Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163808/2/Sch/Se

Linz, 02.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, M, K, vom 23. Jänner 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16. November 2008, Zl. VerkR96-2038-2008, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 4) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Übrigen [Fakten 1) bis 3)] wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren [Fakten 1) bis 3)] einen Betrag von insgesamt 56,20 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde [Faktum 4)] entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 bzw. § 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 18. November 2008, Zl. VerkR96-2038-2008, über Herrn M H, M, K, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß

1) § 98 Abs.1 KFG 1967 iVm § 58 Abs.2 KDV 1967,

2) § 36 lit.a KFG 1967,

3) § 1 Abs.3 FSG und

4) § 36 lit.d KFG 1967

Geldstrafen von

1) 60 Euro (27 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

2) 40 Euro (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

3) 181 Euro (81 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und

4) 40 Euro (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

verhängt, weil er am 14. August 2008 um 17.46 Uhr auf der B38 bei km 156,585 als Lenker des als Leichtmotorrad zu qualifizierenden Motorfahrrades mit dem Kennzeichen

1) die für Motorfahrräder festgesetzte Baugeschwindigkeit von 45 km/h um 20 km/h überschritten habe,

2) dieses als Leichtmotorrad anzusehende Motorfahrrad auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl dieses nicht als Leichtmotorrad zum Verkehr zugelassen gewesen sei;

3) habe er dieses Leichtmotorrad ohne in Besitze einer Lenkberechtigung für die Klasse A (L) gelenkt und

4) sei das Leichtmotorrad ohne der Fahrzeugkategorie entsprechenden Haftpflichtversicherung verwendet worden.

Weiters wurde ein Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 32,10 Euro festgesetzt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig durch seinen schon im erstbehördlichen Verfahren neben der – inzwischen beendeten – rechtsfreundlichen Vertretung gemäß § 10 Abs.4 AVG aufgetretenen Vater J H Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem geeichten Lasergerät durchgeführt. Vom messenden Polizeibeamten wurde am Gerät eine Fahrgeschwindigkeit von 68 km/h abgelesen. Nach Berücksichtigung der sogenannten Messtoleranz (Eichfehlergrenze) im Ausmaß von 3 km/h ergibt sich damit ein relevanter Wert von 65 km/h.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Geschwindigkeits­messergebnisse mittels Lasergerät als absolut taugliche Beweismittel gelten. Diese Frage ist höchstgerichtlicherseits hinreichend ausjudiziert. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme irgend einer Fehlerhaftigkeit bei der Lasermessung oder gar eine Verwechslung des Berufungswerbers mit einem anderen Motorfahrradlenker vorgelegen sein könnte. Der Meldungsleger ist bereits im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren ausführlich zeugenschaftlich befragt worden. Die entsprechende Niederschrift vom 15. September 2008 ist überzeugend und nachvollziehbar, sodass keine Veranlassung gesehen wurde, diesen schon von der Erstbehörde aufgenommenen Beweis zu wiederholen. Abgesehen davon wird vom Berufungswerber der Messvorgang an sich nicht in Zweifel gezogen, ihm geht es primär darum, dass er einerseits nichts am Motorfahrrad manipuliert habe und überdies die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Rückenwind und einem Gefälle im Tatortbereich von mehr als 3% hervorgerufen worden sei.

Auch in diese Richtung sind von der Erstbehörde schon Erhebungen durchgeführt worden. Laut Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 31. Oktober 2008 erstellt für den Bereich Rohrbach (der Vorfallsort liegt unmittelbar benachbart in der Gemeinde Berg bei Rohrbach) herrschte zum Vorfallszeitpunkt nur sehr schwacher Wind. Abgesehen davon ist es für die Berufungsbehörde nicht erklärlich, wie leichter Rückenwind oder leichtes Gefälle bei einem Motorfahrrad gleich einen Geschwindigkeitsunterschied zwischen dem erlaubten und gefahrenen Ausmaß von immerhin 20 km/h bewirken könnte. Viel mehr muss davon ausgegangen werden, dass mit dem Fahrzeug diese Fahrgeschwindigkeit nicht nur im Ausnahme-, sondern im Regelfall erreicht werden kann.

Wie von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt, muss daher davon vom Berufungswerber verwendete vermeintliche Motorfahrrad aufgrund der gegebenen Sachlage als Leichtmotorrad qualifiziert werden.

Sowohl die Geschwindigkeit in Relation zur erlaubten Fahrgeschwindigkeit für Motorfahrräder [Faktum 1)] als auch die Tatvorwürfe bezüglich Faktum 2) und 3), hier aufgrund der Qualifizierung als Leichtmotorrad, sind daher von der Erstbehörde zurecht erhoben worden, mag nun der Berufungswerber am Fahrzeug manipuliert habe oder nicht.

 

Zu Faktum 4) des Straferkenntnisses:

Hier vermag die Berufungsbehörde aus der Bestimmung des § 36 lit.d KFG 1967 nicht herauszulesen, dass aufgrund des Umstandes, dass mit einem Motorfahrrad eine wesentlich höhere Fahrgeschwindigkeit erreicht werden kann als die erlaubten 45 km/h etwas im Sinne des § 59 Abs.1 KFG 1967 daran ändert, dass dennoch für dieses Fahrzeug eine entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflicht­versicherung besteht. Der Sinn der Vorschrift einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge besteht ja bekanntermaßen darin, dass ein Geschädigter jedenfalls Ersatz für Schäden erhält, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehen, insbesondere unabhängig davon, ob der Versicherte selbst finanziell zur Ersatzleistung in der Lage wäre oder nicht. Diese Voraussetzung war gegenständlich jedenfalls gegeben, ob nun im Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer Regressansprüche relevant würden, spielt für die Beurteilung des Vorganges aus verwaltungsstrafrechtlicher Sicht nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates keine Rolle. Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben.

 

Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafen bewegen sich hinsichtlich sämtlicher übrigen Fakten im absolut untersten Bereich des Strafrahmens, der gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro [Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses] bzw. gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.2 FSG von 363 Euro bis 2.180 Euro [Punkt 3) des Straferkenntnisses] reicht. Hier wurde von der Erstbehörde aufgrund des jugendlichen Alters des Berufungswerbers zum Vorfallszeitpunkts rechtskonform die Bestimmung des § 20 VStG herangezogen, also die an sich vorgeschriebene Mindeststrafe von 363 Euro um die Hälfte unterschritten, im Ergebnis 181 Euro Strafe festgesetzt.

Dazu kommt noch, dass beim Berufungswerber nicht von leichter Fahrlässigkeit als Schuldform ausgegangen werden kann. Es hätte ihm auch nur bei geringer Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass das von ihm verwendete Motorfahrrad eine wesentlich höhere Geschwindigkeit erreichen kann als erlaubt. Damit ergibt sich, dass die verhängten Geldstrafen jedenfalls angemessen sind, auch wenn dem Berufungswerber der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute gehalten werden kann und er wohl über ein eher unterdurchschnittliches Einkommen verfügen dürfte.

Der Berufung konnte daher in den erwähnten drei Punkten kein Erfolg beschieden sein.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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