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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100147/9/Gu/Bf

Linz, 19.11.1991

VwSen-100147/9/Gu/Bf Linz, am 19. November 1991

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des M O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. September 1991, Sich96/173-6-1991/Br/Gru, wegen Übertretung des Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG nach der am 11. November 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. § 24 VStG, Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG i.V.m. § 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: §§ 65 und 66 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG begangen zu haben, weil er am 16. Mai 1991 gegen 12.35 Uhr im G K in E, St, vor den dort anwesenden Gästen lautstark Beschimpfungen wegen falsch geparkter Autos im Bereich seiner Hauseinfahrt vorgetragen habe und hiedurch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet sei, die Ordnung an öffentlichen Orten gestört habe. Hiefür wurde er mit einer Geldstrafe von 1.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bestraft und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Berufung in der der Berufungswerber bestreitet, herumgeschrien und Leute lautstark beschimpft zu haben. Er habe zur Kellnerin nur gesagt, daß der Chef den Wagen wegstellen solle. Er sei nicht einmal fünf Minuten im Lokal gewesen.

2.1. In der mündlichen Verhandlung bestritt der Berufungswerber dann überhaupt im Lokal gewesen zu sein. Im übrigen seien die Zeugen nach deren Aussage die erkennende Behörde ihren Spruch stützt, nicht glaubwürdig.

3. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der zum Tatzeitpunkt am Tatort im Lokal anwesenden Kellnerin L R.

4. Demnach hat der Beschuldigte um die Mittagszeit das Lokal K in E, St, betreten, ging durch die Gaststube, vorbei an der Schank, zum Stüberl. In diesem Bereich waren ca. 20 Personen anwesend. Nachdem der Beschuldigte eingetreten war, sprach er laut, teilweise zu den Gästen eines Tisches gerichtet, teilweise ungezielt, wobei die Zeugin, die sich einmal bei einem Servicegang vorbeibewegte, keine einzelnen verständlichen Worte entnehmen konnte. Aus dem Gesichtsausdruck war zu entnehmen, daß es sich dabei um Schimpfen gehandelt hat. Der Beschuldigte hielt sich nur kurz im Lokal auf. Die anwesenden Gäste fragten die Kellnerin, was denn das gewesen sei und schüttelten den Kopf, weil sie den Beschuldigten offenbar nicht verstanden hatten. Die Anwesenden waren ratlos, aber nicht empört.

5. Bei der Würdigung der Beweise konnte aufgrund des sachlichen Vorbringens der Zeugin, deren Darstellung, den Sachverhalt weder verniedlichte, noch den die Anwesenheit leugnenden Beschuldigten schonte und insbesondere kein Interesse am Ausgang des Verfahrens besaß, überzeugen.

Die Vernehmung einer weiteren Zeugin, die den Beschuldigten außerhalb des Lokals, also nach der Beschreibung des Straferkenntnisses nicht am Tatort getroffen hatte, sowie des in einem Konkurrenzverhältnis stehenden Anzeigers war für die Wahrheitsfindung entbehrlich.

6. Bezüglich der allgemeinen rechtlichen Würdigung hat die Erstbehörde zutreffend ausgeführt, daß objektiv betrachtet eine Ärgerniserregung dann vorliegt, wenn eine Handlung gesetzt wurde, die bei anderen die lebhafte Empfindung des Unterlaubten und des Schändlichen hervorzurufen geeignet ist. Bezüglich des weiteren Tatbestandelementes des Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG muß dieses Verhalten unmittelbar oder mittelbar einen Zustand geschaffen haben, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Unbestritten ist, daß der Tatort als öffentlich zugänglicher Ort anzusehen ist. Daß das Verhalten des Beschuldigten geordneten Verhältnissen widersprach, kann noch angenommen werden. Die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und des Schändlichen ist jedoch nicht erwiesen. Damit mangelt es am Tatbestand.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf § 45 Abs.1 Z.1. VStG 2. Fall, einzustellen.

Im übrigen zeigte der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung Symptome, wonach er sich verfolgt fühlt, die eher durch eine Therapie gemildert, als durch eine im Tatbild zweifelhafte Bestrafung verstärkt werden können.

7. Die Behebung des angefochtenen Erkenntnisses hatte bezüglich der Kosten die Folge, daß für das Berufungsverfahren keine Kosten anfielen und Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von der Behörde zu tragen sind (§§ 65 und 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann binnen sechs Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von der Unterschrift eines Rechtsanwaltes umfaßt sein.



Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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