Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100146/2/Gf/Rl

Linz, 07.11.1991

VwSen - 100146/2/Gf/Rl Linz, am 7. November 1991

DVR.0690392

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Berufung des J K, P, DE, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1. August 1991, Zl. VerkR-11377/1991-Wi, beschlossen:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Behandlung dieser Berufung nicht zuständig; sie wird daher gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet.

B e g r ü n d u n g :

Die dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. September 1991, Zl. VerkR-11377/1991-Wi, vorgelegte Berufung richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Einspruch des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen wurde. Wie der O.ö. Verwaltungssenat mit Bescheid vom 16. Juli 1991, VwSen-100052/1/Gf/Kf, ausführlich dargelegt hat und auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen hiermit verwiesen wird, erachtet er sich nicht für zuständig, im Rahmen des im 5. Abschnitt des II. Teiles des VStG in den §§ 51 ff. geregelten Verfahrens über Berufungen gegen rein verfahrensrechtliche Bescheide abzusprechen. Da es sich insoweit um eine Angelegenheit des allgemeinen Verwaltungsverfahrens handelt und dem unabhängigen Verwaltungssenat eine entsprechende Kompetenz gemäß § 67a Abs.1 Z.1 AVG bislang nicht eingeräumt ist, hat über Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide nach wie vor die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu entscheiden. Die vorgelegte Berufung war daher an den Landeshauptmann für Oberösterreich als zur Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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