Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522211/3/Fra/Bb/Ka

Linz, 08.06.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn T A, geb.   , vertreten durch Frau Rechtsanwältin Mag. S H, L, vom 20. Februar 2009, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 5. Februar 2009,  GZ FE 1153/2007, wegen Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges sowie die Aberkennung des Rechts, während der Dauer des Lenkverbotes von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, auf 20 Monate, gerechnet ab 5. Dezember 2008 bis einschließlich 5. August 2010, herabgesetzt.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a iVm § 64 Abs.2 AVG Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z4 und Z6 lit.b, 7 Abs.4, 25 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 19. November 2008, GZ FE-1153/2007, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2009,  GZ FE 1153/2007, Herrn T A (dem Berufungswerber)

1.)     das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 48 Monaten, gerechnet ab 5. Dezember 2008 verboten und

2.)     für die Dauer des Lenkverbotes das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 8. Februar 2009, richtet sich die durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin bei der Bundespolizeidirektion Linz erhobene Berufung vom 20. Februar 2009.

 

Darin wendet sich der Berufungswerber unter anderem im Wesentlichen gegen die Dauer des Lenkverbotes und Dauer der Aberkennung des Rechts von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25. Februar 2009, GZ FE-1153/2007, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - am 20. Februar 2009 - der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz, GZ FE-1153/2007.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich, da der anwaltlich vertretene Berufungswerber diese nicht beantragt hat (§ 67d Abs.3 AVG) und im Übrigen sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze des Berufungswerbers) ergibt sich für den UVS folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 15. September 2007, am 30. September 2007, am 23. November 2007, am 2. Juni 2008 und am 4. November 2008 jeweils ein Kraftfahrzeug ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein und trotz bestehendem Lenkverbot gemäß § 32 FSG. Anlässlich der erstgenannten Fahrt am 15. September 2007 lenkte er das Kraftfahrzeug überdies mit überhöhter Geschwindigkeit, indem er auf einer Autobahn die durch Vorschriftszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 62 km/h überschritt.

 

Zur Vorgeschichte des Berufungswerbers:

 

Unabhängig von den genannten Vorfällen musste dem Berufungswerber bereits in der Vergangenheit dreimal das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen - wegen mehrmaligen Lenkens ohne Lenkberechtigung bzw. trotz Lenkverbotes gemäß § 32 FSG in den Jahren 2006 bis 2007 - verboten werden und zwar im Jahr 2006 für die Dauer von drei Monaten (13. Februar 2006 bis 13. Mai 2006), weiters für die Dauer von neun Monaten (14. Mai 2006 bis 14. Februar 2007) und letztmalig im Jahr 2007 für die Dauer von 16 Monaten (4. August 2007 bis 4. Dezember 2008).

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz und wird vom Berufungswerber dem Grunde nach nicht bestritten. Die Sachlage kann daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten wie folgt:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die  verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.b FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse lenkt.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken,  unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

3.2. Der Berufungswerber hat im Zeitraum zwischen September 2007 und November 2008 unbestritten insgesamt fünfmal ein Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse zu sein und anlässlich der Fahrt am 15. September 2007 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h - auf einer Autobahn - um mehr als 50 km/h überschritten. Demzufolge hat er fünf Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs.3 FSG verwirklicht, welche je für sich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z6 lit.b FSG darstellt und überdies eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, die eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z4 FSG bildet. Diese festgestellten bestimmten Tatsachen gemäß § 7 FSG sind geeignet die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers auszuschließen.

 

Die Begehung der Verwaltungsübertretungen bzw. das Vorliegen von bestimmten Tatsache wurde vom Berufungswerber nicht bestritten. Allerdings wendet er sich gegen die Dauer des verhängten Verbotes für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge sowie die Dauer der Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.   

 

Einleitend wird angemerkt, dass die Nichteignung infolge Verkehrsunzuverlässigkeit, was das Lenken der in § 32 FSG genannten Kraftfahrzeuge anlangt, nicht anders zu beurteilen ist als in Bezug auf andere Kraftfahrzeuge (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des VwGHz.B. Erkenntnis vom 21.10.2004, 2002/11/0166). Die Bestimmung nach § 32 FSG knüpft damit im Hinblick auf die Frage der Verkehrs(un)zuverlässigkeit an dieselben Voraussetzungen an, wie sie für die Entziehung der Lenkberechtigung vorgesehen sind.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (§ 1 Abs.3 FSG) gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (Hinweis VwGH 20. Mai 2003, 2003/02/0055) und ist jedenfalls als besonders verwerflich im Sinne des § 7 Abs.4 FSG anzusehen. Es soll gewährleistet sein, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich von Personen gelenkt werden, die im Besitz einer dafür erforderlichen Lenkberechtigung sind und somit nachweislich über die hierfür erforderlichen Voraussetzungen verfügen, da der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden soll.

 

Auch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 62 km/h auf einer Autobahn durch den Berufungswerber ist angesichts des beachtlichen Ausmaßes der Überschreitung als gefährlich und schwerer Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Vorschriften zu werten.

 

Bei der in § 25 Abs.3 FSG genannten Entziehungsdauer von drei Monaten handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit bzw. –verbotszeit für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) zu entziehen bzw. ein Verbot nach § 32 FSG auszusprechen ist. Die Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entzugs- bzw. Verbotsdauer - im Rahmen der nach § 7 Abs.4 FSG erforderlichen Wertung - nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die die Festsetzung einer längeren Dauer erforderlich machen. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber innerhalb eines Zeitraumes von etwa vierzehn Monaten insgesamt sechs bestimmte Tatsachen begangen hat, kann daher mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestverbotsdauer von drei Monaten nicht das Auslangen gefunden werden, sondern ist eine entsprechend längere Verbotsdauer festzusetzen.

 

Bei der Bemessung der Verbotsdauer ist weiters auch besonders - nachteilig für den Berufungswerber - zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit (in den Jahren 2006 bis 2007 - näheres siehe unter 2.5) bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist und mehrmals ein Kraftfahrzeug ohne entsprechende Lenkberechtigung gelenkt hat, weshalb gegen ihn bisher auch dreimal ein Lenkverbot verhängt werden musste. Diese Maßnahmen und die entsprechenden Bestrafungen haben ihn allerdings nicht von der Begehung neuerlicher schwerer Verstöße gegen die Verkehrssicherheit abgehalten. Er ist daher hinsichtlich des Lenkens von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne entsprechende Lenkberechtigung als "Wiederholungstäter" anzusehen. Durch die wiederholte Begehung hat er zu erkennen gegeben, dass er den rechtlich geschützten Werten offenkundig gleichgültig gegenüber steht bzw. er nicht gewillt ist, sich den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten. Der wiederholten Begehung solcher Delikte ist bei der Bemessung der Verbotsdauer großes Gewicht beizumessen, wobei nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sogar auch länger zurückliegende - selbst getilgte - Vorstrafen für die Festlegung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer zu berücksichtigen sind. 

 

Seit dem letzten Vorfall im November 2008 hat der Berufungswerber offenbar keinerlei weitere Verkehrsübertretungen und auch keine gerichtlich strafbaren Handlungen begangen und sich der Aktenlage nach im Allgemeinen Wohlverhalten (Gegenteiliges hat die Behörde nicht festgestellt). Diesem offensichtlichen Wohlverhalten kann jedoch im Hinblick auf die gegen ihn in dieser Zeit anhängigen Verfahren nach §§ 30 und 32 FSG  - wenn überhaupt - nur minderes Gewicht beigemessen werden.

Zu Gunsten des Berufungswerbers ist zu werten, dass er - wie er mit Nachdruck versichert hat - gewillt ist, sich in Zukunft den bestehenden Vorschriften der Rechtsordnung anzupassen. Nunmehr hat er in Linz, wo er auch wohnhaft ist, im Cafe T eine Stelle als Küchenaushilfe angenommen, um seinen Arbeitsplatz, mit dem er seinen Lebensunterhalt finanziert, mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen zu können und nicht mehr genötigt zu sein ein Kraftfahrzeug lenken zu müssen. Überdies hat er an der Johannes Keppler Universität Linz das Studium der Informatik begonnen. Auch diese Institution kann er mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen.

 

Ungeachtet der Verwerflichkeit des Verhaltens des Berufungswerbers gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat deshalb insbesondere unter Bedachtnahme der dargelegten Umstände zur Auffassung, dass mit einer Verbotsdauer von 20 Monaten das Auslangen gefunden werden kann und nach dieser nunmehr festgelegten Dauer erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder hergestellt ist und er die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat. Der Berufung konnte somit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren auf Behebung des angefochtenen Bescheides war jedoch abzuweisen.

 

Berufliche, wirtschaftlich, persönliche und familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit dem Lenkverbot verbunden sind, dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden. Der Berufungswerber hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit sofort vom weiteren Lenken von Kraftfahrzeugen abgehalten werden muss. Es handelt es sich dabei um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Auch dass das Lenkverbot - als "Nebenwirkung" - mittelbar die Erwerbstätigkeit erschweren könnte, ist bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie Festsetzung der Verbotsdauer bedeutungslos.

 

Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.  

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (vgl. z.B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252). Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

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