 16. Juli 2008 ergänzend mitgeteilt, dass die derzeitige bewilligte und genehmigte Maschinenaufstellung von den beantragten Baumaßnahmen unberührt bleibe.

Weitere Ergänzungen zum lärmtechnischen Gutachten wurden von der Dr. S & P G GmbH mit Eingabe vom 6. August 2008 vorgelegt.

In der Folge hat der Berufungswerber E B nach Akteneinsicht am 14. August 2008 mit Schriftsatz vom selben Datum Einwendungen zum Lärmprojekt einerseits bzw. zum unklaren Umfang des Gesamtprojektes andererseits eingebracht. Dies insbesondere in Bezug auf die mit Kundmachung vom 7. August 2008 für den 25. August 2008 anberaumte und an diesem Tage durchgeführte mündliche Verhandlung, an welcher der Berufungswerber in der Folge jedoch persönlich nicht teilgenommen hat.

Auf Grund von Ladungsschwierigkeiten im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde mit Kundmachung vom 22. September 2008 in der Folge eine weitere mündliche Verhandlung für den 9. Oktober 2008 anberaumt, der Berufungswerber auch hiezu geladen und die mündliche Verhandlung an diesem Tage durchgeführt. Der Berufungswerber hat am Tag vor der mündlichen Verhandlung einen weiteren Schriftsatz mit Einwendungen gegen die beantragte Betriebsanlagengenehmigung bei der Behörde eingebracht und war bei dieser mündlichen Verhandlung durch seinen Vater, E B, vertreten. Dieser hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Befürchtung wegen Lärm- und Abgasbelästigung durch die Erweiterung der Hallen 3 und 4 durch die Kranhebearbeiten und des Blechregallagers bei der Manipulation der Blechplatten und durch die Staplerfahrzeuge vorgebracht. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2008 hat der gewerbetechnische Amtssachverständige als Gegenstand des Verfahrens die Einhausung der Manipulationsflächen im Bereich der Hallen 3 und 4 im Ausmaß von 16,0 x 39,95 m im Bereich der südlichen Außenwand der bestehenden Hallen 3 und 4 sowie eine Erweiterung eines Plattenregals an der Westseite der Halle 5 in Fortsetzung des bestehenden nordseitigen Plattenregals konkretisiert. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat auch die der erteilten Genehmigung ausdrücklich zu Grunde gelegten Projektsbestandteile definiert und gleichzeitig festgehalten, welche Projektsunterlagen aus dem Projekt ausgeschieden wurden. Ausdrückliche Aussagen des vom Amtssachverständigen abgegebenen Gutachtens beziehen sich auf Lärmemissionen im Zusammenhang mit der Realisierung des verfahrensgegenständlichen Projektes und hat er diesbezüglich festgestellt, dass es einerseits durch den Betrieb der Einhausung der Manipulationsflächen im Bereich der Hallen 3 und 4 zu keiner Anhebung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse kommt. Ausdrücklich wurde diese Aussage auch in Bezug auf die Liegenschaft des Berufungswerbers festgestellt. Auch die Beurteilung der beabsichtigten Verlängerung des Plattenregallagers ergibt, dass dieses Projektvorhaben keine Veränderung der betrieblichen Schallimmission bewirkt bzw. sich möglicherweise ergebende Veränderungen jedenfalls unterhalb der Messungenauigkeit liegen, dies auch in Bezug auf Einwendungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens.

 

 

Ergänzend zu den in den mündlichen Verhandlungen vorgenommenen Beurteilungen wurde schließlich von der Konsenswerberin ein weiteres schalltechnisches Projekt, erstellt von der T-S GmbH vom 23. Jänner 2009 vorgelegt, dieses vom Amtssachverständigen überprüft und dieses Ergebnis schließlich dem Parteiengehör unterzogen. Vom Berufungswerber wurde auch hiezu eine Stellungnahme abgegeben.

 

Schlüssig abzuleiten ist aus dem erstinstanzlichen Verfahren auch die Absicht der Konsenswerberin, dass das gegenständliche Projekt keine Produktionsausweitung darstellt, sondern lediglich eine Splittung des bestehenden Lagergutes in Form einer Sortenbereinigung darstellt, um Manipulationen zu optimieren.  

Eine allenfalls von dem Berufungswerber befürchtete Produktionsausweitung, welche zwangsweise auch mit zusätzlichen Lkw-Zu- und –Abfahrten in Verbindung stehen würde, wurde somit im gegenständlichen Verfahren weder beantragt noch mit dem bekämpften Bescheid genehmigt.

Auch eine Zunahme der Staplerfahrbewegungen findet nicht statt, weshalb auch die diesbezüglichen Berufungsgründe nicht zum Erfolg führen können.

 

Wenn der Berufungswerber darüber hinaus vorbringt, er habe nach den Verhandlungen am 25. August 2008 und 9. Oktober 2008 von der Behörde keine Ergebnisse oder Antworten auf schriftliche Einwendungen erhalten, so ist dem zu entgegnen, dass dies nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsver­fahrensgesetzes (AVG) nicht vorgesehen ist. Nachbarn haben einen Rechtsanspruch darauf, im Grunde des § 42 AVG iVm § 356 GewO 1994 zu mündlichen Verhandlungen geladen zu werden. Nachbarn können auf Grund der zugestellten Kundmachung oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragen, eine Ausfertigung der Niederschrift zu übersenden. Im gegenständlichen Fall ist der Berufungswerber hingegen persönlich zu keiner der durchgeführten mündlichen Verhandlungen erschienen und hat der von ihm zur Verhandlung am 9. Oktober 2008 entsandte Vertreter eine Übersendung der Verhandlungsschrift vor Bescheidausfertigung nicht beantragt. Im Übrigen wurde sämtlichen Verfahrensparteien gemeinsam mit dem Genehmigungsbescheid je eine Ausfertigung der Verhandlungsschriften vom 25. August 2008 und vom 9. Oktober 2008  übermittelt.

 

Wenn die belangte Behörde in Bezug auf Lkw-Fahrten auf öffentlichem Gut auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweist, wonach Fahrbewegungen auf öffentlichen Straßen nicht der Betriebsanlage zuzurechnen sind, so ist dem beizupflichten und kann die gegenteilige Behauptung des Berufungswerbers daran nichts ändern. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1997, Zl. 97/04/0122 u.a.

 

Der Berufungswerber vermeint schließlich unter Hinweis auf die Bescheidpunkte 4.2.1.11 bzw. 4.2.1.14, dass mit dem Bescheid auch andere Anlagenteile mitgenehmigt worden seien. Bereits in der Begründung des bekämpften Bescheides ist hiezu jedoch eindeutig ausgeführt, dass sich die verfahrensgegenständliche Genehmigung ausschließlich auf die in der Anlagenbeschreibung des Spruches detailliert festgehaltenen Änderungen der Betriebsanlage bezieht. Die Tatsache, dass – offensichtlich – parallel hiezu andere Genehmigungsanträge gestellt worden sind, kann am Inhalt und Umfang des verfahrensgegenständlichen Genehmigungsbescheides nichts ändern, dies insbesondere unter Bezugnahme auf § 353 GewO 1994. Mit dem gegenständlichen Bescheid wird daher weder die Installation eines Schweißroboters noch die Erweiterung der Schneideanlage, noch ein Betrieb einer Siliziumanlage gewerbebehördlich genehmigt. Derartiges ist auch nicht im zu Grunde liegenden Antrag der Konsenswerberin zu finden und auch nicht den Kundmachungen zu den mündlichen Verhandlungen, den Verhandlungsschriften oder dem Genehmigungsbescheid zu entnehmen. Der Umfang des gegenständlichen Vorhabens wurde auch bereits in dieser Berufungsentscheidung ausdrücklich wiederholt. Berufungsvorbringen zur Sorge der Emission von Chlorwasserstoffgas sind daher aus dem bezughabenden Verfahrensprojekt nicht begründbar.

 

Insgesamt war das Berufungsvorbringen daher nicht geeignet, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 2009, Ge20-8245-52-2008, mit Erfolg zu bekämpften und war auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage, wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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