Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163129/12/Kei/Ps

Linz, 29.05.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des W W, P, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Februar 2008, Zl. VerkR96-15568-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 15,20 Euro (= 8 Euro + 7,20 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, A 1 bei km 169,000, Fahrtrichtung Salzburg, Rampe 2

Tatzeit: 16.03.2007 gegen 13.20 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 18 Abs. 1 StVO 1960

2) Sie haben das angeführte Fahrzeug jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abgebremst, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hätte, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, A 1 bei km 169,000, Fahrtrichtung Salzburg, Rampe 2

Tatzeit: 16.03.2007 gegen 13.20 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 21 Abs. 1 StVO 1960

Fahrzeug:

PKW, pol. Kennzeichen, Marke C, Type V

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

1. § 18 Abs. 1 StVO 1960

2. § 21 Abs. 1 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,       gemäß §

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 40,00 Euro       24 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

2) 36,00 Euro       24 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Gesamt:               Gesamt: 48 Stunden

76,00 Euro

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Verfahrenskosten/Barauslagen) beträgt daher 83,60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. März 2008, Zl. VerkR96-15568-2007, Einsicht genommen und am 1. Dezember 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen RI G Ö, M W und N W einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte das KFZ mit dem Kennzeichen am 16. März 2007 um ca. 13.20 Uhr auf der A 1 bei Strkm. 169,000 in Fahrtrichtung  Salzburg. Zu dieser Zeit fuhr im gegenständlichen Bereich in Fahrtrichtung Salzburg auch das KFZ mit dem Kz.:, das durch M W gelenkt wurde und in dem auch N W als Beifahrerin  mitfuhr. Im Zuge dieser Fahrt hielt der Bw mit dem durch ihn gelenkten KFZ bei Strkm. 169,000 zu dem vor ihm fahrenden und durch M W gelenkten KFZ nicht einen solchen Abstand ein, dass dem Bw  ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Danach bremste der Bw – nach einem erfolgten Überholvorgang – im gegenständlichen Bereich das durch ihn gelenkte KFZ – obwohl es die Verkehrssituation nicht erfordert hätte – jäh und für den M W als Lenker des nachfolgenden KFZ überraschend ab und dadurch wurden M W und N W behindert und gefährdet.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 18 Abs.1 StVO 1960 lautet:

Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

§ 21 Abs.1 StVO 1960 lautet:

Der Lenker darf das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, dass es die Verkehrssicherheit erfordert.

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen M W und auf Grund der durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen M W wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den dieser Zeuge in der Verhandlung gemacht hat. Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw bezieht eine Notstandshilfe in der Höhe von 20 Euro netto pro Tag, er hat kein Vermögen und er hat keine Sorgepflicht.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenkostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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