Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162993/8/Kei/Se

Linz, 29.05.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des B A L, S, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. Februar 2008, Zl. VerkR96-2571-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2008 zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 60. Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

Statt „von 25 km/h um 25 km/h“ wird gesetzt „von 25 km/h um 15 km/h“.

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf die Spruchpunkte 1., 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten Berufungsverfahrens 20% der verhängten Strafe, das sind 61 Euro, zu leisten.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber für das erstinstanzliche Verfahren 10% der verhängten Strafe, das sind 6 Euro, zu leisten und diesbezüglich hat er keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2  und § 65VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 28.9.2007 um ca. 16.00 Uhr in 4184 Helfenberg, beim Haus Leonfeldnerstraße

1.        als Lenker der Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen bei der Fahrt kein geeignetes Verbandszeug, welches zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt.

2.        sich als Lenker der Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass die von Ihnen verwendete landwirtschaftliche Zugmaschine den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Fahrzeug eine Fräse angebracht war, welche seitlich über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragte. Der jeweils hinausragende Teil war nicht mit einer reflektierenden Warnmarkierung gekennzeichnet.

3.        sich als Lenker der Zugmaschine, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde festgestellt, dass mit der am Traktor angebrachten Fräse die größte Breite gemäß §4 Abs. 6 Ziffer 2 lit. b KFG1967 i.V.m. § 52 Abs. 5a KDV von 3,00 Meter um 40 cm überschritten wurde und keine Bewilligung gemäߧ 101 Abs. 5 KFG 1967 vorhanden war, obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG 1967 angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.

4.        Sie haben am 28.9.2007 um ca. 16.00 Uhr auf der Böhmerwald Straße B38 zwischen Str. Km 140,400 bis 137,400 als Lenker der Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen (A) die für Zugmaschinen festgesetzte Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h um 25 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mittels Nachfahren im gleichbleibenden Abstand festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.      § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

2.      § 102 Abs. I KFG 1967 i.V.m. § 52 Abs. 5 lit. c KDV

3.      § 102 Abs. 1 i.V.m. §101 Abs. 5 KFG 1967 i.V.m. §52 Abs. 5a KDV

4.      § 98 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. §58 Abs. 2 KDV

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,              Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1.)   25,00 Euro               12 Stunden                     § 134 Abs. 1 KFG 1967

zu 2.)   30,00 Euro               15 Stunden                     § 134 Abs. 1 KFG 1967

zu 3.) 250,00 Euro               96 Stunden                     § 134 Abs. 1 KFG 1967

zu 4.)   80,00 Euro               33 Stunden                     § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 38,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)-

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 423,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. März 2008, Zl. VerkR96-2571-2007, Einsicht genommen und am 11. Dezember 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge RI E M einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Bw lenkte die Zugmaschine mit dem Kennzeichen am 28. September 2007 um ca. 16:00 Uhr auf der Böhmerwald Straße B38 zwischen dem Strkm 140,400 und 137,400 in Fahrtrichtung Helfenberg. Im Zuge der Nachfahrt des Polizeiautos, in dem RI E M mitfuhr, wurde eine gefahrene Geschwindigkeit des durch den Bw gelenkten KFZ im Ausmaß von 40 km/h – nach Abzug aller Toleranzen – festgestellt. Es erfolgte dann nach einer Anhaltung des durch den Bw gelenkten Kfz eine durch RI E M durchgeführte Amtshandlung in Helfenberg beim Haus Leonfeldnerstraße . Dabei wurde festgestellt, dass nicht ein Verbandszeug, dass zur Wundversorgung geeignet war und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzungen gesichert war, mitgeführt wurde und dass am Kfz eine Fräse angebracht war, die seitlich über die äußersten Punkte des Kfz hinausragte und dass der jeweils hinausragende Teil nicht mit einer reflektierenden Warnmarkierung gekennzeichnet war und dass durch die am Kfz angebrachte Fräse die zulässige Breite von 3m um 40 cm überschritten wurde. Eine diesbezügliche Bewilligung des Landeshauptmannes ist nicht vorgelegen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI E M und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI E M wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

 

Aus § 98 Abs.1 KFG iVm § 58 Abs.2 KDV ergibt sich, dass das Kfz im gegenständlichen Zusammenhang eine Geschwindigkeit bis zu 25 km/h hätten fahren dürfen. Nach den in der Verhandlung gemachten Ausführungen des technischen Sachverständigen war dem Bw im gegenständlichen Zusammenhang nach Abzug aller Toleranzen eine gefahrene Geschwindigkeit von 40 km/h vorzuwerfen. Deshalb erfolgte eine diesbezügliche Spruchberichtung.

Aus § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.5 KFG iVm § 52 Abs.5a KDV ergibt sich, dass die größte mögliche Breite des Kfz im gegenständlichen Zusammenhang 3m nicht hätte überschreiten dürfen.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:

Der Bw ist Eigentümer einer Landwirtschaft mit 27 ha (=Wald und Wiese), die er bewirtschaftet und er hat Sorgepflichten für drei Kinder.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafe im Hinblick auf den Spruchpunkt 4. wurde herabgesetzt, weil durch den Oö. Verwaltungssenat – wie oben ausgeführt – nach Abzug aller Toleranzen von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 40 km/h ausgegangen wurde.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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