Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164128/2/Sch/Hu

Linz, 09.06.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J G H, G, L, vom 8. April 2009, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. März 2009, AZ: S-2053/09-3, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 25. März 2009, AZ. S-2053/09-3, den Einspruch des Herrn J H vom 14. März 2009 gegen die Strafverfügung vom 29. Jänner 2009, AZ. S-2053/09-3, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Laut Begründung des angefochtenen Bescheides – in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt – ist die in Rede stehende Strafverfügung dem Berufungswerber am 3. Februar 2009 zugestellt worden. Der Berufungswerber hat laut Postrückschein diese persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 17. Februar 2009.

 

Der Einspruch gegen die Strafverfügung ist mit 14. März 2009 datiert und laut entsprechendem Stempelaufdruck auf dem Briefumschlag am 16. März 2009 zur Post gegeben worden.

 

Die Zurückweisung dieses Einspruches wegen Verspätung durch die Erstbehörde erfolgte daher zweifelsfrei zu Recht.

 

Der Berufung gegen diesen Bescheid konnte somit kein Erfolg beschieden sein, unabhängig davon, welche Gründe der Berufungswerber im Einzelnen vorbringt. Einwendungen inhaltlicher Art gegen die Strafverfügung, wie sie der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid erhebt, hätten im Einspruch gegen die Strafverfügung – bzw. allenfalls später im Verwaltungsstrafverfahren – stattfinden müssen, naturgemäß vorausgesetzt, dass der Einspruch rechtzeitig gewesen wäre.

 

Bei einer Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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