Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164145/5/Kof/Ka

Linz, 02.06.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J S,
geb. , F, G, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. J K, B, A
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1.4.2009, VerkR96-3628-2008, wegen Übertretungen der EG-VO 561/2006,
nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als zu 1. und zu 2. die Geldstrafe jeweils auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (100 + 100 =) .....……………………………............ 200 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz …………………............... 20 Euro

                                                                                                     220 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (36 + 36 =) …… 72 Stunden.              

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen ....., mit Anhänger, Kennzeichen ....., am 2.4.2008, um 14.15 Uhr, Gemeindegebiet Braunau am Inn, auf der B 148, bei Str.km. 36.400, wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges,
welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen haben:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie

1.      nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben,
wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

     Die tägliche Ruhezeit innerhalb 24 Stunden betrug am Mo. 31.3.2008,
     2.11 Uhr zum Di. 1.4.2008, 2.11 Uhr nur 7 Stunden 15 Minuten,
     das ist eine Verkürzung von 1 Stunde 45 Minuten.

2.      die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich
10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten haben: am Mo. 31.3.2008, 2.11 Uhr zum Di. 1.4.2008, 18.19 Uhr,  eine Lenkzeit von  19 Stunden 42 Minuten,

     das ist eine Überschreitung der Tageslenkzeit von  9 Stunden 42 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.     Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006  iVm  § 134 Abs.1 KFG

2.     Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006  iVm  § 134  Abs.1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

zu 1.)  Geldstrafe von 150 Euro,  falls diese uneinbringlich ist,

           Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tage   gemäß § 134 Abs. 1 KFG   sowie

zu 2.)  Geldstrafe von 365 Euro,  falls diese uneinbringlich ist,

           Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tage   gemäß § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 51,50 Euro (d. s.  10 % der Strafe) zu zahlen.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 566,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 9.4.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.4.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 29.5.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie der technische Amtssachverständige, Herr Ing. R.K. teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

 

zu 1.: Die von der belangten Behörde angenommenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Unbescholtenheit als strafmildernder Umstand sind zutreffend.  Die belangte Behörde hat zwei Sorgepflichten angenommen.

Der Bw ist jedoch sorgepflichtig für die Ehegattin und acht Kinder –

somit liegen neun Sorgepflichten vor.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabzusetzen.

 

zu 2.:  Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführte Lenkzeit von
19 Stunden 42 Minuten  errechnet sich wie folgt:

-         am 31.3.2008 ………………… 10 Stunden 22 Minuten

-         am 1.4.2008……………………. 09 Stunden 20 Minuten

Dazwischen wurde eine Ruhezeit von nur 7 Stunden 15 Minuten eingehalten. – (siehe Punkt 1).

 

Abgesehen von der nicht eingehaltenen täglichen Ruhezeit – welche unter
Punkt 1. bestraft wurde – hat der Bw die zweimal pro Woche täglich erlaubte Lenkzeit von 10 Stunden

-         am 31.03.2008  "nur" um 22 Minuten überschritten.

-         am 01.04.2008   jedoch nicht überschritten.

 

Es ist daher – auch unter Berücksichtigung der zu Punkt 1. angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie der verwaltungs-strafrechtlichen Unbescholtenheit – gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro  und  die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabzusetzen.

 

zu 1. und 2.:

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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