Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163919/6/Sch/Ka

Linz, 02.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H, geb., V, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9.2.2009, Zl. VerkR96-1357-2008-Mg/Bau, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 9.2.2009, VerkR96-1357-2008-Mg/Bau, über Herrn A H, V, E, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z7a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen am 6.5.2008 um 16.27 Uhr auf der Hinzenbacher Gemeindestraße in Höhe des Hauses Hinzenbach Nr. in Fahrtrichtung zur B 129 fahrend das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t" nicht beachtet habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Unbestritten ist, dass für den tatörtlichen Bereich ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t gilt. Dieses Verbot ist von der Erstbehörde mit Verordnung vom 4.1.1993, VerkR-5300-VI/17-1992/Pi/Pe, angeordnet worden.

 

In dem diesbezüglich einschlägigen Paragraphen 12 der Verordnung heißt es:

 

"Im Gemeindegebiet Hinzenbach ist auf der Hinzenbacher Gemeindestraße von der Kreuzung mit der Bundesstraße 129 bis zur Kreuzung mit der Bundesstraße 134 in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnen überschreitet, verboten (§ 52a  Ziffer 7a StVO 1960). Von diesem Verbot ist der Anliegeverkehr und LKW-Verkehr mit Anhänger der Firma E ausgenommen (§ 54 StVO 1960 "ausgenommen Anliegeverkehr und LKW-Verkehr mit Anhänger der Firma E")."

 

Die Behörde also dort nicht jeglichen LKW-Verkehr verboten, sondern ihn vom höchstzulässigen Gesamtgewicht der verwendeten Fahrzeuge abhängig gemacht. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses findet sich allerdings kein Hinweis darauf, dass der Berufungswerber einen LKW gelenkt hätte, der ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gehabt hätte. Dieser Umstand wurde zwar vom Berufungswerber im erstbehördlichen Verfahren nicht thematisiert, da diese Gewichtsbeschränkung von im sicher überschritten wurde, in formeller Hinsicht hätte im Spruch des Straferkenntnisses allerdings darauf eingegangen werden müssen (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 14.5.1997, 97/03/0018).

 

Die Berufungsbehörde hat den Verordnungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding beigeschafft. In den Erläuterungen zur Verordnung heißt es zu § 12:

 

"Im Gemeindegebiet Hinzenbach befindet sich die E, Mischgutaufbereitungsanlage und die Fa. L. Außerdem befinden sich im nämlichen Bereich einige Schottergruben. Die genannten Firmen bzw Schottergruben sind ohne weiteres über die zur Verfügungen stehenden Bundes- und Bezirksstraßen erreichbar. Da jedoch diese Bundesstraßen durch das Stadtgebiet Eferding führen und es in Eferding meist zu großen Verkehrsstauungen kommt, benützen die Lenker von LKW und LKW-Zügen die Gemeindestraße als Umfahrungsstraße von Eferding. Diese Straßen sind jedoch nicht für den Schwerverkehr geeignet, weshalb an den angeführten Straßen Gewichtsbeschränkungen angeordnet worden sind."

 

Diese Argumentation der Behörde erscheint dem Grund nach durchaus schlüssig, allerdings stellt sich die Frage, warum die Hinzenbacher Gemeindestraße zwar für den Schwerverkehr an sich nicht geeignet ist, sehr wohl aber für den Schwerverkehr mit Fahrzeugen der Firma E.

 

Dem Berufungswerber ist auch in seiner Argumentation beizupflichten, wonach die Zusatztafel über die Ausnahmen vom Fahrverbot auslegungsbedürftig ist. Dort heißt es: "Ausgenommen Anliegeverkehr und LKW-Verkehr mit Anhänger der Firma E".

 

Fraglich ist sohin, ob jeglicher Anliegeverkehr ausgenommen ist, also gleichgültig ob Fahrzeuge der Firma E verwendet werden (kommt es im Übrigen hier auf die Zulassungsbesitzereigenschaft an oder auf die Aufschrift am Fahrzeug?) oder nicht. Für letzteres spricht, wie von der Berufungsbehörde in Erfahrung gebracht wurde, dass Fahrzeuge der Firma E eigentlich keinen Anliegeverkehr durchführen können, da das Firmenareal nicht innerhalb der Verbotsstrecke liegt.

 

Ein weiteres Problem ist die Formulierung "LKW-Verkehr mit Anhänger der Firma E". Sind diese Firmenfahrzeuge also gar nur dann ausgenommen, wenn sie als Kraftwagenzüge unterwegs sind? Dies scheint aber auch nicht sehr überzeugend, da nicht sachlich begründbar wäre, warum ein LKW ohne Anhänger dort nicht fahren dürfte.

 

Überhaupt stellt sich für die Berufungsbehörde die Frage, weshalb die Fahrzeuge bestimmter Unternehmen, hier der Firma E, von einem Verbot ausgenommen sind, Fahrzeuge anderer Unternehmen aber nicht.

 

Für die Berufungsbehörde ist also die gegenständliche Ausnahmeregelung keinesfalls so klar, wie von der Erstbehörde in der eingeholten Stellungnahme vom 4.5.2009 darzustellen versucht wird.

 

Es ist naturgemäß Sache der Verkehrsbehörde, Verordnungen zu erlassen und entsprechende Ausnahmeregelungen zu formulieren, allerdings dürfen von den Straßenbenützern im Verordnungstext und auch in jenem auf den Zusatztafeln, also einem Teil der Kundmachung, sowohl im Ausdruck als auch grammatikalisch Mindestleistungen der Behörde erwartet werden.

 

Zusammenfassend war jedenfalls der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum