Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163220/15/Sch/Jo

Linz, 08.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die – mit Schreiben vom 4. Juni 2009 auf das Strafausmaß eingeschränkte – Berufung des Herrn W M, geb. am, T, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. April 2008, Zl. VerkR96-682-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 15 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 16. April 2008, VerkR96-682-2008, über Herrn W M, T, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 unter Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs. 2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 170 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 5. Jänner 2008 um 13.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Dietraching, Gemeinde Moosbach, auf der B 142 bei Strkm. 8,020 gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchst­geschwindigkeit von 70 km/h um 44 km/h überschritten habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 17 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Das Rechtsmittel wurde mit Eingabe vom 4. Juni 2009 auf das Strafausmaß eingeschränkt, gleichzeitig wurde auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.

 

3. Unbestritten ist demnach, dass der Berufungswerber die eingangs erwähnte beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten hat.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Das gegenständliche Delikt wurde im Ortsgebiet begangen und betrug das Ausmaß der Überschreitung – nach Abzug der sogenannten "Messtoleranz" – 44 km/h.

 

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass derartige gravierende Übertretungen einem Fahrzeuglenker in der Regel nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern – zumindest bedingt – vorsätzlich in Kauf genommen werden. Auch sind Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle bzw. sind zumindest die Unfallfolgen beträchtlicher als sie dann wären, wenn die erlaubten Geschwindigkeiten eingehalten worden sind.

 

Wenn der Berufungswerber bei der Strafbemessung eine Unangemessenheit darin erblickt, dass die Erstbehörde nicht mit der Mindeststrafe vorgegangen ist, so muss ihm entgegen gehalten werden, dass die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG im gegenständlichen Fall durchaus eine höhere Strafe rechtfertigen. Neben den obigen Ausführungen zum Verschulden muss ganz besonders der generalpräventive Zweck der Strafe hervorgehoben werden. Geschwindigkeitsüberschreitungen werden offenkundig von vielen Fahrzeuglenkern als "Kavaliersdelikte" angesehen, welcher Umstand durch die große Zahl an Polizeianzeigen samt der damit verbundenen Verwaltungsstrafverfahren hinlänglich belegt ist. Dieser Tatsache kann seitens der Verwaltungsstrafbehörden naturgemäß nicht mit der Verhängung von Strafen stets im absolut untersten Bereich begegnet werden. Abgesehen davon drückt der Gesetzgeber den Unwert einer bestimmten Handlung ja nicht nur durch die Mindeststrafe, sondern auch durch die Strafobergrenze aus. Misst man die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe an letzterer, so stellt sie einen Wert um einiges unter 10 % davon dar.

 

Wie der Berufungswerber einen Milderungsgrund darin erblicken kann, dass er der gesetzlichen Verpflichtung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nach Lenkerauskunftserteilung nachgekommen ist, bleibt der Berufungsbehörde verschlossen.

 

Zutreffend ist allerdings, dass ihm der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt. Dieser vereint mit einer – zumindest in seiner Eingabe vom 4. Juni 2009 – dokumentierten Einsichtigkeit lässt erwarten, dass auch mit einer etwas herabgesetzten Verwaltungsstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin von der Begehung gleichartiger Delikte wiederum abzuhalten.

 

Ein weiterer Milderungsgrund, wie der behauptete des Geständnisses, kann dem Berufungswerber aber nicht angerechnet werden, da er im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren – inklusive der Berufungsschrift – stets lediglich eine niedrigere eingehaltene Geschwindigkeit als die vorgeworfene konzediert hat, erst in der letztgenannten Eingabe hat er den Tatvorwurf unbestritten belassen.

 

Eine Anwendung des § 20 VStG kommt für die Berufungsbehörde in einem solchen Fall nicht in Frage, noch weniger jene des § 21 Abs.1 VStG.

 

Den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wie von der Erstbehörde angenommen, insbesondere seinem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro, wurde im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten, sodass sie der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Es kann demnach erwartet werden, dass er zur Bezahlung der nunmehr festgesetzten Geldstrafe in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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