Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-541236/2/Gf/Mu

Linz, 26.05.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der K & K W GmbH, L, vertreten durch die RAe Dr. J H und Dr. T H, W, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 26. Februar 2009, GZ Vet-233410/1-2009-W, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter­suchung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 212 OöLAO.

Begründung:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 26. Februar 2009, GZ Vet-233410/1-2009-W, wurden der Beschwerdeführerin für die Durch­führung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie von Rückstands­kon­trollen an Wild  im Zeitraum zwischen dem 5. und dem 26. Jänner 2009 Gebühren in Höhe von insgesamt 1.048,75 Euro (Zeitgebühr, Zuschläge für Rückstandskontrollen und Verwaltungsaufwand für Schlachttage) nach dem Oö. Fleischunter­suchungs­gebühren­gesetz, LGBl. Nr. 6/2008 (im Folgenden: OöFlUGG), iVm § 64 des Lebens­mittel­sicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, zuletzt ge­ändert durch BGBl.Nr. I 121/2008 (im Folgenden: LMSVG), und iVm der LMSVG-Kontroll­gebührenverordnung, BGBl.Nr. II 361/2007 (im Folgenden: KoGeV), sowie der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl.Nr. 47/2008, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 97/2008 (im Folgenden: OöFlUGG-V), vorgeschrieben.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Höhe dieser Gebühren auf Basis der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Grundlagen ermittelt worden seien.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 18. März 2009 – und damit rechtzeitig (vgl. § 190 Abs. 1 OöLAO) – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass in der OöFlUGG-V selbst und auch in deren Anhang detaillierte Regelungen hinsichtlich des Zeitaufwandes zur Fleischuntersuchung fehlen würden. Weiters könne es beim Erlegen von freilebenden Wild keine Schlachttieruntersuchung, sondern bloß eine Fleischuntersuchung geben. Daher sei auch nicht auf einen Schlachttag abzustellen und zudem bedürfe es – von einem begründeten Verdacht im Einzelfall abgesehen – keiner Rückstandskontrolle nach einem auf § 56 LMSVG gestützten Rückstandsüberwachungsplan. Da die OöFlUGG-V keine Regelungen zum Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung von freilebenden Wild erhalte, müsse daher unmittelbar auf Anhang I der Verordnung (EG) 854/2004 abgestellt werden.

Weil „Rückstandskontrollen“ und ein „Verwaltungsaufwand für Schlachttage“ nicht vorgeschrieben werden dürfen und ein begründeter Verdacht auf Rückstände nicht dokumentiert sei, hätte sohin eine Vorschreibung im Bezug auf Schlachttage nicht vorgenommen werden dürfen; daher wird der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gestellt bzw. dessen Ab­änderung dahin, dass bloß die nach EG-Recht vorgesehenen Mindestgebühren festgesetzt werden, begehrt. Zudem wurde ein Antrag auf Aussetzung der Gebühreneinhebung gestellt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt zu GZ Vet-233410-2009-W; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 69a OöLAO von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 48 Abs. 3 OöLAO hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Berufung durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erhoben:

3.1. Gemäß § 64 Abs. 1 LMSVG hat ein Unternehmer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung jener in der Verordnung Nr. 854/2004 (EG) genannten Tierarten und für die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben die in Abschnitt 4 und 5 des 2. Hauptstückes des LMSVG vorgesehenen Gebühren zu entrichten.

Gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die Höhe dieser Gebühren durch Verordnung festzusetzen; dies erfolgte im Wege der (oben unter Pkt. 1.1. angeführten) LMSVG-KoGeV und der OöFlUGG-V, wobei sich die Anwendbarkeit dieser beiden letztgenannten Bestimmungen jeweils danach richtet, ob der kontrollierte Betrieb im konkreten Fall die in § 64 Abs. 4 LMSVG festgelegten Grenzmengen überschreitet oder nicht.

3.1.1. § 2 Abs. 1 KoGeV sieht in diesem Zusammenhang zunächst eine Art „Sockelbetrag“ für allgemeine Tätigkeiten der Aufsichtsorgane (Schlachttieruntersuchungen, routinemäßige Fleischuntersuchungen, Probeentnahmen, Hygienekontrollen, Rückstandskontrollen) an Werktagen (ausgenommen Samstagen) in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher für jede angefangene Viertelstunde eine Gebühr in Höhe von 16,50 Euro sowie für weitere amtliche Untersucher eine Gebühr in Höhe von 10,50 Euro vor (§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 KoGeV); diese Gebührensätze erhöhen sich für Untersuchungstätigkeiten an Samstagen zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr um 50% bzw. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen um 100%. Nach § 2 Abs. 2 KoGeV kommt zu diesen Gebührensätzen noch ein Verwaltungsaufwand (für die zentralen Verrechnungsstellen in den Ländern) in Höhe von 53,45 Euro pro Schlachttag und Schlachtbetrieb, wenn dieser bis zu 4 Untersuchungsplätze aufweist und über die maximale Arbeitszeit hin tätig ist (§ 2 Abs. 2 Z. 1 KoGeV), sowie im Falle einer Hygienekontrolle eine Gebühr in Höhe von 11,95 Euro (§ 2 Abs. 2 Z. 2 KoGeV) hinzu.

Dieser Sockelbetrag ist allenfalls durch zusätzliche Gebühren für Rückstandskontrollen (zB. bei Rindern und Einhufern 0,45 Euro bzw. Schweinen 0,10 Euro je geschlachtetem Tier; § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b KoGeV), für Trichinenuntersuchungen (Sachaufwand: 13 Euro je Ansatz; Personalaufwand: 45 Euro für den ersten Ansatz eines Schlachttages bzw. 15 Euro für jeden weiteren Ansatz [§ 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b KoGeV]) und für Probenahmen (5,16 Euro je beprobtem Tier; § 3 Abs. 1 Z. 3 und 4 KoGeV) zu ergänzen, wobei sich die Zuschläge für die Probenahmen noch um die Kosten der Versendung und Untersuchung derselben nach den Tarifen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden: AGES) erhöhen (vgl. www.ages.at/uploads/media/VET-Tarife_27022009.pdf).

3.1.2. Die landesrechtliche Regelung folgt diesen Vorgaben in weiten Bereichen. Denn § 1 Abs. 1 OöFlUGG-V sieht in diesem Zusammenhang ebenfalls zunächst eine Art „Sockelbetrag“ für allgemeine Tätigkeiten der Aufsichtsorgane (Schlachttieruntersuchungen, routinemäßige Fleischuntersuchungen, Probeentnahmen, Hygienekontrollen, Rückstandskontrollen) an Werktagen (ausgenommen Samstagen) in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher für jede angefangene Viertelstunde eine Gebühr in Höhe von 16,50 Euro sowie für amtliche Fachassistenten oder weitere amtliche Untersucher eine Gebühr in Höhe von 10,50 Euro vor (§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 OöFlUGG-V); diese Gebührensätze erhöhen sich für Untersuchungstätigkeiten an Samstagen zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr um 50% bzw. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen um 100% (§ 1 Abs. 2 OöFlUGG-V). Nach § 1 Abs. 3 OöFlUGG-V kommt zu diesen Gebührensätzen noch ein Verwaltungsaufwand (für die zentralen Verrechnungsstellen in den Ländern) in Höhe von 26 Euro pro Schlachttag bzw. in Höhe von 6 Euro je amtlicher Kontrolle gemäß § 54 LMSVG hinzu.

Dieser Sockelbetrag ist allenfalls durch zusätzliche Gebühren für Rückstandskontrollen (zB. bei Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn 0,25 Euro; bei Wildgeflügel 0,79 Euro pro 1.000 Stück; und bei Kaninchen und Hasenartigen 0,79 Euro pro 100 Stück; vgl. § 4 Abs. 3 lit. c bis lit. e OöFlUGG-V), für Trichinenuntersuchungen (1,18 Euro je Tier nach der Kompressoriumsmethode bzw. 0,54 Euro je Tier nach der Verdauungsmethode; § 4 Abs. 1 lit. a und b OöFlUGG-V) und für Probenahmen (5,16 Euro je beprobtem Tier; § 4 Abs. 4 OöFlUGG-V) zu ergänzen, wobei sich die Zuschläge für die Probenahmen noch um die Kosten der Versendung und Untersuchung derselben nach den Tarifen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden: AGES) erhöhen (vgl. www.ages.at/uploads/media/VET-Tarife_27022009.pdf).

3.2.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides i.V.m. dem diesem beigegebenen Anhang, dass im Untersuchungszeitraum vom 5. bis 26. Jänner 2009 im verfahrensgegenständlichen Betrieb Kontrolluntersuchungen an Wild durchgeführt wurden, wobei sowohl die Tierarten als auch die Tätigkeiten und die täglichen Untersuchungszeiten der Tierärzte als Erstuntersucher bzw. als weitere amtliche Untersucher detailliert aufgeführt sind.

Eine seitens des Oö. Verwaltungssenat vorgenommene Überprüfung dieser einzelnen Gebührenpositionen hat ergeben, dass die danach anfallenden Gesamtsummen seitens der belangten Behörde rechnerisch richtig ermittelt wurden. Diese Berechnungs- und Überprüfungsmethoden sind insbesondere auch für jeden Unternehmer, der im Bereich der Kontrolluntersuchungen an Wild gewerbsmäßig tätig ist und deshalb mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein muss, objektiv unschwer nachvollziehbar.

Im vorliegenden Fall wurde auch von der Beschwerdeführerin inhaltlich nichts vorgebracht, was die Gebührenermittlung als solche in Zweifel ziehen könnte.

3.2.2.1. Hinsichtlich ihres Einwandes, dass in der Fleischuntersuchungsverordnung des Bundes detaillierte Regelungen in Bezug auf den Zeitaufwand zur Fleischuntersuchung fehlen würden, ist die Berufungswerberin darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall die OöFlUGG-V anzuwenden und insoweit in § 2 OöFlUGG-V dezidiert angeführt ist, wie die Untersuchungszeit bei den verschiedenen Arten von Kontrolluntersuchungen jeweils im Einzelnen zu berechnen ist. Mit Blick auf den hier vorliegenden Fall ist daher dieser Einwand der Rechtsmittelwerberin objektiv nicht nachvollziehbar.

3.2.2.2. Hingegen trifft es zu, dass es beim Erlegen von freilebendem Wild grundsätzliche keine Schlachttieruntersuchung, sondern bloß eine Fleischuntersuchung geben kann. Dies wirkt sich jedoch nur insoweit aus, als für eine Schlachttieruntersuchung einerseits und eine Fleischuntersuchung anderseits nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 OöFlUGG-V jeweils unterschiedliche Methoden hinsichtlich der Zeitberechnung in Ansatz zu bringen sind.

Wie dem Anhang des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang zu entnehmen ist, wurde hier in zutreffender Weise aber offensichtlich ohnehin nur eine Gebühr für die Fleischuntersuchung (gemäß § 2 Abs. 2 OöFlUGG-V) zu Grunde gelegt; auch die Beschwerdeführerin selbst bringt diesbezüglich konkret nichts Gegenteiliges vor.

Insbesondere schadet es daher vor diesem Hintergrund auch nicht, wenn der Verordnungsgeber hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes in § 1 Abs. 3 Z. 1 OöFlUG-V nur den Begriff „Schlachttag“ verwendet und insofern nicht – wie in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 OöFlUGG-V – zwischen Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung differenziert.

3.2.2.3. Hinsichtlich der Ermittlung der Gebühren für Rückstandskontrollen ist darauf hinzuweisen, dass diese Art der Überprüfung in § 56 LMSVG zwingend vorgeschrieben ist, sodass die Festsetzung von entsprechenden Gebühren in § 4 Abs. 3 OöFlUGG-V von vornherein keinen Bedenken begegnet. Dies insbesondere auch nicht insoweit, als es sich um Beträge handelt, die zusätzlich zu den für die normale Tätigkeit der Kontrollorgane anfallenden Gebühren zu entrichten sind: Denn dies stellt offensichtlich einen außerordentlichen Aufwand dar, der – sachlich gerechtfertigt – gesondert abgegolten werden muss.

3.2.2.4. Gleiches gilt für den gemäß § 64 Abs. 5 LMSVG i.V.m. § 1 Abs. 3 KoGeV festgesetzten Verwaltungsaufwand für die zentralen Verrechnungsstellen in den Ländern.

3.3. Aus allen diesen Gründen war die gegenständliche Berufung sohin gemäß § 212 Abs. 1 und 2. OöLAO abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

4. Zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der festgesetzten Gebührenbeträge ist nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern die Oö. Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz zuständig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2.   Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-541236/2/Gf/Mu vom 26. Mai 2009:

§ 64 LMSVG; §§ 1, 2 und 4 OöFlUGG-V:

Keine Bedenken gegen die Vorschreibung von Untersuchungsgebühren, wenn sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides i.V.m. dem diesem beigegebenen Anhang ergibt, dass sowohl die Wildarten als auch die Tätigkeiten und die täglichen Untersuchungszeiten der Tierärzte detailliert aufgeführt sind und die Berechnungs- und Überprüfungsmethoden für jeden Unternehmer, der im Bereich der Kontrolluntersuchung gewerbsmäßig tätig ist und deshalb mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein muss, objektiv unschwer nachvollziehbar sind.

Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 09.06.2010, Zl.: 2009/17/0159, 0160-5

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