Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522256/7/Bi/Se

Linz, 03.06.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F O O, S, vom 25. März 2009 gegen den Bescheid des Polizei­direktors von Steyr vom 13. März 2009, 2/L-Fe-302/2008, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Auflagen, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Bw für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab 10. Mai 2009, insgesamt fünf mal auf schriftliche Aufforderung der Erstinstanz (mit 10 Tagen Vor­lage­frist ab Zustellung der Aufforderung) aktuelle Leberfunktions­werte für GGT, GPT, GOT, MCV und CD-Tect der Erstinstanz im Original auf seine Kosten vorzulegen hat.   

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 3, 5 Abs.4 und 5, 8, 9, 13 Abs.5, 24 Abs.1 und 4 und 25 FSG ua die von der BPD Steyr am 21. Juni 2006, Z.06133439, für die Klasse B erteilte Lenkberechti­gung in ihrer sachlichen Gültigkeit durch folgende Auflage eingeschränkt: Vorlage von Laborwerten alle 2 Monate für 1 Jahr (GGT, GPT, GOT, MCV und CD-Tect), beginnend mit 10.5.2009. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 13. März 2009.

 

2. Ausschließlich gegen die Vorlageintervalle wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­entscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe kein Alkoholproblem und wäre zu einem gänzlichen Verzicht für sechs Monate und auch einer kurzfristig angekündigten Blutuntersuchung bereit. Er habe in der Weihnachtszeit, wie üblich, auch mit Alkohol gefeiert, habe Urlaub und keinen Führerschein gehabt und daher auch kein Auto in dieser Zeit gelenkt. Es gehe ihm nur um die Kosten von 148 Euro jeden 2. Monat für die Blutuntersuchungen. Er sei beim Verdienst von 1.050 Euro zusätzlich zu Fix- und Fahrtkosten und Ratenzahlungen für seinen dreijährigen Sohn unterhaltspflichtig. Die zusätzlichen Blutuntersuchungs­kosten würden seine finanzielle Kapazität übersteigen. Daher ersuche er um Abänderung dieser Auflage.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung einer Stellungnahme durch die Amtsärztin beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Gesundheit sowie Anhörung des Bw.

 

Dem Bw wurde auf der Grundlage einer Übertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 (12. Oktober 2008 in Wien) mit Bescheid der Erstinstanz vom 16. Dezember 2008, 2/L-Fe-302/2008, die Lenkberechtigung für den Zeitraum von fünf Monaten, gerechnet ab der vorläufigen FS-Abnahme am 12. 10.2008, entzogen. Der Bw hat eine Nachschulung absolviert; laut verkehrs­psychologischer Stellungnahme ist er geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B; die Leberwerte vom 20. Februar 2009 sind normwertig, nur GOT und CDT sind überhöht; laut psychiatrischer Stellungnahme DDris. S vom 9. März 2009 besteht die Diagnose "Schädlicher Gebrauch von Alkohol", vorge­schlagen wird eine Befristung auf sechs Monate und innerhalb von sechs Monaten eine einmalige (dem Bw vorher nicht bekannte) Aufforderung auf eine Blutunter­suchung auf CDT; sollte die Kontrolluntersuchung anstandsfrei sein, ergebe sich kein Grund für eine weitere psychiatrische Stellungnahme.

Laut Gutachten gemäß § 8 FSG des Polizeiarztes Dr. E vom 10. März 2009 ist er geeignet, befristet auf ein Jahr und unter der Auflage von Kontrollunter­suchungen alle zwei Monate auf GGT, GOT, GPT, MCV und CDT – laut Begrün­dung Diagnose auf schädlichen Gebrauch/Missbrauch von Alkohol in Kombination mit fehlendem einsichtigem Verhalten, wobei zusätzlich ein hohes Risiko beim Umgang mit Drogen bestehe. Besonders fehlende Einsicht und das Herabspielen des Alkoholkonsums würden keine positive Motivationslage zeigen und bestehe daher ein hohes Risiko eines Rückfalls in schädliche Alkoholkonsum­muster.

Daraufhin erging der angefochtene Bescheid.

 

Seitens des UVS wurde die Stellungnahme Dris E W vom 30. April 2009, San-236163/2-2009-Wim/Kir, eingeholt zur Frage, ob zum Nachweis einer Alkoholabstinenz auch die Vorlage von nur CDT- und GOT-Werten alle zwei Monate ausreiche. Die Amtsärztin führt dazu aus, chronischer Alkoholabusus korreliere meist mit pathologischen Leberbefunden, oft sei Eine Erhöhung der GammaGT und ein Verhältnis GOT>GPT festzustellen; biologische Marker zur Erkennung von Alkoholmissbrauch seien MCV, GammaGT und CDT-Wert, wobei der zeitliche Nachweis der Marker eine verschiedene Zeitdauer der Normali­sierung in der Abstinenz zeige, nämlich bei MCV und GGT zwischen ein und zehn Wochen, CDT bereits nach zwei bis vier Wochen. Deshalb seien zum Nachweis der Alkoholab­stinenz bei der zeitlichen Überprüfung im Abstand von zwei Monaten mehrere Laborbefunde zu prüfen, nämlich MCV, GammaGT, CDT, GOT und GPT.

Der Bw hat telefonisch am 29. Mai 2009 unter Hinweis auf die bereits bekannten Kosten­überlegungen ersucht, trotzdem die Vorlage nicht alle zwei Monate sondern in größeren Abständen vorzuschreiben.  

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimm­­­ten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psy­chi­­sche Gesundheit besitzt... Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erfor­derlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimm­un­gen erfüllen. 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arznei­mittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztli­cher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist auf der Grundlage der psychiatrischen Stellungnahme DDris S die Beibringung von insge­samt fünf, allesamt Alkoholkonsumgewohnheiten wiederspiegelnden Leber­werten im Sinne einer Verlaufskontrolle erforderlich, zumal wie DDr S ausgeführt hat, eine solche beim Bw zum Zeitpunkt der Erstellung der psychiatrischen Stellungnahme noch nicht erfolgt war. Es ist durchaus glaubwürdig, dass der Bw, wie er ausge­führt hat, nur zu den Weihnachtsfeiertagen Alkohol trinkt (aber kein Fahrzeug lenkt); diese Angaben werden durch die Vorlage der Leberwerte dokumentiert werden.

Nach der FA-Stellungnahme DDris S würde ein einziger Nachweis eines im Normbereich liegenden CDT-Wertes innerhalb eines halben Jahres ausreichen – dieser Ansicht vermochten sich aber verständlicherweise weder der Polizeiarzt der Erstinstanz noch die Amtsärztin beim Amt der oö. Landesregierung anzu­schließen. Auch aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die vom Facharzt beschrie­bene Kontrolle allein nicht ausreichend, zumal vom Bw hinsichtlich seiner Alko­hol­trinkgewohnheiten (außer dem Vorfall in Wien im Oktober 2008) nichts bekannt ist. Deshalb sind regelmäßige und umfangreichere Kontrollunter­such­ungen in kürzeren Abständen erforderlich und die Vorlage von Leber­befunden unumgänglich. Die nunmehrige Änderung hinsichtlich dieser Intervalle beruht nicht in erster Linie auf den sicher nicht gänzlich von der Hand zu weisenden finanziellen Überlegungen des Bw, sondern darauf, dass er sich nicht auf eine bestimmte zeitliche Dimension hinsichtlich Alkoholkonsum und Vorlage seiner Leber­werte verlassen kann. Er hat auf ein entsprechendes Auffor­derungs­schrei­ben der Erstinstanz hin innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Zustellung der Aufforderung, die genannten Leberwerte auf seine Kosten der Erst­instanz vorzu­legen. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungs­senates ergibt sich damit insgesamt eine für den Bw kostengünstigere aber trotzdem effektive Kontroll­­­möglichkeit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

2-monatige Vorlage v 5 Leberwerten – Änderung auf 5x Vorlage innerhalb 1 Jahr für Bw kostengünstiger und trotzdem effektiv

 

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