Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300888/2/Gf/Mu

Linz, 29.05.2009

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung der B D, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 8. Mai 2009, GZ Pol96-110-2009, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 8. Mai 2009, GZ Pol96-110-2009, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) verhängt, weil sie in der Zeit vom 16. Dezember 2008 bis Mitte Jänner 2009 in einem Objekt, in dem sich auch normale Wohnungen befinden, Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution genutzt habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. c des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2007 (im Folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb sie nach § 10 Abs. 1 lit. c OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihr angelastete Sachverhalt auf Grund ihrer im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 14. März 2009 selbst getätigten Angaben, wonach sie in einer Wohnung an Kunden erotische Massagen durchgeführt habe, als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin als mildernd, der verhältnismäßig lange Tatzeitraum hingegen als erschwerend zu werten gewesen. Die von ihr angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses ihr am 13. Mai 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. Mai 2009 – und damit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie zwar erotische Massagen durchgeführt, dabei aber nie das Geschlechtsteil ihrer Kunden berührt habe.

Daher, sohin keine Prostitutionsausübung vorliege, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu GZ Pol96-110-2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. c OöPolStG i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. c OöPolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungs­übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen, der in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung bestimmte Räumlichkeiten zum Zweck der Ausübung der Prostitution – d.i. nach § 2 Abs. 1 OöPolStG die Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken – nutzt.

3.2. Wie sich demnach bereits aus dem Gesetzestext (arg. „Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen“) unmissverständlich ergibt, kommt es für die Erfüllung dieses Straftatbestandes nicht – wovon aber die Beschwerdeführerin offenbar rechtsirrig auszugehen scheint – darauf an, dass die sexuelle Befriedigung des Kunden durch einen physischen Akt der Prostituierten herbeigeführt werden muss; vielmehr reicht es dafür bereits hin, wenn diese durch Vorgänge welcher Art auch immer – also z.B. auch bloß verbal oder optisch – einen maßgeblichen (und entgeltlichen) Beitrag dazu leistet, dass beim Kunden der Effekt der sexuellen Befriedigung eintritt.

Eine derart essentielle Beitragsleistung wird aber im gegenständlichen Fall von der Rechtsmittelwerberin gar nicht in Abrede gestellt. Denn sie hat bereits bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die Polizeiinspektion Pasching am 14. März 2009 (GZ A2/6104/2009-zwi) selbst detailliert angegeben, spezifische erotische Massagen durchgeführt zu haben, wodurch ihre Kunden sexuell erregt und letztlich auch befriedigt wurden; diese Angaben bestätigt sie in gleicher Weise auch mit der vorliegenden Berufung.

Damit hat sie aber nicht nur tatbestandsmäßig, sondern auch vorsätzlich und somit schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt. Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.3. Im Zuge der Strafbemessung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Tätigkeiten nicht auf eigene Rechnung, sondern lediglich als Angestellte eines Unternehmens ausgeführt hat, wobei sie von ihrer Vorgesetzten nicht nur unzureichend, sondern auch teilweise unzutreffend über die maßgebliche Rechtslage informiert wurde (vgl. z.B. die „Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung H Str. .....“ vom 19. Dezember 2008).

Dies führt nun zwar nicht dazu, dass das eigene Verschulden der Rechtsmittelwerberin völlig wegfällt. Denn sie wäre gemäß § 5 Abs. 2 VStG dazu verpflichtet gewesen, sich vor der Aufnahme einer derartigen Tätigkeit selbst über die einschlägigen Rechtsvorschriften bei der zuständigen Behörde zu informieren. Im Ergebnis erscheint ihr Verschulden auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles jedoch – wenn auch immer noch in Form des direkten Vorsatzes, so doch – als maßgeblich herabgesetzt.

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 500 Euro und dem entsprechend gemäß § 16 Abs. 2 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Stunden festzusetzen.

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

VwSen-300888/2/Gf/Mu vom 29. Mai 2009

§ 2 OöPolStG

Wie sich demnach bereits aus dem Gesetzestext (arg. „Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen“) unmissverständlich ergibt, kommt es für die Erfüllung dieses Straftatbestandes nicht – wovon aber die Beschwerdeführerin offenbar rechtsirrig auszugehen scheint – darauf an, dass die sexuelle Befriedigung des Kunden durch einen physischen Akt der Prostituierten herbeigeführt werden muss; vielmehr reicht es dafür bereits hin, wenn diese durch Vorgänge welcher Art auch immer – also z.B. auch bloß verbal oder optisch – einen maßgeblichen (und entgeltlichen) Beitrag dazu leistet, dass beim Kunden der Effekt der sexuellen Befriedigung eintritt.

 

 

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