Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163216/8/Sch/Jo

Linz, 25.05.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Mai 2009 auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn R N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. April 2008, VerkR96-19442-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 4 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 28. April 2008, VerkR96-19442-2007, wurde über Herrn R N, Z, L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen, am 3. März 2007 um 13.34 Uhr auf der A1 Westautobahn bei Abkm. 170.000 in Fahrtrichtung Wien die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Das Rechtsmittel wurde anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Bei dem verfahrensgegenständlichen Autobahnteilstück handelt es sich zwar um eine gerade verlaufende und zudem gut ausgebaute Verkehrsfläche. Allerdings herrscht dort faktisch rund um die Uhr starkes Verkehrsaufkommen und befinden sich mehrere Auf- und Abfahrten im relevanten Bereich. Daher hat die zuständige Verkehrsbehörde die von Gesetzes wegen auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h im Verordnungswege auf 100 km/h reduziert.

 

Gegenständlich hat der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten. Die von der Erstbehörde hiefür festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro wäre anhand der obigen Erwägungen an sich angemessen.

 

Dem Berufungswerber kommt allerdings der von der Behörde nicht ausreichend gewürdigte und sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstraf­rechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dieser rechtfertigt die Annahme, dass auch mit einer etwas verminderten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin wiederum zur Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten zu bewegen. Auch ist seit dem Übertretungszeitpunkt, dem 3. März 2007, bis zur Fällung der gegenständlichen Berufungsentscheidung ein relativ langer Zeitraum verstrichen, welcher Umstand bei der Strafbemessung auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben durfte (vgl. § 19 Abs.2 VStG iVm § 34 Abs.2 StGB).

 

Der Berufung war daher in Form der verfügten Strafreduzierung Folge zu geben.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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